BGH, Urt. 18.12.2018 - VI ZR 439/17

Zulässige Namensnennung in Berichterstattung über Strafverfahren im Online-Archiv

Autor: Rechtsanwalt Lennart-Christian LevensonFachanwalt für Urheber- und MedienrechtIRLE MOSER Rechtsanwälte, Berlin
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 10/2019
Ob eine identifizierende Berichterstattung über ein Strafverfahren aus dem Online-Archiv einer Zeitung zu löschen ist, stellt eine Abwägungsentscheidung im jeweiligen Einzelfall dar. Dabei ist auch die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Unterbindung der Auffindbarkeit durch Internet-Suchmaschinen ein Abwägungsgesichtspunkt.

BGH, Urt. v. 18.12.2018 - VI ZR 439/17

Vorinstanz: KG Berlin, Urt. v. 25.9.2017 - 10 U 110/16
Vorinstanz: LG Berlin, Urt. v. 29.9.2016 - 27 O 243/16

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1

Das Problem

Eine Zeitung berichtete am 3.12.1997 unter voller Namensnennung über ein Strafverfahren vor dem Magdeburger LG gegen den ehemaligen Fraktionsvorsitzenden der DSU und einen ehemaligen Fraktionsgeschäftsführer der DSU im Landtag von Sachsen-Anhalt. Beiden wurde vorgeworfen, aus der Fraktionskasse auf Steuerzahlerkosten Gelder veruntreut zu haben. Zu Prozessbeginn ging es um ca. 190.000 D-Mark. Der Fraktionsgeschäftsführer, der in den 90er Jahren im Landtag von Sachsen-Anhalt saß, sei für die Veruntreuung mit verantwortlich. Auch nach knapp 20 Jahren ist der Beitrag im Online-Archiv der Tageszeitung ohne Zugangsbeschränkung abrufbar. Über die Eingabe des Namens des ehemaligen Fraktionsgeschäftsführers bei Google war der streitgegenständliche Beitrag eine Zeit lang auffindbar.

Der frühere Fraktionsgeschäftsführer erwirkte vor dem LG Berlin ein Urteil, mit welchem die Veröffentlichung unter voller Namensnennung im Zusammenhang mit dem gegen den Fraktionsvorsitzenden erhobenen Vorwurf verboten wurde. Das KG bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das KG zurück.

Der frühere Fraktionsgeschäftsführer habe keinen Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung. Zwar stelle die volle Namensnennung in einer Altmeldung von vor rund 20 Jahren eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, jedoch müsse dies mit dem widerstreitenden Recht der Meinungs- und Pressefreiheit hinreichend abgewogen werden. Die Presse müsse dabei nicht grundsätzlich anonymisiert berichten. Es gehöre zu den Aufgaben der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit” über Verfehlungen konkreter Personen zu berichten und diese aufzuzeigen. So müssten in der Regel auch wahre Tatsachenbehauptungen hingenommen werden, es sei denn, sie würden zu einem Persönlichkeitsschaden führen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Maßgeblich für die im Einzelfall vorzunehmende Abwägung sei der Gegenstand der Berichterstattung. Danach bestünde im vorliegenden Fall ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dieses ergebe sich aus der Höhe der veruntreuten Steuergelder und der Tatbegehung durch einen Landtagsabgeordneten als Volksvertreter sowie insbesondere hinsichtlich des Fraktionsgeschäftsführers aus seiner maßgeblichen Tatbeteiligung. Zudem habe dieser als Person des öffentlichen Lebens die Fraktion beraten und eine herausgehobene Stellung in einer verantwortungsvollen Position in der Landespolitik inne gehabt. Ein überwiegender Persönlichkeitsrechtsschutz könne daher nicht bestehen, zumal die Berichterstattung sachlich ausgewogen und zutreffend sei und sich auf den Inhalt und die Wiedergabe des Geschehens in einer öffentlichen Hauptverhandlung beziehe. Eine generelle Prüfpflicht von Altmeldungen in Online-Archiven durch die Medien sei zudem nicht automatisch zu leisten.

Hinsichtlich der Möglichkeit und Zumutbarkeit, die Auffindbarkeit des streitgegenständlichen Beitrags seitens der Tageszeitung über Internetsuchmaschinen zu unterbinden oder einzuschränken, ist der BGH der Auffassung, dieser Punkt betreffe nicht nur die Vollstreckbarkeit der Unterlassungsverpflichtung, sondern stelle auch einen Abwägungsgesichtspunkt dar, welcher jedoch in der Revision nicht abschließend geklärt werden könne. Das KG müsse nun noch einmal über den Fall entscheiden und berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Beitrag bei Eingabe des Namens des ehemaligen Fraktionsgeschäftsführers zumindest nicht mehr bei Google in den Suchergebnissen angezeigt wird.


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