BGH, Beschl. 4.7.2018 - XII ZB 122/17
Ausgleich ehebedingter Versorgungsnachteile durch Versorgungsausgleich und Altersvorsorgeunterhalt
Autor: w.aufsf. RiAG Dr. Mark Schneider, Duisburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2018
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2018
1. Ehebedingte Nachteile i.S.d. § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (im Anschluss an BGH v. 7.3.2012 – XII ZR 179/09, FamRZ 2012, 772 Rz. 8 = FamRB 2012, 169)2. Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (im Anschluss an BGH v. 14.5.2014 – XII ZB 301/12, FamRZ 2014, 1276 Rz. 8 = FamRB 2014, 284)
BGH, Beschl. v. 4.7.2018 - XII ZB 122/17
Vorinstanz: OLG Köln, Beschl. v. 9.2.2017 - II-10 UF 141/15
BGB § 1578b
Es bestehe auch kein ehebedingter Nachteil darin, dass die Ehefrau nachehelich geringere Versorgungsanwartschaften erwerbe, als dies ohne die Ehe der Fall gewesen wäre. Denn dieser Nachteil sei grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn der Ehegatte für die Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhalte oder jedenfalls erlangen könnte (BGH v. 14.5.2014 – XII ZB 301/12, FamRZ 2014, 1276 = FamRB 2014, 284). Die Ehefrau habe einen titulierten Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt bis einschließlich Juli 2017. Damit könne sie ehebedingt geringere Rentenanwartschaften ohne weiteres ausgleichen, zumal sie bereits im Jahr 2008 erwerbsunfähig geworden sei und sie deshalb auch ohne die Ehe seither keine weitere Altersversorgung mehr habe betreiben können.
BGH, Beschl. v. 4.7.2018 - XII ZB 122/17
Vorinstanz: OLG Köln, Beschl. v. 9.2.2017 - II-10 UF 141/15
BGB § 1578b
Das Problem
Die Ehefrau wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Befristung des nachehelichen Elementarunterhalts bis einschließlich März 2021. Dabei greift sie insbesondere die Auffassung des OLG an, sie habe hinsichtlich des Bezugs ihrer Altersrente keine ehebedingten Nachteile erlitten. Ohne die Ehe hätte sie bei einer unterstellten Tätigkeit bis zum Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit eine fiktive Altersrente i.H.v. 1.303,75 € ab April 2021 erlangen können. Das OLG ist davon ausgegangen, dass sie eine solche Rente aufgrund ihrer eigenen Rentenanwartschaften, der ihr im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften und des ihr zugesprochenen Zugewinnausgleichs auch tatsächlich erzielen könnte. Das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils wurde deshalb verneint.Die Entscheidung des Gerichts
Der BGH lehnt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde ab und belässt es bei der Befristung des nachehelichen Unterhalts bis März 2021. Auch nach Auffassung des BGH liegen ehebedingte Nachteile nicht vor. Der BGH lässt es allerdings dahinstehen, ob die Ehefrau aufgrund ihrer eigenen Rentenanwartschaften, den durch den Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften und den ihr zugesprochenen Zugewinnausgleich die gleiche Rente erzielen könnte wie ohne die Eheschließung. Denn wenn – wie hier – ein Versorgungsausgleich stattgefunden habe, seien die Nachteile in der Versorgungsbilanz in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (BGH v. 7.3.2012 – XII ZR 179/09, FamRZ 2012, 772 Rz. 8 = FamRB 2012, 169). Hinzu komme außerdem, dass die Ehefrau über den Zugewinnausgleich einen weiteren Vermögenszufluss erhalten habe, den sie ohne die Ehe nicht hätte erlangen können. Dieser ehebedingte Vorteil sei geeignet, einen etwaigen ehebedingten Nachteil zu kompensieren.Es bestehe auch kein ehebedingter Nachteil darin, dass die Ehefrau nachehelich geringere Versorgungsanwartschaften erwerbe, als dies ohne die Ehe der Fall gewesen wäre. Denn dieser Nachteil sei grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn der Ehegatte für die Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhalte oder jedenfalls erlangen könnte (BGH v. 14.5.2014 – XII ZB 301/12, FamRZ 2014, 1276 = FamRB 2014, 284). Die Ehefrau habe einen titulierten Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt bis einschließlich Juli 2017. Damit könne sie ehebedingt geringere Rentenanwartschaften ohne weiteres ausgleichen, zumal sie bereits im Jahr 2008 erwerbsunfähig geworden sei und sie deshalb auch ohne die Ehe seither keine weitere Altersversorgung mehr habe betreiben können.