BGH, Beschl. 3.5.2023 - XII ZB 152/22

Abänderung von Kindesunterhalt als Ehescheidungsfolgensache

Autor: RiOLG a.D. RAin Dr. Dagny Liceni-Kierstein, FAinFamR, Berlin
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2023
Auch der Kindesunterhalt kann nach § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG – selbst als Abänderungsantrag – taugliche Folgesache des Scheidungsverfahrens sein, wenn die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird und eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist. Ob letztere Voraussetzung erfüllt ist, muss durch interessengerechte Auslegung ermittelt werden.

FamFG § 137 Abs. 1, Abs. 2, § 142

Das Problem

Die Beteiligten, die 1999 die Ehe geschlossen haben, streiten darüber, ob es sich bei dem Verfahren auf Abänderung eines Titels auf Zahlung von Kindesunterhalt für den 2006 geborenen Sohn T, das jedenfalls innerhalb der Frist des § 137 Abs. 2 FamFG anhängig gemacht worden ist, um ein Verbundverfahren handelt und deshalb der Ausspruch der Ehescheidung durch das AG nicht – wie geschehen – hätte erfolgen dürfen. Eine 2017 vom Antragsteller (Ast) errichtete Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt für den in der Obhut der Mutter lebenden T wurde auf einen ersten Abänderungsantrag der Mutter und Antragsgegnerin (Ag) hin im Oktober 2019 durch einen Vergleich erhöht. Ein weiterer Unterhaltsabänderungsantrag der Ag richtet sich auf höhere Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit von Oktober 2016 bis Juni 2017; er ist derzeit noch vor dem OLG anhängig. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Ast die Scheidung der Ehe. Der Scheidungsantrag ist der Ag im August 2017 zugestellt worden. Mit Antrag vom 5.10.2021 verfolgt die Ag gestützt auf einen Arbeitgeberwechsel des Ast zum 1.9.2021 die Abänderung des über den Kindesunterhalt geschlossenen Vergleichs vom Oktober 2019 im Wege des Stufenverfahrens. Der Antrag ist als „Stufenantrag auf Auskunft zum Kindesunterhalt und auf Abänderung eines Unterhaltstitels im isolierten Verfahren“ überschrieben. Der in letzter Stufe angekündigte Abänderungs- und Zahlungsantrag richtet sich auf „die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung“. Das Verfahren ist insoweit vom AG als isoliertes Verfahren geführt worden. Die Ag hat dort die Aussetzung des Verfahrens wegen einer vom Ast in einem weiteren Verfahren ihr gegenüber geltend gemachten Nutzungsentschädigung für mietfreies Wohnen in einem im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehenden Hausgrundstück beantragt. Mit Beschluss vom 25.11.2021 hat das AG – nach Aussetzung des Verfahrens in der Folgesache VA und der Abtrennung vom Scheidungsverbund – die Ehe der Beteiligten geschieden. Das OLG hat die gegen den Scheidungsbeschluss eingelegte Beschwerde der Ag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des Scheidungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das AG zur gemeinsamen Entscheidung auch über den Kindesunterhaltsantrag erstrebt.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH weist die Rechtsbeschwerde zurück. Es habe sich bei dem Scheidungsbeschluss nicht um eine nach § 137 Abs. 1, § 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG unzulässige Teilentscheidung in einem bestehenden Verbundverfahren gehandelt. Denn das von der Ag gesondert anhängig gemachte Abänderungsverfahren zum Kindesunterhalt sei keine Folgesache geworden, über die nach § 137 Abs. 1 FamFG nur zusammen mit der Scheidung zu verhandeln und zu entscheiden gewesen wäre. Ansprüche auf Kindesunterhalt könnten zwar nach § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG – und zwar auch als Abänderungsantrag – als Folgesache im Verbund geltend gemacht werden, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung getroffen werden soll und die Unterhaltssache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Insoweit bedürfe es jedoch einer umfassenden Auslegung unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessenlage, zumal der Anspruch auf Kindesunterhalt keine typische, durch die Scheidung bedingte Folge sei, sondern unabhängig von dieser bestehe. Hier sei der angekündigte Abänderungs- und Zahlungsantrag zwar nach seiner Formulierung auf eine Regelung ab Rechtskraft der Ehescheidung gerichtet. Im vorliegenden Fall sprächen jedoch die übrigen Umstände des Verfahrens für ein unabhängiges isoliertes Unterhaltsverfahren über den Kindesunterhalt. Auch aus der Begründung des Abänderungsantrags ergebe sich kein Bezug zur Scheidung, vielmehr zum Arbeitgeberwechsel des Ast. Ebenso sei der Zeitraum der Auskunftserteilung bereits ab Oktober 2020 unverständlich und widersprüchlich zum Leistungsantrag, der erst ab der Ehescheidung greife. Die Einbeziehung in den Verbund widerspreche vor allem den Interessen des Kindes T auf höheren Unterhalt, weil dieser für erhebliche Zeiträume zwischen Oktober 2021 und der Rechtskraft der Ehescheidung unverständlicherweise verloren ginge, da im Scheidungsverbund in zulässiger Weise nur Unterhalt ab Rechtskraft der Ehescheidung geltend gemacht werden könne. Es handele sich deshalb lediglich um eine zeitliche, nicht aber um eine inhaltliche Verknüpfung mit dem Scheidungsverfahren. Das zeigten auch die bisherigen seit der Trennung zwischen den Beteiligten geführten Abänderungsverfahren. Schließlich sei von der Ag im abschließenden Scheidungstermin weder ein Antrag zum Kindesunterhalt gestellt noch beanstandet worden, dass dieser nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen sei.


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