BGH, Urt. 19.8.2020 - VIII ZR 374/18
Die Vormiete – oder „nach der Miete ist vor der Miete“!
Autor: RA FAMuWR Dr. Michael Sommer, Augsburg
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 12/2020
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 12/2020
Unter einer Vormiete ist ausschließlich die Miete zu verstehen, die der zeitlich letzte Wohnraumvormieter vertraglich schuldete. Erfolgte vor der Vermietung eine gewerbliche Raumüberlassung, kann nicht mehr auf die vorausgegangene Wohnraumvermietung als Vormiete abgestellt werden.
BGB § 556e Abs. 1 S. 1
BGB § 556e Abs. 1 S. 1