BGH, Urt. 12.10.2016 - VIII ZR 55/15

Wertersatz bei Widerruf im Fernabsatz

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Aegidius Vogt, Herberger Vogt von Schoeler, München – www.hvs-rechtsanwaelte.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 02/2017
Ein Verbraucher, der im Fernabsatz einen Katalysator kauft, diesen in sein Kfz einbaut und eine Probefahrt durchführt, schuldet im Fall des Widerrufs dem Verkäufer Ersatz für die Verschlechterung, die dadurch an der Ware eingetreten ist. Der Verbraucher soll im Fernabsatz insoweit nicht gegenüber einem Käufer im stationären Handel begünstigt werden.

BGH, Urt. v. 12.10.2016 - VIII ZR 55/15

Vorinstanz: LG Berlin, Urt. v. 16.2.2015 - 84 S 96/12

BGB §§ 312b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 a.F., 312d Abs. 1 Satz 1 a.F., 346 Abs. 1, 355 Abs. 1 Satz 1 a.F., 357 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 a.F.

Das Problem

Ein Verbraucher kaufte im Internet einen Katalysator, baute diesen in sein Kfz ein und unternahm eine kurze Probefahrt. Dabei stellte er einen Leistungsabfall seines Kfz fest und erklärte daraufhin den Widerruf. Durch den Test erlitt der Katalysator deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren und damit einen Wertverlust, den der Verkäufer dem Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers entgegenhielt.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH bestätigt zwar weitgehend die Rechtsauffassung der Vorinstanz, die einen Rückzahlungsanspruch des Kaufpreises ebenso bejahte wie einen Wertersatzanspruch des Verkäufers. Nachdem aber Feststellungen zum ordnungsgemäßen Hinweis auf eine etwaige Wertersatzverpflichtung fehlten, wurde die Sache an das LG Berlin zurückverwiesen.

Regelungszweck: Die Vorschriften über den Widerruf von Willenserklärungen dienten der Kompensation von Gefahren aufgrund der fehlenden physischen Begegnung von Anbieter und Verbraucher und der in der Regel fehlenden Möglichkeit, die Ware oder Dienstleistung vor Vertragsschluss in Augenschein zu nehmen. Dementsprechend solle nach der Intention des Gesetzgebers ein Gleichlauf mit den Prüfungs- und Unterrichtungsmöglichkeiten im Ladengeschäft erreicht werden. Hiervon ausgehend habe sich die Beurteilung, was im Einzelfall vom Tatbestandsmerkmal der „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise” umfasst sei, zunächst daran zu orientieren, wie ein Verbraucher beim Testen und Ausprobieren der gleichen Ware in einem Ladengeschäft im stationären Handel typischerweise hätte verfahren können (BGH, Urt. v. 3.11.2010 – VIII ZR 337/09, CR 2011, 33 = ITRB 2011, 52). Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass im Ladengeschäft regelmäßig Vergleichs-, Vorführ- und Beratungsmöglichkeiten bestünden, die im Fernabsatz fehlten und durch die Einräumung angemessener Prüfungsmöglichkeiten zu Hause auszugleichen seien.

Zulässiger Testumfang: Gemessen daran sei der Einbau des Katalysators mit anschließender Probefahrt nicht wertersatzfrei zu gewähren. Denn auch im Ladengeschäft könne Ware, die bestimmungsgemäß in einen anderen Gegenstand eingebaut werden solle, regelmäßig nicht auf ihre Funktion im Rahmen der Gesamtsache getestet werden. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass eine (vollständige) Funktionsprüfung eines Katalysators ohne Einbau nicht möglich sei, weil Auswirkungen auf die Motorleistung des Kfz erst im Betrieb festgestellt werden könnten. Dieses Prüfungsdefizit bestehe auch im stationären Handel. Andernfalls würde dies zu einer Besserstellung von Fernabsatzverträgen führen, die weder durch sachliche Gründe gerechtfertigt, noch vom Gesetzgeber beabsichtigt sei.

Widerruf oder Rücktritt: Eine eindeutige Widerrufserklärung könne auch nicht als Rücktrittserklärung ausgelegt oder umgedeutet werden, die für den Verbraucher hier – aufgrund des Ausschlusses einer Wertersatzpflicht bei „bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme” (vgl. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB) – eine günstigere Rechtsfolge vorsehen würde. Die schärfere Haftung des Verbrauchers im Rahmen eines Widerrufs beruhe auf den unterschiedlichen Interessenlagen und sei dadurch gerechtfertigt, dass das Widerrufsrecht im Gegensatz zum Rücktrittsrecht nicht von einer Vertragsverletzung des Verkäufers abhänge, sondern dem Verbraucher kraft Gesetzes in jedem Fall zustehe. Hierin sei weder ein Wertungswiderspruch noch eine Gefährdung der Effektivität des Widerrufsrechts zu erkennen. Der Verbraucher habe sich bei erfolgtem Widerruf verbindlich für dieses in sich geschlossene und auf die beiderseitige Interessenlage abgestimmte Rückabwicklungssystem entschieden.

Bemessung des Wertersatzes: Mit den Kosten für die Vorbereitung und Durchführung des Wiederverkaufs der Sache dürfe der Verbraucher nicht belastet werden. Diese würden auch anfallen, wenn er sich keinem Wertersatzanspruch ausgesetzt sehe, soweit er den eingeräumten Prüfungsumfang nicht überschritten habe. Der Wertersatzanspruch könne indes nicht um den Gewinnanteil des Verkäufers gekürzt werden, da § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. insoweit auf die Bestimmungen des Rücktrittsrechts und folglich auch auf § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB verweise, der die im Vertrag bestimmte Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde lege.


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