BGH, Beschl. 5.12.2018 - XII ZR 116/17

Verjährung der Zugewinnausgleichsforderung: Abbruch von Vergleichsverhandlungen

Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Dr. Kogel & Mast Familienanwälte, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2019
Will der Schuldner die Fortführung schwebender Vergleichsverhandlungen verweigern, muss er diese Verweigerung wegen der verjährungsrechtlichen Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch ein klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck bringen (im Anschluss an BGH v. 8.11.2016 – VI ZR 594/15, NJW 2017, 949 = MDR 2017, 86 und BGH v. 17.2.2004 – VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654 = FamRZ 2004, 778 [LS]).

BGH, Beschl. v. 5.12.2018 - XII ZR 116/17

Vorinstanz: OLG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2017 - 12 UF 95/10

BGB § 203, § 204, § 207

Das Problem

Die Ehescheidung erfolgte im April 2010. Danach wurde in zweiter Instanz nur noch über die Folgesache Zugewinn verhandelt. In einem Gütetermin im November 2011 beteuerte der Ehemann, weiterhin an einem Vergleich interessiert zu sein. Voraussetzung sei allerdings die Niederschlagung des gegen ihn gerichteten, von der Ehefrau initiierten Steuerstrafverfahrens. Das Gutachten zum Praxiswert lag im Jahr 2016 vor. Daraufhin erhöhte die Ehefrau ihren bisher erhobenen Zahlungsantrag von 5.000 € auf 250.000 €. Nunmehr wendet der Ehemann Verjährung ein. (Zum Sachverhalt im Übrigen s. FamRB 2019, 131, vorstehend.)

Die Entscheidung des Gerichts

Nachdem die Ehescheidung im Jahr 2010 rechtskräftig wurde, lief die dreijährige Verjährungsfrist für den zu diesem Zeitpunkt mit Beendigung des Güterstands entstandenen Zugewinnausgleichsanspruch zum Jahresende 2013 ab (§ 195, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Hieran könnte sich aber im Hinblick auf § 203 BGB (schwebende Verhandlungen) etwas geändert haben. Der Begriff von Verhandlungen sei verwirklicht, wenn zum einen der Gläubiger klarstelle, dass er einen Anspruch geltend mache und worauf er ihn stütze. Zum anderen müsse sich hieran ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen anschließen, sofern der Schuldner nicht sofort erkennbar die Leistung ablehne. Verhandlungen schwebten bereits dann, falls einer der Beteiligten Erklärungen abgebe, die der anderen Seite die Annahme gestatteten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Zuletzt hätten die Beteiligten im Jahr 2011 einen Vergleich auf der Basis von 60.000 € erörtert. Diese Vergleichsverhandlungen seien nicht abgeschlossen worden. Verhandlungen seien erst dann beendet, wenn eine Seite die Fortsetzung der Verhandlungen verweigere. Wegen der Bedeutung für die Durchsetzbarkeit des geltend gemachten Anspruchs müsse diese einseitige Verweigerung durch ein klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck kommen. Eine einvernehmliche Unterbrechung der Verhandlungen führe demgegenüber gerade nicht zum Ende der Gespräche. Dies gelte insbesondere, wenn die weitere Entwicklung oder der Ausgang anderer gerichtlicher Verfahren abgewartet werden solle. Wolle der Schuldner die Wirkung der Hemmung beseitigen, müsse er selbst tätig werden und die Verhandlungen für beendet erklären. An einer solchen Erklärung fehle es vorliegend bis zur Erhöhung des Klageantrags.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Familien-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Familienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme