BGH, Urt. 21.9.2017 - I ZR 11/16

BGH zur Google-Bildersuche: Vorschaubilder III

Autor: Rechtsanwalt Lennart-Christian Levenson,Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, IRLE MOSER Rechtsanwälte, Berlin
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 03/2018
Im Internet urheberrechtswidrig veröffentlichte Bilder dürfen in den Bildersuchergebnissen einer Suchmaschine indiziert werden, sofern ein Suchmaschinenbetreiber keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat oder vernünftigerweise haben muss.

BGH, Urt. v. 21.9.2017 - I ZR 11/16

Vorinstanz: OLG Hamburg, Urt. v. 10.12.2015 - 5 U 6/11
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 3.12.2010 - 310 O 331/09

UrhG § 15 Abs. 2

Das Problem

2009 bietet ein Webseitenbetreiber seinen Nutzern an, anhand von eingegebenen Suchbegriffen Bildrecherchen vorzunehmen, wobei der Betreiber auf die Google-Bildersuche zurückgreift und entsprechend auf diese verlinkt. In der Ergebnisliste werden sodann kleine Bilddateien als Vorschaubilder, sog. Thumbnails angezeigt. Bei entsprechender Eingabe eines Suchbegriffs werden acht Bilder von zwei Models einer Erotik-Webseite dargestellt. Diese acht Bilder sollten ursprünglich nur in einem für Erotik-Webseiten üblichen, passwortgeschützten und kostenpflichtigen Mitgliederbereich des Rechteeinhabers veröffentlicht werden. Offenbar wurden diese jedoch ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf einer kostenlosen Internetseite hochgeladen. Die Vorinstanzen entschieden zugunsten des Webseitenbetreibers. Hiergegen wendet sich der Rechteinhaber im Wege der Revision.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH weist die Revision zugunsten des auf die Google-Bildersuche verlinkenden Seitenbetreibers zurück und verzichtet auf eine Vorlage an den EuGH.

Keine Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe gem. § 15 Abs. 2 UrhG, keine Störerhaftung: Durch die Anzeige der Bilder als Vorschaubilder auf der Internetseite des Betreibers habe dieser weder das Recht der öffentlichen Wiedergabe i.S.d. § 15 Abs. 2 UrhG täterschaftlich verletzt noch für eine solche Verletzung unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung einzustehen. Der BGH folgt dabei den Vorgaben des EuGH (EuGH, Urt. v. 8.9.2016 – Rs. C-160/15 – GS Media/Sanoma; EuGH, Urt. v. 13.2.2014 – Rs. C-466/12 – Svensson/Retriever Sverige).

Demnach sei das Verlinken auf eine frei zugängliche Webseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechteinhabers verfügbar sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit kennt oder vernünftigerweise kennen muss. Dies gelte auch für Internetsuchdienste entsprechend. Eine widerlegbare Vermutung der Kenntnis der Rechtswidrigkeit bei Links, die in einem kommerziellen Kontext, also mit Gewinnerzielungsabsicht, gesetzt werden, gelte im vorliegenden Fall nicht. Diese Vermutung, wie sie nach der Entscheidung des EuGH in Sachen „GS Media” gelten soll, ließe sich nicht mit der Bedeutung und Funktionsweise von Suchmaschinen und Links, die zu Suchmaschinen gesetzt werden, vereinbaren. Von dem Seitenbetreiber, der eine Suchfunktion anbietet und dabei auf die Google-Bildersucher zurückgreift, könne nicht erwartet werden, dass dieser jedes Mal prüft, ob die in einem automatisierten Verfahren durch sog. „Crawler” aufgefundenen Bilder rechtmäßig online eingestellt worden sind oder nicht. Eine solche Prüfung habe ein Seitenbetreiber demnach nicht vorzunehmen, bevor er Bilder auf seiner Internetseite als Vorschaubilder anzeigt.


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