BGH, Urt. 21.8.2019 - VIII ZR 263/17

Schadensersatz: Abreißen von Tapeten

Autor: RA FAMuWR René Zich, WIR Jennißen und Partner, Görlitz
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 10/2019
Das Entfernen der in der Mietwohnung vorgefundenen Tapeten löst einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB aus, für dessen Durchsetzung es einer vorherigen Fristsetzung nicht bedarf, jedoch der Abzug Neu für Alt zu berücksichtigen ist.

BGH, Urt. v. 21.8.2019 - VIII ZR 263/17

Vorinstanz: LG Oldenburg - 2 S 388/14

BGB §§ 535, 280 Abs. 1

Das Problem

Der Beklagte mietete von März 2008 bis September 2012 eine Doppelhaushälfte, die unrenoviert an ihn übergeben wurde. Die Klägerin gestattete ihm, das Haus so zu renovieren, wie er es möchte. Er entfernte die Tapeten in den Fensterlaibungen der Küche und an Teilen der Flurwände. Die begonnene Renovierung führte er bis zur Rückgabe der Mietsache nicht zu Ende. Die Klägerin fordert nach Rückgabe der Mietsache Schadensersatz wegen der Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauches. Die Schönheitsreparaturklausel war wegen der anfänglichen Renovierungsbedürftigkeit unwirksam (vgl. BGH v. 22.8.2018 – VIII ZR 277/16, MDR 2018, 1304 = MietRB 2018, 289; v. 18.3.2015 – VIII ZR 185/14, MDR 2015, 578 = MietRB 2015, 161). Das LG verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Folge der Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauches und zog von den Kosten des Schadensersatzes 20 % ab unter der Begründung, dass unabhängig vom Zustand und Alter der Tapeten der Schaden fast in Höhe des Neuwertes beansprucht werden könne. Der Beklagte habe in die Entscheidungsfreiheit der Klägerin eingegriffen, indem er die Tapeten entfernte und das Haus ohne neue Tapeten zurückgab.

Die Entscheidung des Gerichtes

Der BGH folgte dem Berufungsgericht in der Annahme, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten darin liege, die in der Mietwohnung vorgefundenen Tapeten ganz oder teilweise zu entfernen, ohne sie anschließend neu einzubringen und somit ein Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB geschuldet werde. Eine Fristsetzung sei nicht erforderlich, da es sich nicht um Schönheitsreparaturen im eigentlichen Sinne handele, sondern um eine durch den vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr gedeckte Verschlechterung der Mietsache (vgl. BGH v. 28.2.2018 – VIII ZR 157/17, MietRB 2018, 163 = MDR 2018, 658). Ungeachtet dessen war das Urteil des LG aufzuheben und zurückzuverweisen, da die Annahme eines Schadensersatzes i.H.v. 80 % der Kosten, unabhängig von Alter und Zustand der entfernten Tapetenteile, nicht gerechtfertigt sei. Der Beklagte wandte ein, dass die an den betreffenden Stellen ehemals vorhandene Tapete rund 30 Jahre alt war und es sich um eine bereits mehrfach überstrichene Mustertapete handelte, die nicht zum weiteren Überstreichen geeignet gewesen wäre. Auch hätte sie sich bereits teilweise gelöst. Die vorhandene Dekoration sei daher bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an ihn wertlos gewesen. Der BGH sah das LG in der Pflicht, diesem Vortrag nachzugehen und Feststellungen zum Alter und zum Zustand der beschädigten Sache zu treffen, um hiernach im Rahmen der Vorteilsausgleichung (Abzug Neu für Alt) den tatsächlich entstandenen Schaden zu beziffern.


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