BGH, Urt. 10.7.2018 - VI ZR 225/17
Kundenzufriedenheitsbefragung als Spam
Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2018
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2018
Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer Email fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der Email die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt. Dem Verwender einer Email-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem – wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt – die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner Email-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.
BGH, Urt. v. 10.7.2018 - VI ZR 225/17
Vorinstanz: LG Braunschweig, Urt. v. 24.5.2017
Vorinstanz: AG Braunschweig
EMRK Art. 8 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 analog
Werbung: Die fragliche Email sei als Werbung einzustufen. Kundenzufriedenheitsbefragungen dienten zumindest auch dazu, die Kunden an sich zu binden und künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Durch derartige Befragungen werde dem Kunden der Eindruck vermittelt, der Unternehmer bemühe sich auch nach Geschäftsabschluss um ihn. Der Unternehmer bringe sich zudem bei dem Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung diene und eine Weiterempfehlung ermögliche. Damit solle auch weiteren Geschäftsabschlüssen der Weg geebnet und hierfür geworben werden. Hierfür sei es auch unerheblich, dass die Bitte um Bewertung in eine Email eingebettet sei, mit der die Rechnung zum Kauf übersandt werde. Denn die Rechnung nehme der Email nicht insgesamt den werblichen Charakter.
Rechtsgüterabwägung: Hier überwiege das Persönlichkeitsrecht des Empfängers das Interesse des Händlers, Werbung betreiben zu können. Es sei die Wertung des § 7 Abs. 3 UWG, der in der zu entscheidenden Konstellation nicht direkt anwendbar sei, heranzuziehen. Grundsätzlich sei eine Einwilligung des Kunden erforderlich. Alternativ komme eine Anwendung des § 7 Abs. 3 UWG in Betracht, hier mangele es aber an der Information des Kunden über seine Widerspruchsmöglichkeit gegen derartige Emails. Das Hinzufügen von Werbung sei auch keine Bagatelle, da andernfalls die Gefahr bestehe, dass derartige Werbeformen um sich greifen würden.
BGH, Urt. v. 10.7.2018 - VI ZR 225/17
Vorinstanz: LG Braunschweig, Urt. v. 24.5.2017
Vorinstanz: AG Braunschweig
EMRK Art. 8 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 analog
Das Problem
Onlinehändler suchen nach Möglichkeiten, sich von der Konkurrenz abzusetzen. Ein Aspekt dabei ist das Vertrauen, das Händler genießen, wenn sie zuvor von anderen Kunden positiv bewertet worden sind. Kunden werden solche Bewertungen jedoch selten ohne Aufforderung des Händlers abgeben. Der BGH hatte die Frage zu beantworten, ob die Bitte um Abgabe einer Bewertung auf der Plattform Amazon im Rahmen einer Email, mit der die Rechnung für den Kauf übersandt wird, rechtlich zulässig oder als Spam zu bewerten ist.Die Entscheidung des Gerichts
Der BGH hat hier im Ergebnis angenommen, dass eine solche Bitte um Abgabe einer Bewertung unzulässige Email-Werbung ist.Werbung: Die fragliche Email sei als Werbung einzustufen. Kundenzufriedenheitsbefragungen dienten zumindest auch dazu, die Kunden an sich zu binden und künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Durch derartige Befragungen werde dem Kunden der Eindruck vermittelt, der Unternehmer bemühe sich auch nach Geschäftsabschluss um ihn. Der Unternehmer bringe sich zudem bei dem Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung diene und eine Weiterempfehlung ermögliche. Damit solle auch weiteren Geschäftsabschlüssen der Weg geebnet und hierfür geworben werden. Hierfür sei es auch unerheblich, dass die Bitte um Bewertung in eine Email eingebettet sei, mit der die Rechnung zum Kauf übersandt werde. Denn die Rechnung nehme der Email nicht insgesamt den werblichen Charakter.
Rechtsgüterabwägung: Hier überwiege das Persönlichkeitsrecht des Empfängers das Interesse des Händlers, Werbung betreiben zu können. Es sei die Wertung des § 7 Abs. 3 UWG, der in der zu entscheidenden Konstellation nicht direkt anwendbar sei, heranzuziehen. Grundsätzlich sei eine Einwilligung des Kunden erforderlich. Alternativ komme eine Anwendung des § 7 Abs. 3 UWG in Betracht, hier mangele es aber an der Information des Kunden über seine Widerspruchsmöglichkeit gegen derartige Emails. Das Hinzufügen von Werbung sei auch keine Bagatelle, da andernfalls die Gefahr bestehe, dass derartige Werbeformen um sich greifen würden.