BGH, Urt. 14.1.2020 - VI ZR 495/18

Zulässigkeit „empfohlener“ Bewertungen

Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 05/2020
Auf einem Unternehmensbewertungsportal ist die automatisierte Auslese von „empfohlenen“ Nutzerbeiträgen zur Bildung eines Bewertungsdurchschnitts auch ohne nähere Begründung zulässig.

BGB §§ 823 Abs. 1, 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1

Das Problem

Unter www.yelp.de können angemeldete Nutzer Unternehmen durch die Vergabe von bis zu fünf Sternen und einen Text bewerten. Alle Nutzerbeiträge werden angezeigt und automatisiert entweder als „empfohlen“ oder „(momentan) nicht empfohlen“ eingestuft. Bei Aufruf eines Unternehmens werden bis zu fünf Sterne angezeigt, die dem Durchschnitt der Vergabe nur in den empfohlenen Nutzerbeiträgen entsprechen. Es wird darauf hingewiesen, dass für die automatische Auswahl der empfohlenen Beiträge Faktoren „wie z.B. die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherige Aktivität des Users“ maßgeblich sind. Die Betreiberin zweier bewerteter Fitnessstudios beanstandet die eingeschränkte Bildung der Bewertungsdurchschnitte zu ihrem Nachteil.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Fitnessstudiobetreiberin habe wegen der Bewertungsdarstellungen keinen Unterlassungsanspruch.

Keine falsche Tatsachenbehauptung: Für Ansprüche aus § 824 Abs. 1 BGB fehle es an der Behauptung oder Verbreitung falscher Tatsachen. Aus den zahlenmäßigen Übereinstimmungen schließe der unvoreingenommene und verständige Nutzer, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnungen ausschließlich die empfohlenen Beiträge seien (vgl. zur zulässigen Auslese OLG Hamburg v. 10.11.2015 – 7 U 18/15 – yelp.de, Rz. 17, MMR 2016, 355).

Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Demgegenüber könne das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auch gegen Meinungsäußerungen Schutz bieten. Die Fitnessstudiobetreiberin mache geltend, dass die Nichtberücksichtigung der nicht empfohlenen Beiträge zu einem schlechteren Bewertungsdurchschnitt bei ihren Geschäften führe und die Differenzierung gegenüber den empfohlenen Beiträgen nicht nachvollziehbar sei. Demgegenüber würden die Aufnahme in das Bewertungsportal (vgl. dazu BGH v. 20.2.2018 – VI ZR 30/17 – jameda.de III, CR 2018, 500 = ITRB 2018, 153) oder einzelne Beiträge nicht beanstandet (vgl. dazu BGH v. 4.4.2017 – VI ZR 123/16 – klinikbewertungen.de, CR 2018, 49 = ITRB 2017, 179).

Keine eigenen Beiträge: Mit der Einordnung der Beiträge als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ bringe die Portalbetreiberin nur eine Beurteilung dieser Beiträge zum Ausdruck (vgl. BGH v. 9.2.2006 – I ZR 124/03 – Rechtsanwalts-Ranglisten, GRUR 2006, 875, 877). Diese beinhalte nicht (auch) eine (eigene) Bewertung der Fitnessstudios durch die Portalbetreiberin selbst, da diese sich die Einzelbewertungen nicht zu eigen mache.

Kein automatisiertes Zueigenmachen: Für ein grds. nur restriktiv anzunehmendes Zueigenmachen spreche es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornehme (vgl. BGH v. 4.4.2017 – VI ZR 123/16 – klinikbewertungen.de, Rz. 18, CR 2018, 49 = ITRB 2017, 179). Die vor der Veröffentlichung erfolgende automatische Überprüfung abgegebener Nutzerbewertungen auf „Unregelmäßigkeiten“ und die Ermittlung eines Durchschnittswertes aus abgegebenen Einzelbewertungen reichten für ein Zu-Eigen-Machen nicht aus (vgl. BGH v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15 – jameda.de II, Rz. 18, CR 2016, 390 = ITRB 2016, 123).

Keine Rechtswidrigkeit: Der Betrieb eines Bewertungsportals erfülle eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion (vgl. BGH v. 20.2.2018 – VI ZR 30/17 – jameda.de III, Rz. 15, CR 2018, 500 = ITRB 2018, 153). Er werde vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst (vgl. BGH v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15 – jameda.de II, Rz. 40, CR 2016, 390 = ITRB 2016, 123).

Schutz der Funktionsfähigkeit: Dies gelte auch für eine Kontrolle und Bewertung von Nutzerbeiträgen durch den Betreiber eines Bewertungsportals zu dem Zweck, dessen Funktionsfähigkeit zu schützen und zu unterstützen. Es bestünden generell die Gefahren unwahrer, beleidigender oder sonst unzulässiger Aussagen und des Missbrauchs durch Mehrfachbewertungen durch dieselbe Person sowie von Bewertungen ohne realen Erfahrungshintergrund (vgl. BGH v. 20.2.2018 – VI ZR 30/17 – jameda.de III, Rz. 14, CR 2018, 500 = ITRB 2018, 153). Darüber hinaus könnten bei einem Bewertungsportal individuelle Benutzungsregeln mit weitergehenden Bewertungsanforderungen existieren. Schließlich könne ein Bewertungsportal zur Meinungsbildung der Nutzer dadurch beitragen, dass es Nutzerbeiträge selbst beurteile.

Meinungsäußerung: Die Einordnung eines Beitrags als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ sei eine von Art. 5 GG, Art. 10 EMRK geschützte Meinungsäußerung der Portalbetreiberin (vgl. KG v. 10.12.2015 – 10 U 26/15 – yelp.de, Rz. 17, MMR 2016, 352). Dies umfasse auch die Berücksichtigung der angegebenen Faktoren „wie z.B. die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherige Aktivität des Users“. Unerheblich sei, dass zur Auswahl eine „automatisierte Software“ benutzt werde, da sie nur vorgegebene Bewertungskriterien umsetze. Der Schutz der Meinungsäußerung verlange auch nicht, dass die Bewertungskriterien über die gegebenen allg. Hinweise hinaus im Einzelfall erläutert würden. Jeder solle frei sagen können, was er denke, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angebe (vgl. BVerfG v. 22.6.1982 – 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1, 7) oder die Äußerung nicht weiterführend sei (vgl. BVerfG v. 12.12.2000 – 1 BvR 1762/95, 1 BvR 1787/95, BVerfGE 102, 347, 365).

Keine Begründungspflichten: Begründungs- oder Informationspflichten der Portalbetreiberin ergäben sich nicht daraus, dass sie Neutralität, objektiv nachvollziehbare Sachkunde und Repräsentativität hinsichtlich der Beurteilungen der Nutzerbeiträge für sich in Anspruch genommen habe (vgl. BGH v. 17.6.1997 – VI ZR 114/96 – Warentest, CI 1998, 70 = NJW 1997, 2593, 2594; BGH v. 12.6.1997 – I ZR 36/95 – Restaurantführer, GRUR 1998, 167, 169). Die Portalbetreiberin habe lediglich ihre subjektive Einschätzung der Nutzerbeiträge bei ihrer Differenzierung zugrunde gelegt (vgl. BVerfG v. 7.11.2002 – 1 BvR 580/02 – Anwaltsranking, MDR 2003, 344).


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