BGH: M2 Trade und Take Five

Autor: RA Dr. Andreas Walter, LL.M. Schalast & Partner Rechtsanwälte und Notare, und Lehrbeauftragter an der Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt/M.
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 09/2012
Ein urheberrechtliches Nutzungsrecht fällt – wenn die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben – im Regelfall mit Beendigung des Lizenzvertrages an den Lizenzgeber zurück. Das Erlöschen der Hauptlizenz führt jedoch in der Regel nicht zum Erlöschen der Unterlizenz. Vielmehr kann der Hauptlizenzgeber Zahlungsansprüche, die dem Hauptlizenznehmer gegen den Unterlizenznehmer zustehen, kondizieren.

BGH, Urt. v. 19.7.2012 - I ZR 70/10 „M2 Trade”

Vorinstanz: OLG Brandenburg, Urt. v. 30.3.2010 - 6 U 76/06
Vorinstanz: LG Potsdam, Urt. v. 20.7.2006 - 2 O 120/05

BGH, Urt. v. 19.7.2012 - I ZR 24/11 „Take Five”

Vorinstanz: OLG München, Urt. v. 20.1.2011 - 29 U 2626/10
Vorinstanz: LG München I, Urt. v. 17.3.2010 - 21 O 5192/09

UrhG § 31 Abs. 5; BGB § 812

Das Problem:

In beiden Auseinandersetzungen waren die Streitparteien der Hauptlizenzgeber auf der einen Seite und ein Unterlizenznehmer, der seine Rechte aus Lizenzverträgen zwischen dem Hauptlizenzgeber und einem Hauptlizenznehmer, ableitet, auf der anderen Seite. Die die Rechte jeweils vermittelnden Hauptlizenzverträge zwischen Hauptlizenzgeber und Hauptlizenznehmer waren, einmal aufgrund einer (wirksamen) Kündigung und einmal aufgrund einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages, beendet worden. Vor diesem Hintergrund stellte sich nun jeweils die Frage, ob das dem Unterlizenznehmer eingeräumte Nutzungsrecht mit der Beendigung des Hauptlizenzvertrages „erlischt” bzw. an den Hauptlizenzgeber zurückfällt oder, ob das als Unterlizenz eingeräumte Nutzungsrecht trotz Wegfall der Hauptlizenz bestehen bleibt. Wenn die Unterlizenz fortbestehen bleibt, stellen sich zahlreiche Folgefragen dazu, welche Rechte und Pflichten zwischen dem Hauptlizenzgeber und dem Unterlizenznehmer, zwischen denen ja niemals unmittelbar eine vertragliche Absprache bestand, nach Wegfall des Hauptlizenzvertrages gegeben sind. Die Vorinstanzen bestätigten ein Fortbestehen der Unterlizenzen der Unterlizenznehmer. Hiergegen richteten sich die Revisionen der Hauptlizenzgeber.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH wies die Revision der Hauptlizenzgeber jeweils zurück.

Regelfall: Nutzungsrecht fällt nach Vertragsbeendigung an Urheber zurück: Abzuleiten sei dies u.a. aus den Bestimmungen in § 41 Abs. 5 UrhG, § 42 Abs. 5 UrhG und § 9 Abs. 1 VerlG, die allesamt lediglich exemplarisch für die grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung für das Erlöschens der (gesamten) Lizenz im Falle der Beendigung des Lizenzvertrages seien. Dies ergebe sich nicht zuletzt auch aus dem an § 31 Abs. 5 UrhG angeknüpften Übertragungszweckgedanken und entspräche auch der Übung bei den gewerblichen Schutzrechten.

Schicksal der Unterlizenz nicht abhängig vom Schicksal der Hauptlizenz: Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Sukzessionsschutzes erstreckten sich aber das Erlöschen und/oder der Rückfall der Hauptlizenz zumindest bei den hier entschiedenen Konstellationen (Kündigung bzw. einvernehmliche Aufhebung des Hauptlizenzvertrages) nicht auf die Unterlizenz. Vielmehr führe das Erlöschen der Hauptlizenz in aller Regel nicht zum Erlöschen der Unterlizenz, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen erlösche. Hintergrund dieser sehr wirtschaftlich geprägten Betrachtung ist eine vom Senat vorgenommene Interessenabwägung, die letztlich dem Schutz des Vertrauens des Unterlizenznehmers in den Fortbestand seines Rechts den Vorrang gibt. Vor allem aber habe der Hauptlizenzgeber gegen den Hauptlizenznehmer einen Kondiktionsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB), der auf die Abtretung des gegen den Unterlizenznehmer bestehenden Anspruchs auf ausstehende Lizenzzahlungen gerichtet ist. Insoweit begründet der Senat in seinem Modell des Sukzessionsschutzes letzten Endes eine Art Gutglaubens- und/oder Bestandsschutz für Unterlizenznehmer.


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