BGH, Beschl. 5.10.2017 - I ZB 97/16
Pipi Langstrumpf als Dienstleistungsmarke
Autor: RA Dr. Kay Oelschlägel,Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 08/2018
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 08/2018
Der Wortmarke „Pipi Langstrumpf” fehlt für die Dienstleistung der Klasse 42 „Beherbergung von Gästen” nicht jegliche Unterscheidungskraft. Etwaige inhaltliche Zuschreibungen, die der Verkehr von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotene Beherbergungsleistungen übertragen mag, begründen allenfalls einen beschreitenden Anklang der angegriffenen Marke. Sie beseitigen jedoch nicht ihre Eignung, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betroffenen Dienstleistung zu wirken.
BGH, Beschl. v. 5.10.2017 - I ZB 97/16
Vorinstanz: BPatG, Urt. v. 17.10.2016 - 27 W (pat) 59/13
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50 Abs. 1
Kein Löschungsanspruch wegen fehlender Unterscheidungskraft: Die Voraussetzungen der Löschung gem. § 50 Abs. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lägen entgegen der Auffassung des BPatG nicht vor. Die Löschung der Marke dürfe gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nur dann erfolgen, wenn die Marke auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag keine hinreichende Unterscheidungskraft aufweise. Dies sei nicht gegeben.
Unterscheidungskraft iSiv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet, und die Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheide. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründe, sei ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genüge, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Personennamen seien wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden, ein klassisches Kennzeichnungsmittel. Ob ein Personenname eine auf die Herkunft von Dienstleistungen hinweisende Funktion habe, sei allerdings nach den im Markenrecht geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Nur wenn der Verkehr eine Personenbezeichnung lediglich als eine dienstleistungsbeschreibende Sachangabe verstehe, fehle es an der für die Unterscheidungskraft erforderliche Funktion, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Dienstleistungen zu gewährleisten.
Einem Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft allerdings nur dann, wenn seine Wortbestandteile einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solche erkannt werde. Da der Verkehr eine Marke so wahrnehme, wie sie ihm entgegentrete, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, könne ein Bedeutungsgehalt, der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt werde, die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen.
Dem Zeichen „Pipi Langstrumpf” fehle als Name einer fiktiven Romanfigur ein enger beschreibender Bezug zu den Dienstleistungen der „Beherbergung von Gästen”. Fehle aber ein inhaltlicher Bezug zwischen der namensgebenden Romanfigur und den geschützten Dienstleistungen, so habe die Marke als solche keinen beschreibenden Charakter.Schließlich könne die Unterscheidungskraft nicht deshalb verneint werden, weil das Zeichen „Pipi Langstrumpf” gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbemittel aufgefasst werde.
BGH, Beschl. v. 5.10.2017 - I ZB 97/16
Vorinstanz: BPatG, Urt. v. 17.10.2016 - 27 W (pat) 59/13
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50 Abs. 1
Das Problem
Die Wortmarke Pipi Langstrumpf ist für die Dienstleistung der Klasse 42 „Beherbergung von Gästen” als Marke beim DPMA angemeldet und eingetragen worden. Gegen die Eintragung ist die Löschung der Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und einem bestehenden Freihaltebedürfnis beantragt worden. Das DPMA hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Löschungsantragsstellers hat das BPatG den Beschluss des DPMA aufgehoben und die Löschung der Marke angeordnet. Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der vom BPatG zugelassenen Rechtsbeschwerde.Die Entscheidung des Gerichts
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des BPatG aufgehoben und der Löschungsantrag zurückgewiesen.Kein Löschungsanspruch wegen fehlender Unterscheidungskraft: Die Voraussetzungen der Löschung gem. § 50 Abs. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lägen entgegen der Auffassung des BPatG nicht vor. Die Löschung der Marke dürfe gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nur dann erfolgen, wenn die Marke auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag keine hinreichende Unterscheidungskraft aufweise. Dies sei nicht gegeben.
Unterscheidungskraft iSiv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet, und die Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheide. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründe, sei ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genüge, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Personennamen seien wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden, ein klassisches Kennzeichnungsmittel. Ob ein Personenname eine auf die Herkunft von Dienstleistungen hinweisende Funktion habe, sei allerdings nach den im Markenrecht geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Nur wenn der Verkehr eine Personenbezeichnung lediglich als eine dienstleistungsbeschreibende Sachangabe verstehe, fehle es an der für die Unterscheidungskraft erforderliche Funktion, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Dienstleistungen zu gewährleisten.
Einem Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft allerdings nur dann, wenn seine Wortbestandteile einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solche erkannt werde. Da der Verkehr eine Marke so wahrnehme, wie sie ihm entgegentrete, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, könne ein Bedeutungsgehalt, der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt werde, die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen.
Dem Zeichen „Pipi Langstrumpf” fehle als Name einer fiktiven Romanfigur ein enger beschreibender Bezug zu den Dienstleistungen der „Beherbergung von Gästen”. Fehle aber ein inhaltlicher Bezug zwischen der namensgebenden Romanfigur und den geschützten Dienstleistungen, so habe die Marke als solche keinen beschreibenden Charakter.Schließlich könne die Unterscheidungskraft nicht deshalb verneint werden, weil das Zeichen „Pipi Langstrumpf” gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbemittel aufgefasst werde.