BGH, Urt. 21.1.2021 - I ZR 17/18

Berechtigte Gegenabmahnung

Autor: RA, FAArbR Michael Wübbeke, LL.M. (Amsterdam), ENDEMANN.SCHMIDT Rechtsanwälte, Hamburg – www.es-law.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 07/2021
Die Abmahnung unterliegt als vorprozessuale Handlung nicht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es reicht aus, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann. Eine berechtigte Abmahnung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes ist.

UWG § 8c Abs. 1, 2 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Das Problem

Beide Parteien bieten im Internet Drucker und Druckerzubehör zum Verkauf an. Sie streiten über die Erstattung von Abmahnkosten. Ein Anbieter mahnte den anderen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ab. Dieser reagierte hierauf ebenfalls wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung mit einer Gegenabmahnung. Da die andere Seite auf einen damit verbundenen Vergleichsvorschlag nicht einging, wurde sie auf Unterlassung in Anspruch genommen und verteidigte sich diesbezüglich im Rahmen des Rechtsstreits vor Gericht damit, dass mangels Bestimmtheit des Unterlassungsbegehrens die Gegenabmahnung nicht berechtigt gewesen sei. Zudem sei eine Gegenabmahnung grundsätzlich rechtsmissbräuchlich.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Revision der Beklagten vor dem BGH blieb ohne Erfolg.

Bestimmtheitsgrundsatz: Der zivilprozessuale Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beanspruche im Rahmen einer Abmahnung keine Geltung. Der Abmahnende müsse daher (nur) die begangene Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so detailliert schildern, dass dem Abgemahnten deutlich werde, was der Abmahnende konkret beanstande und was der Abgemahnte abstellen oder künftig unterlassen solle.

Zulässigkeit der Gegenabmahnung: Eine Gegenabmahnung sei nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich. Weder die hinter der Gegenabmahnung stehende Motivation noch der mit der Abmahnung übermittelte Vergleichsvorschlag sprächen für eine Missbräuchlichkeit nach § 8c Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG. Die Tatsache, dass nicht nur die Gegenabmahnung erfolgt sei, sondern der Unterlassungsanspruch später auch gerichtlich geltend gemacht worden sein, spreche gegen ein missbräuchliches Verhalten. Ebenso sei der in der Abmahnung angesetzte Gegenstandswert nicht als übersetzt anzusehen. Gegen den Schluss auf ein missbräuchliches Verhalten spreche schließlich der Vergleichsvorschlag, die Parteien sollten die wechselseitig gerügten Verstöße einstellen und bei von ihnen in der Zukunft festgestellten Verstößen versuchen, diese ohne kostenauslösende Abmahnungen abzustellen. Dieser Vorschlag ziele als pragmatische Lösung darauf ab, künftig ein beiderseits wettbewerbskonformes Verhalten zu erreichen, ohne dass die Parteien dabei darauf verzichten, Ansprüche im Fall des Nichtzustandekommens einer Einigung doch noch gerichtlich geltend zu machen.


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