BGH, Urt. 10.1.2019 - I ZR 267/15

Urheberrechtswidrige Speicherung eines Fotos auf Schulhomepage

Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 09/2019
Eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG liegt vor, wenn eine Fotografie in eine Website eingestellt wird, die zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.

BGH, Urt. v. 10.1.2019 - I ZR 267/15 „Cordoba II”

Vorinstanz: EuGH, Urt. v. 7.8.2018 - C-161/17
Vorinstanz: BGH, Beschl. v. 23.2.2017 - I ZR 267/15
Vorinstanz: OLG Hamburg, Urt. v. 3.12.2015 - 5 U 38/13
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 22.1.2013 - 310 O 27/12

UrhG §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 16

Das Problem

Seit dem 25.3.2009 war auf der Schulwebsite ein im Rahmen einer Spanisch-AG erstellten Schülerreferats abrufbar, das ein Foto von der Stadt Cordoba und einen Hinweis auf die Quelle enthielt. Ein Berufsfotograf hat als Urheber des Fotos lediglich Betreibern eines Online-Reisemagazins ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt.

Die Entscheidung des Gerichts

Dem Fotografen stehe gegen das die Aufsicht über die Schule ausübenden Bundesland ein Unterlassungsanspruch aber kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG) zu.

Öffentliche Zugänglichmachung: Das Verwertungsrecht des Fotografen aus §§ 72 Abs. 1, 19a UrhG sei dadurch verletzt worden, dass das Lichtbild ohne seine Zustimmung in die Internetseite der Schule öffentlich eingestellt worden sei. Beim Recht der öffentlichen Zugänglichmachung handle es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 UrhG; Art. 3 Abs. 1 und Erwgrd. 23 und 24 der RL 2001/29/EG), das mit der Handlung der Wiedergabe und deren Öffentlichkeit zwei Tatbestandsmerkmale habe. Im Rahmen einer notwendigen individuellen Beurteilung seien mit der zentralen Rolle des Nutzers und seiner Vorsätzlichkeit eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen.

Handlung der Wiedergabe und Öffentlichkeit: Eine Zugänglichmachung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG liege vor, wenn auf einem Webserver eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie zum öffentlichen Abruf abgespeichert werde. „Öffentlichkeit” bedeute eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten, die aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen müsse (EuGH v. 7.8.2018 – C-161/17, ECLI:EU:C:2018:634 – NRW/Renckhoff, Rz. 22, CR 2018, 654 = ITRB 2018, 248).

Gleiches technisches Verfahren: Für die Einstufung als „öffentliche Wiedergabe” sei erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines gegenüber dem bisherigen unterschiedlichen technischen Verfahrens oder für ein neues Publikum erfolge, an das der Urheberrechtsinhaber nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubt habe. Vorliegend sei sowohl die ursprüngliche wie die spätere Wiedergabe im Internet und damit mit dem gleichen technischen Verfahren erfolgt.

Neues Publikum: Die öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG erfasse das Abspeichern auf einem Webserver (auch dann), wenn die Fotografie zuvor ohne eine das Herunterladen beschränkende Maßnahme und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden sei. Das ursprünglich intendierte Publikum bestehe nur aus den Nutzern der ursprünglichen Website; erlaubnisfreies Framing liege nicht vor (EuGH v. 7.8.2018 – C-161/17, ECLI:EU:C:2018:634 – NRW/Renckhoff, Rz. 29 bis 46, CR 2018, 654 = ITRB 2018, 248).

Vervielfältigung: Die zum Zweck der öffentlichen Zugänglichmachung erfolgende Abspeicherung beeinträchtige das Vervielfältigungsrecht i.S.d. § 16 UrhG und könne als Rechtsverletzung eigenständig verfolgt werden (vgl. BGH v. 29.4.2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder I, Rz. 17, CR 2010 = ITRB 2010, 175).

Keine urheberrechtlichen Schutzschranken: Es fehle für § 51 Satz 1 UrhG am erforderlichen Zitatzweck, da die Fotografie lediglich der Illustration des Schülerreferats gedient habe (vgl. BGH, Beschl. v. 27.1.2017 – BGH v. 27.7.2017 – I ZR 228/15 – Reformistischer Aufbruch, Rz. 55, WRP 2017, 1213). Wegen der Illustration liege es fern, dass der Fotografie neben dem Text noch nicht einmal geringe Bedeutung zukomme, welche für § 57 UrhG erforderlich wäre (vgl. BGH v. 17.11.2014 – I ZR 177/13, CR 2015, 596, Rz. 27 – Möbelkatalog). Der Zugang zur Fotografie sei nicht, wie für eine Anwendung von § 52a Abs. 3 UrhG a.F. erforderlich, ausschließlich auf den bestimmt abgegrenzten Teil der Unterrichtsteilnehmer begrenzt gewesen. Auch sei es nicht für eine Veranschaulichung des Unterrichts gem. § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UrhG a.F. erforderlich, das Foto auf den Webserver zu kopieren. Für die Anwendung des mit Wirkung vom 1.3.2018 an die Stelle von § 52a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 UrhG getretenen § 60a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Fall 1, Abs. 4 Fall 2 UrhG n.F. fehle es jedenfalls an der gem. § 63 UrhG erforderlichen Quellenangabe, welche neben der Fundstelle auch den Namen des Urhebers umfasse.

Haftung des Unternehmensinhabers: § 99 UrhG ordne eine eigene, verschuldensunabhängige Haftung des Unternehmensinhabers auf Unterlassung, Beseitigung, Vernichtung und Rückruf an und sei auch auf Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuwenden. Nicht erfasst würden Handlungen, die nicht dem Unternehmen, sondern ausschließlich dem Handelnden zugute kämen. Die Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten in Bezug auf die unterrichtsbezogene Internetnutzung durch Schüler gem. § 2 Abs. 6 Nr. 9 SchulG-NRW sei dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der der Dienstaufsicht des Bundeslandes unterliegenden Lehrkräfte zuzuordnen.

Störerhaftung der Lehrkraft: Sofern Schulen im Rahmen des Lehr- und Bildungsauftrags zur Vermittlung einer Medienkompetenz die Internetnutzung durch Schüler im Unterricht vorsähen, sei es erforderlich, diese über bestehende Pflichten und Risiken im Zusammenhang mit der schulischen Internetnutzung zu belehren sowie die Einhaltung der Regeln im gebotenen Umfang zu überwachen. Die Störerhaftung treffe unabhängig von der Frage der Inhaberschaft des Internetanschlusses auch denjenigen, der ihn obliegende Belehrungs- und Überwachungspflichten im Zusammenhang mit der Nutzung eines Internetanschlusses verletze (vgl. zur Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht BGH v. 11.6.2015 – I ZR 7/14 – Tauschbörse II, Rz. 29 bis 33, CR 2016, 399).

Keine generell anlassabhängigen Pflichten: Die Entstehung der Belehrungs?, Prüfungs- und Überwachungspflichten von Lehrkräften hänge als Garantenpflicht nicht davon ab, dass es bereits zu einer Rechtsverletzung gekommen sei. Anders sei dies nur bei Überwachungspflichten von Diensteanbietern i.S.v. § 2 Nr. 1 TMG, für die die Privilegierungen gem. § 8 Abs. 1, § 10 TMG gelten würden.

Anlasslose Belehrungs- und Verbotspflicht: Zwar seien Eltern zur Überwachung ihrer Kinder erst bei konkreten Anhaltspunkten für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder verpflichtet (vgl. BGH v. 11.6.2015 – I ZR 7/14 – Tauschbörse II, Rz. 32, CR 2016, 399). Jedoch seien aufsichtspflichtige Eltern i.d.R. auch ohne Anlass verpflichtet, ihr minderjähriges Kind belehren und Urheberrechtsverletzungen zu verbieten. An entsprechender Belehrung und Verbot durch die Lehrkraft fehle es im Streitfall; sie dürfe nicht ohne weiteres auf ein ausreichendes Tätigwerden der Eltern vertrauen.

Keine Subsidiarität: Die Störerhaftung sei gegenüber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär (BGH v. 12.7.2007 – I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay, Rz. 40, CR 2007, 729 = ITRB 2007, 269; anders bei Accessprovidern BGH v. 26.11.2015 – I ZR 174/14, ECLI:DE:BGH:2015:261115UIZR174.14.0 – Störerhaftung des Access-Providers, Rz. 82, CR 2016, 198 = ITRB 2016, 74).

Kein Schadensersatzanspruch: Es bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil die Lehrkraft als Amtsträger im Streitfall nicht auf Schadensersatz hafte. Für die Anwendung der Grundsätze der Entscheidung „Halzband” fehle es zum einen an der Pflicht der Lehrkraft, den Internetzugang der Schule vor dem Zugriff Dritter zu sichern, und zum anderen an der bestimmungswidrigen Nutzung des Zugangs, da der Zugriff der Schülerin auf die Internetseite der Schule im Rahmen des Lehr- und Bildungsauftrags der Schule zur Vermittlung einer Medienkompetenz erfolgt sei (vgl. BGH v. 11.3.2009 – I ZR 114/06 – Halzband, Rz. 19, CR 2009, 450 = ITRB 2009, 146). Für eine täterschaftliche Verletzung der Aufsichtspflicht fehle es an der Tatherrschaft der Lehrkraft. Somit könne das Vorliegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dahingestellt bleiben.


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