BGH, Urt. 10.4.2019 - VIII ZR 12/18
Verweigerte Mängelbeseitigung schließt Mietminderung und Zurückbehaltungsrecht aus!
Autor: RA FAMuWR Norbert Monschau, Anwaltkooperation Monschau | Schneider | Thiel, Erftstadt, Köln, Neunkirchen
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 07/2019
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 07/2019
Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu einer weiteren Minderung nicht mehr berechtigt und es entfällt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten ein Einbehalt nicht mehr zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mängelbeseitigung unter Berufung darauf verweigert, dass er im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit über rückständige Miete (hier: Prozess mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters) den bestehenden mangelhaften Zustand aus Gründen der „Beweissicherung” erhalten will.
BGH, Urt. v. 10.4.2019 - VIII ZR 12/18
Vorinstanz: LG Dresden - 4 S 310/16
BGB §§ 320, 536, 543
Die Klage hat vor dem AG Erfolg, scheitert aber in der Berufung.
BGH, Urt. v. 10.4.2019 - VIII ZR 12/18
Vorinstanz: LG Dresden - 4 S 310/16
BGB §§ 320, 536, 543
Das Problem
Am 29.12.2015 erklärt die Vermieterin die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs seit März 2014. Im Laufe des Räumungsrechtsstreits werden sechs weitere außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigungen des Mietverhältnisses ausgesprochen. Die Mieter behaupten Mängel und machen ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Sie erklären – auch noch im Verfahren –, sie seien angesichts laufender Beweiserhebungen in einem rechtshängigen Mietzahlungsprozess nicht verpflichtet, eine Mängelbeseitigung zu dulden, weil diese einer „Vernichtung von Beweissachverhalten” und einer „Beweisvereitelung” im Hinblick auf den laufenden Zahlungsprozess gleichkomme.Die Klage hat vor dem AG Erfolg, scheitert aber in der Berufung.