BGH, Beschl. 3.5.2023 - XII ZB 152/22
Abänderung von Kindesunterhalt als Ehescheidungsfolgensache
Autor: RiOLG a.D. RAin Dr. Dagny Liceni-Kierstein, FAinFamR, Berlin
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2023
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2023
Auch der Kindesunterhalt kann nach § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG – selbst als Abänderungsantrag – taugliche Folgesache des Scheidungsverfahrens sein, wenn die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird und eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist. Ob letztere Voraussetzung erfüllt ist, muss durch interessengerechte Auslegung ermittelt werden.
FamFG § 137 Abs. 1, Abs. 2, § 142
FamFG § 137 Abs. 1, Abs. 2, § 142