BGH, Urt. 10.5.2017 - VIII ZR 292/15
Kündigungsschreiben des Vermieters: Umfang der Begründungspflicht
Autor: RAin Monique Sandidge, RA Dr. Joachim Wichert, aclanz Partnerschaft von Rechtsanwälten, Frankfurt a.M./Berlin, www.aclanz.de
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 08/2017
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 08/2017
Das Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB ist schon dann erfüllt, wenn in dem Kündigungsschreiben der Kündigungsgrund so bezeichnet wird, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Dazu müssen sich der Kündigungssachverhalt und das ausschlaggebende Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses entnehmen lassen.
BGH, Urt. v. 10.5.2017 - VIII ZR 292/15
Vorinstanz: LG Rostock - 1 S 64/15
BGB §§ 546, 573 Abs. 1 S. 1 u. 2, 574, 985; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1
In dem Kündigungsschreiben sind das Projekt, die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Parteien und die ausschlaggebenden Kündigungsgründe dargelegt. Der Mieter rügt u.a., dass das Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe nicht ausreichend darlege.
Diesem Zweck werde aber schon dann Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichne, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden könne. Dem genüge das streitgegenständliche Kündigungsschreiben. Denn diesem lasse sich der Kündigungssachverhalt und das ausschlaggebende Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses entnehmen.
BGH, Urt. v. 10.5.2017 - VIII ZR 292/15
Vorinstanz: LG Rostock - 1 S 64/15
BGB §§ 546, 573 Abs. 1 S. 1 u. 2, 574, 985; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1
Das Problem
Es geht um ein langjähriges Mietverhältnis über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Rostock. Auf dem Grundstück befinden sich noch eine Scheune und ein Nebengebäude. Der Vermieter, ein Verein, ist Mitgesellschaft der G.G.P., die ihrerseits Trägerin vielfältiger Einrichtungen mit umfassender medizinischer, sozialer, pädagogischer und rehabilitativer Betreuung ist. Der Vermieter beabsichtigt, das gesamte Grundstück an die G.G.P. zu vermieten, die dort das Arbeits- und Lebensprojekt HKM realisieren will. Die G.G.P. will die Gebäude unter Nutzung von Fördermitteln und ohne finanzielle Belastung für den Vermieter sanieren und umbauen. Im Wohnhaus sollen so insgesamt neun Wohnplätze und in der Scheune weitere vierzehn Wohnplätze für psychosoziale Wohngruppen entstehen. Der Vermieter kündigt das – zu diesem Zeitpunkt allein noch bestehende – Mietverhältnis gem. § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB.In dem Kündigungsschreiben sind das Projekt, die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Parteien und die ausschlaggebenden Kündigungsgründe dargelegt. Der Mieter rügt u.a., dass das Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe nicht ausreichend darlege.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BGH gibt insofern dem Vermieter Recht: Die ausgesprochene Kündigung werde dem Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB gerecht. Der Zweck des Begründungserfordernisses bestehe darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Durch eine solche Konkretisierung könne sich der Mieter, wenn er die Kündigung nicht hinnehmen wolle, bei seiner Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund konzentrieren.Diesem Zweck werde aber schon dann Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichne, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden könne. Dem genüge das streitgegenständliche Kündigungsschreiben. Denn diesem lasse sich der Kündigungssachverhalt und das ausschlaggebende Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses entnehmen.