BGH, Urt. 16.3.2017 - I ZR 13/16
Auskunftsanspruch der Presse gegen Unternehmen der Daseinsvorsorge
Autor: RA Christian-Oliver Moser, FA für Gewerblichen Rechtsschutz, Irle Moser Rechtsanwälte PartG, Berlin
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2017
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2017
1. Der Begriff der Behörde im Sinne des presserechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 4 Abs. 1 LPresseG NW erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge eingesetzt werden.2. Bei der Prüfung des Ausschlussgrundes nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW sind das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der von der Auskunft betroffenen Dritten im Einzelfall umfassend gegeneinander abzuwägen und angemessen auszugleichen. Der Verdacht einer indirekten Partei- oder Wahlkampffinanzierung durch eine Behörde berührt öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht.
BGH, Urt. v. 16.3.2017 - I ZR 13/16
Vorinstanz: OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2015 - I-11 U 5/14
Vorinstanz: LG Essen, Urt. v. 14.11.2013 - 3 O 217/13
LPresseG NW §§ 3, 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3
Der Redakteur arbeitete an einem Bericht über die Finanzierung des Bundestagswahlkampfs des SPD-Kanzlerkandidaten Peer Steinbrück sowie über frühere Landtagswahlkämpfe der SPD in Nordrhein-Westfalen. In diesem Zusammenhang recherchierte er, ob und ggf. inwieweit der während des Bundestagswahlkampfs 2013 eingerichtete Internetblog „peerblog” und der während des Landtagswahlkampfs 2010 betriebene Internetblog „Wir in NRW”, in denen für den Wahlkampf der SPD förderliche Beiträge und Dokumente veröffentlicht worden sind, mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden.
Der Redakteur hegt den Verdacht, dass die Aktiengesellschaft die Internetblogs indirekt finanziell unterstützt habe, indem sie an mit den Blogs in Verbindung stehende Unternehmen oder Personen Zahlungen für vorgeblich durchgeführte oder zu überhöhten Vergütungen abgerechnete Vertragsleistungen erbracht habe. Die auf seine Anfrage hin, seit wann die Aktiengesellschaft Geschäftsbeziehungen zu im Einzelnen bezeichneten Unternehmen unterhalte und ob sie diese Unternehmen für Leistungen im Zuge der Mitarbeit an den Blogs entlohne, erteilte Auskunft hält der Redakteur für unzureichend, da sie ihm keinen hinreichenden Aufschluss über eventuell verdeckte Wahlkampffinanzierung gebe.
Den Schwerpunkt der rechtlichen Überlegungen bildet die Frage ob die Aktiengesellschaft in diesem Fall als Behörde im Sinne des LPresseG NW eingestuft werden kann. Zudem setzt sich der BGH ausführlich mit der Frage auseinander, ob ein berechtigtes Interesse besteht, die verlangten Auskünfte zu verweigern.
Aktiengesellschaften als juristische Personen des Privatrechts könnten auskunftspflichtige Behörden i.S.d. § 4 Abs. 1 LPresseG NW sein. Für das Informationsbedürfnis sei es irrelevant, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisationsform bediene. Entscheidend seien die Beherrschung durch die öffentliche Hand und der Einsatz zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge. Eine Beherrschung sei anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person unmittelbar oder mittelbar im Eigentum der öffentlichen Hand stehe. Auf konkrete Einflussmöglichkeiten komme es nicht an. Abzustellen sei auf die Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen. Die Versorgung von Gemeindebewohnern mit Strom, Gas und Wasser gehöre zu den typischen, Aufgaben der Daseinsvorsorge. Dem Informationsanspruch stehe nicht entgegen, dass das Auskunftsverlangen keine Wasser- und Energieversorgungsleistungen der Aktiengesellschaft betreffe, sondern Vertragsverhältnisse mit Dienstleistern im Zusammenhang mit ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Denn bereits aus der Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand folge die unmittelbare Grundrechtsbindung des Unternehmens, die eine prinzipielle Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bürger begründe und damit ein durch Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsbedürfnis, welches das gesamte Tätigkeitsfeld des Unternehmens betreffe und dessen Erfüllung der presserechtliche Auskunftsanspruch gerade diene.
Zu berücksichtigen sei ferner, ob ein eventuelles Auskunftsverweigerungsrecht wegen entgegenstehender überwiegend öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW bestehe. So seien das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsinteresse der Behörde bzw. betroffener Dritter im Einzelfall umfassend gegeneinander abzuwägen. Die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel und politische Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens seien die Öffentlichkeit wesentlich angehende Fragen. Der Verdacht einer indirekten Partei- oder Wahlkampffinanzierung betreffe öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht. Der auskunftspflichtigen Behörde stehe eine inhaltliche Bewertung des Anspruchs wegen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Recherchefreiheit der Presse dabei nicht zu. Zwar bestehe grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Ein von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen sei jedoch nicht berechtigt, sich auf einen grundrechtlichen Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse zu berufen. Das Geheimhaltungsinteresse von der Auskunft betroffener Dritter überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit dagegen nur bei konkret zu befürchtenden gravierenden Geschäftseinbußen.
Zu berücksichtigen sei insbesondere auch, dass die Offenlegung nicht ohne weiteres veröffentlicht, sondern für Rückschlüsse genutzt werde. Die ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung der Auskünfte falle in die redaktionelle Eigenverantwortung der Presse, die die ihr obliegende Sorgfaltspflicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu beachten habe.
BGH, Urt. v. 16.3.2017 - I ZR 13/16
Vorinstanz: OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2015 - I-11 U 5/14
Vorinstanz: LG Essen, Urt. v. 14.11.2013 - 3 O 217/13
LPresseG NW §§ 3, 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3
Das Problem
Ein Journalist und Zeitungsredakteur macht Auskunftsansprüche – gestützt auf das Informationsrecht der Presse aus Landespresserecht – gegenüber einer privatrechtlich organisierten Aktiengesellschaft geltend. Die Aktiengesellschaft erbringt Dienstleistungen im Bereich der Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserentsorgung. Die Aktien werden zu 92,9 % von der Wasser und Gas Westfalen GmbH gehalten, deren mittelbare Gesellschafterinnen die Stadtwerke Bochum Holding GmbH und die Dortmunder Stadtwerke AG sind; weitere 5,8 % der Aktien halten andere Kommunalträger.Der Redakteur arbeitete an einem Bericht über die Finanzierung des Bundestagswahlkampfs des SPD-Kanzlerkandidaten Peer Steinbrück sowie über frühere Landtagswahlkämpfe der SPD in Nordrhein-Westfalen. In diesem Zusammenhang recherchierte er, ob und ggf. inwieweit der während des Bundestagswahlkampfs 2013 eingerichtete Internetblog „peerblog” und der während des Landtagswahlkampfs 2010 betriebene Internetblog „Wir in NRW”, in denen für den Wahlkampf der SPD förderliche Beiträge und Dokumente veröffentlicht worden sind, mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden.
Der Redakteur hegt den Verdacht, dass die Aktiengesellschaft die Internetblogs indirekt finanziell unterstützt habe, indem sie an mit den Blogs in Verbindung stehende Unternehmen oder Personen Zahlungen für vorgeblich durchgeführte oder zu überhöhten Vergütungen abgerechnete Vertragsleistungen erbracht habe. Die auf seine Anfrage hin, seit wann die Aktiengesellschaft Geschäftsbeziehungen zu im Einzelnen bezeichneten Unternehmen unterhalte und ob sie diese Unternehmen für Leistungen im Zuge der Mitarbeit an den Blogs entlohne, erteilte Auskunft hält der Redakteur für unzureichend, da sie ihm keinen hinreichenden Aufschluss über eventuell verdeckte Wahlkampffinanzierung gebe.
Den Schwerpunkt der rechtlichen Überlegungen bildet die Frage ob die Aktiengesellschaft in diesem Fall als Behörde im Sinne des LPresseG NW eingestuft werden kann. Zudem setzt sich der BGH ausführlich mit der Frage auseinander, ob ein berechtigtes Interesse besteht, die verlangten Auskünfte zu verweigern.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BGH bestätigt den Anspruch des Redakteurs auf Auskunft aus § 4 Abs. 1 LPressG NW beschränkt jedoch den Zeitraum auf einen direkten Zusammenhang mit den jeweiligen Wahlen im Jahr 2010 bzw. 2013.Aktiengesellschaften als juristische Personen des Privatrechts könnten auskunftspflichtige Behörden i.S.d. § 4 Abs. 1 LPresseG NW sein. Für das Informationsbedürfnis sei es irrelevant, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisationsform bediene. Entscheidend seien die Beherrschung durch die öffentliche Hand und der Einsatz zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge. Eine Beherrschung sei anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person unmittelbar oder mittelbar im Eigentum der öffentlichen Hand stehe. Auf konkrete Einflussmöglichkeiten komme es nicht an. Abzustellen sei auf die Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen. Die Versorgung von Gemeindebewohnern mit Strom, Gas und Wasser gehöre zu den typischen, Aufgaben der Daseinsvorsorge. Dem Informationsanspruch stehe nicht entgegen, dass das Auskunftsverlangen keine Wasser- und Energieversorgungsleistungen der Aktiengesellschaft betreffe, sondern Vertragsverhältnisse mit Dienstleistern im Zusammenhang mit ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Denn bereits aus der Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand folge die unmittelbare Grundrechtsbindung des Unternehmens, die eine prinzipielle Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bürger begründe und damit ein durch Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsbedürfnis, welches das gesamte Tätigkeitsfeld des Unternehmens betreffe und dessen Erfüllung der presserechtliche Auskunftsanspruch gerade diene.
Zu berücksichtigen sei ferner, ob ein eventuelles Auskunftsverweigerungsrecht wegen entgegenstehender überwiegend öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW bestehe. So seien das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsinteresse der Behörde bzw. betroffener Dritter im Einzelfall umfassend gegeneinander abzuwägen. Die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel und politische Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens seien die Öffentlichkeit wesentlich angehende Fragen. Der Verdacht einer indirekten Partei- oder Wahlkampffinanzierung betreffe öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht. Der auskunftspflichtigen Behörde stehe eine inhaltliche Bewertung des Anspruchs wegen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Recherchefreiheit der Presse dabei nicht zu. Zwar bestehe grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Ein von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen sei jedoch nicht berechtigt, sich auf einen grundrechtlichen Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse zu berufen. Das Geheimhaltungsinteresse von der Auskunft betroffener Dritter überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit dagegen nur bei konkret zu befürchtenden gravierenden Geschäftseinbußen.
Zu berücksichtigen sei insbesondere auch, dass die Offenlegung nicht ohne weiteres veröffentlicht, sondern für Rückschlüsse genutzt werde. Die ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung der Auskünfte falle in die redaktionelle Eigenverantwortung der Presse, die die ihr obliegende Sorgfaltspflicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu beachten habe.