BGH, Urt. 12.9.2019 - IX ZR 264/18

Anfechtbarkeit von Unterhaltszahlungen eines überschuldeten Unterhaltspflichtigen

Autor: Prof. Dr. Gabriele Janlewing, Duisburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2019
Unterhaltszahlungen des Schuldners sind nur dann anfechtungsfest, wenn der Schuldner die Zahlungen von einem sog. P-Konto aus getätigt hat. Unterhaltszahlungen von einem nicht geschützten Konto können im Einzelfall unanfechtbar sein, wenn der Schuldner ohne Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat. Hat die Unterhaltsvorschusskasse Zahlungen des Schuldners auf die geleisteten Unterhaltsvorschüsse entgegengenommen, ist die zuständige kommunale Körperschaft der Anfechtungsgegner.

BGH, Urt. v. 12.9.2019 - IX ZR 264/18

Vorinstanz: LG Lüneburg, Entsch. v. 28.8.2018 - 3 S 19/18

InsO § 129, § 133; UVG § 7 Abs. 1 S. 1

Das Problem

Es geht um die Anfechtbarkeit vor Insolvenzeröffnung geleisteter Unterhaltszahlungen.

Der spätere Insolvenzschuldner schuldete seinen beiden Töchtern monatlichen Unterhalt i.H.v. jew. 48 €. Da er dieser Verpflichtung nicht nachkam, erbrachte der beklagte Landkreis an die Töchter Zahlungen für die Zeit ab Juni 2003 bis zur Vollendung ihres zwölften Lebensjahrs nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Im März 2007 erkannte der Schuldner gegenüber dem Land Niedersachsen an, den laufenden Unterhalt für die jüngere Tochter zu zahlen und wegen der vom Beklagten an die Töchter von Juni 2003 bis März 2006 erbrachten Zahlungen 3.674,43 € zu schulden. Gleichzeitig schlossen die Vertragsparteien eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung. Von April 2007 bis Juli 2014 zahlte der Schuldner auf die Unterhaltsvorschussschulden 3.683 € in 51 Raten in unterschiedlicher Höhe an den Beklagten. Auf Antrag des Schuldners vom 4.11.2014 eröffnete das Insolvenzgericht am 13.11.2014 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger hat die Zahlungen an den Beklagten angefochten und deren Rückgewähr verlangt. Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das LG die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH stellt klar, dass auch Unterhaltszahlungen durch den späteren Insolvenzschuldner grundsätzlich der Anfechtung unterliegen, selbst wenn sich die Zahlungen im Bereich des Existenzminimums des Unterhaltsberechtigten bewegen. Grundvoraussetzung jedes Anfechtungstatbestands ist eine Gläubigerbenachteiligung. Eine solche Gläubigerbenachteiligung (hier: wegen des langen Anfechtungszeitraums aus § 133 InsO) liegt dann vor, wenn die Zahlungen des Schuldners die Lage der übrigen Gläubiger, wirtschaftlich betrachtet, verschlechtert haben. Dies ist demnach ausgeschlossen, wenn die angefochtenen Leistungen von vornherein nicht zur Insolvenzmasse i.S.d. §§ 35, 36 InsO gehören und daher den übrigen Gläubigern entzogen sind. Hier kann man jedoch nur dann sicher sein, wenn die Zahlungen aus einem unpfändbaren und somit dem Gläubigerzugriff entzogenen pfändungsgeschützten Konto gem. § 850k Abs. 1 ZPO (sog. P-Konto) erfolgen. Daraus folgt, dass die Zahlungen des Schuldners vom nicht geschützten Schuldnerkonto grundsätzlich gläubigerbenachteiligend sind, weil er sie aus seinem pfändbaren Vermögen erbringt. Dies gilt auch, wenn der Schuldner Einnahmen nur in Höhe des Pfändungsfreibetrags haben sollte.

Bei Anfechtungen im Mehrpersonenverhältnis kommt es bei der Bestimmung des richtigen Anfechtungsgegners darauf an, ob dieser „nur” als Zahlungs- bzw. Verrechnungsstelle fungiert oder wie ein Vollrechtsinhaber anzusehen ist. Da der Landkreis selbst empfangszuständig war, ist er demnach auch der richtige Anfechtungsgegner und nicht das ausführende Land.


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