BGH, Urt. 11.5.2022 - VIII ZR 379/20
Rauchwarnmelder retten Leben, sind aber nicht umlagefähig!
Autor: RA FAMuWR Dr. Michael Sommer, Augsburg
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 07/2022
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 07/2022
Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten i.S.v. § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.
BetrKV §§ 1, 2 Nr. 17
„Die Vermieterin ist unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit berechtigt, für zukünftige Abrechnungszeiträume zusätzlich zu den oben genannten Kosten auch solche Betriebskosten gem. Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung (oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung) nach billigem Ermessen auf den Mieter umzulegen und mit diesem abzurechnen, die derzeit nicht anfallen, aber später entstehen oder zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführt werden.“
Der Vermieter kündigt während des Mietverhältnisses schriftlich an, dass die Wohnung mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden soll sowie die hierfür anfallenden Kosten für deren Miete und Wartung. Nach Einbau der Rauchwarnmelder wurden die Kosten für deren Miete in der jährlichen Betriebskostenabrechnung ausgewiesen und auf den Mieter umgelegt. Der Mieter vertritt die Auffassung, dass er diese Kosten nicht zu tragen hat.
BetrKV §§ 1, 2 Nr. 17
Das Problem
Der Mietvertrag zwischen den Parteien sieht die Umlage der Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern nicht explizit vor, er bestimmt vielmehr:„Die Vermieterin ist unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit berechtigt, für zukünftige Abrechnungszeiträume zusätzlich zu den oben genannten Kosten auch solche Betriebskosten gem. Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung (oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung) nach billigem Ermessen auf den Mieter umzulegen und mit diesem abzurechnen, die derzeit nicht anfallen, aber später entstehen oder zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführt werden.“
Der Vermieter kündigt während des Mietverhältnisses schriftlich an, dass die Wohnung mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden soll sowie die hierfür anfallenden Kosten für deren Miete und Wartung. Nach Einbau der Rauchwarnmelder wurden die Kosten für deren Miete in der jährlichen Betriebskostenabrechnung ausgewiesen und auf den Mieter umgelegt. Der Mieter vertritt die Auffassung, dass er diese Kosten nicht zu tragen hat.