BGH, Urt. 19.7.2023 - VIII ZR 229/22
Mietpreisbremse: Vormiete ist jede zulässige Miete
Autor: RA FAMuWR Norbert Monschau, Anwaltkooperation Schneider | Monschau, Erftstadt, Neunkirchen-Seelscheid, Köln
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 10/2023
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 10/2023
1. Zulässige Miete i.S.v. § 556g Abs. 1 S. 2 BGB ist die sich nach den Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) ergebende Miete. Die zulässige Miete kann sich auch gem. § 556e Abs. 1 S. 1 BGB nach der in dem vorangegangenen Mietverhältnis geschuldeten Vormiete ergeben.2. Geschuldete Vormiete i.S.v. § 556e Abs. 1 BGB ist bei einem Vormietverhältnis, das ebenfalls bereits den Regelungen über die Mietpreisbremse unterlag, die Miete, die nach diesen Vorschriften zulässig gewesen ist. War die ursprünglich vereinbarte Vormiete demnach unzulässig überhöht, ist als geschuldete Vormiete die gem. § 556g Abs. 1 S. 1, 2 BGB auf die zulässige Höhe reduzierte Miete anzusehen.3. § 556e Abs. 1 S. 1 BGB ist auch anwendbar, wenn eine ursprünglich vertraglich vereinbarte Vormiete nach den auf das Vormietverhältnis bereits anwendbaren Vorschriften der §§ 556d ff. BGB überhöht war und sich die für das Vormietverhältnis zulässige Miete ihrerseits aus § 556e Abs. 1 S. 1 BGB ergibt (Vor-Vormiete).
BGB §§ 556d Abs. 1, 556e Abs. 1 S. 1, 556g Abs. 1
Die Vermieterin und der Mieter stritten über die zulässige Miethöhe für eine 38 m² große Wohnung in Berlin. Für die Wohnung gilt seit 1.6.2015 die Mietpreisbremse. Der Mieter hatte die Wohnung im Juli 2017 für eine indexierte Nettokaltmiete von 460 € (ca. 12 €/m²) gemietet. Die ortsübliche Vergleichsmiete betrug 256 € (6,65 €/m²). Zuvor war die Wohnung Mitte Juni 2015 – kurz nach Einführung der Mietpreisbremse – für eine Nettokaltmiete von 422 € (ca. 11 €/m²) vermietet worden (Vormiete). Davor wiederum waren die Räume seit März 2014 für 380 € (10 €/m²) vermietet (Vor-Vormiete). Im April 2021 rügte der Mieter, die Miethöhe verstoße gegen die Mietpreisbremse. Er verlangt Herabsetzung der Miete auf 281 € (Ortsübliche Vergleichsmiete zzgl. 10 %). Nach Ansicht des LG Berlin lag die maximale Wiedervermietungsmiete im Jahr 2017 bei 380 € und hatte sich aufgrund der Indexmietvereinbarung ab 1.11.2021 auf 400,90 € erhöht.
BGB §§ 556d Abs. 1, 556e Abs. 1 S. 1, 556g Abs. 1
Das Problem
Trotz Mietpreisbremse kann eine Miete zulässig sein, die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % übersteigt, wenn zuvor für die Wohnung mehr gezahlt worden ist. Was ist aber, wenn die Vormiete zu hoch war? Darf dann auf die Miete des Vor-Vormieters abgestellt werden?Die Vermieterin und der Mieter stritten über die zulässige Miethöhe für eine 38 m² große Wohnung in Berlin. Für die Wohnung gilt seit 1.6.2015 die Mietpreisbremse. Der Mieter hatte die Wohnung im Juli 2017 für eine indexierte Nettokaltmiete von 460 € (ca. 12 €/m²) gemietet. Die ortsübliche Vergleichsmiete betrug 256 € (6,65 €/m²). Zuvor war die Wohnung Mitte Juni 2015 – kurz nach Einführung der Mietpreisbremse – für eine Nettokaltmiete von 422 € (ca. 11 €/m²) vermietet worden (Vormiete). Davor wiederum waren die Räume seit März 2014 für 380 € (10 €/m²) vermietet (Vor-Vormiete). Im April 2021 rügte der Mieter, die Miethöhe verstoße gegen die Mietpreisbremse. Er verlangt Herabsetzung der Miete auf 281 € (Ortsübliche Vergleichsmiete zzgl. 10 %). Nach Ansicht des LG Berlin lag die maximale Wiedervermietungsmiete im Jahr 2017 bei 380 € und hatte sich aufgrund der Indexmietvereinbarung ab 1.11.2021 auf 400,90 € erhöht.