BGH, Urt. 22.3.2018 - VII ZR 71/17
Wirksamkeit eines Vertrags über Onlinewerbeanzeige
Autor: RA Prof. Dr. Ulrich Luckhaus, Greyhills Rechtsanwälte, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 07/2018
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 07/2018
Der Vertrag über die Schaltung einer Onlinewerbeanzeige ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn die Parteien nicht vereinbaren, in welchem Umfang der Unternehmer die Anzeige verbreiten soll.
BGH, Urt. v. 22.3.2018 - VII ZR 71/17
Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, Urt. v. 1.3.2017 - 1 S 86/16
Vorinstanz: AG Bad Kreuznach, Urt. v. 29.7.2016 - 22 C 3/16
BGB § 631
Das Berufungsgericht verneint den Zahlungsanspruch. Der Werbevertrag sei generell als Werkvertrag zu qualifizieren. Die Besonderheit bei diesen Verträgen stelle das Hauptinteresse des Bestellers dar. Ihm komme es darauf an, dass sein Produkt durch die Anzeige einem möglichst großen Kreis potentieller Kunden bekannt werde. Wenn die Anzeige nun auf einer Webseite des Unternehmens erscheine, sei es seine Aufgabe, die Anzeige zu verbreiten.
In ihrem Vertrag vereinbarten die Parteien nicht, in welchem Umfang das Unternehmen die Anzeige verbreiten und bekannt machen soll. Das Unternehmen wisse in diesem Fall jedoch nicht, welche Leistung es zu erbringen habe. Das führe dazu, dass der Vertrag nicht hinreichend bestimmt und somit unwirksam sei. Für den Vertragspartner sei der Vertrag in dieser Form zudem auch wertlos. Er wolle sich hier nicht vertraglich binden und zahlen müssen. Es sei nicht möglich, den Vertragsinhalt im Wege der Auslegung zu ermitteln. Aus diesen Gründen könne der Unternehmer keine Zahlung verlangen.
Werbevertrag als Werkvertrag einzuordnen: Der Vertrag über die Schaltung einer Onlinewerbeanzeige unter einer Domain sei als Werkvertrag zu qualifizieren. § 631 BGB sei einschlägig, da der Unternehmer ein bestimmtes Arbeitsergebnis schulde. Dieses bestehe darin, dass potentielle Kunden eine bestimmte Werbemaßnahme bemerken. Es handle sich bei der Schaltung der Anzeige zwar um eine dauernde Leistung. Das ändere aber nichts an der rechtlichen Einordnung als Werkvertrag.
Parteien müssen Umfang der Verbreitung nicht vereinbaren: Der Vertrag sei auch dann wirksam, wenn er nicht bestimme, in welchem Umfang das Unternehmen die Anzeige zu verbreitet habe. Eine solche Regelung gehöre nicht zum wesentlichen Inhalt des Vertrags. Ihr Fehlen führe nicht dazu, dass der Vertrag unbestimmt sei. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Parteien es vereinbaren.
Besteller trägt Risiko: Es existiere das Risiko, dass die Anzeige ihre Wirkung bei potentiellen Kunden nicht erziele. Dieses trage der Vertragspartner und nicht das Unternehmen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Parteien dies vertraglich vereinbaren.
BGH, Urt. v. 22.3.2018 - VII ZR 71/17
Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, Urt. v. 1.3.2017 - 1 S 86/16
Vorinstanz: AG Bad Kreuznach, Urt. v. 29.7.2016 - 22 C 3/16
BGB § 631
Das Problem
Das Unternehmen ist in der Werbe- und Medientechnik tätig. Es unterhält verschiedene elektronische Branchenverzeichnisse. Auf einer der Webseiten lässt der Vertragspartner des Unternehmens eine Werbeanzeige schalten. Die Parteien vereinbaren schriftlich deren Größe und monatlichen Nettopreis. Sie regeln dagegen nicht, in welchem Umfang das Unternehmen die Anzeige verbreiten und bekannt machen soll. Das Unternehmen verlangt von seinem Vertragspartner nun Zahlung.Das Berufungsgericht verneint den Zahlungsanspruch. Der Werbevertrag sei generell als Werkvertrag zu qualifizieren. Die Besonderheit bei diesen Verträgen stelle das Hauptinteresse des Bestellers dar. Ihm komme es darauf an, dass sein Produkt durch die Anzeige einem möglichst großen Kreis potentieller Kunden bekannt werde. Wenn die Anzeige nun auf einer Webseite des Unternehmens erscheine, sei es seine Aufgabe, die Anzeige zu verbreiten.
In ihrem Vertrag vereinbarten die Parteien nicht, in welchem Umfang das Unternehmen die Anzeige verbreiten und bekannt machen soll. Das Unternehmen wisse in diesem Fall jedoch nicht, welche Leistung es zu erbringen habe. Das führe dazu, dass der Vertrag nicht hinreichend bestimmt und somit unwirksam sei. Für den Vertragspartner sei der Vertrag in dieser Form zudem auch wertlos. Er wolle sich hier nicht vertraglich binden und zahlen müssen. Es sei nicht möglich, den Vertragsinhalt im Wege der Auslegung zu ermitteln. Aus diesen Gründen könne der Unternehmer keine Zahlung verlangen.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BGH gibt der Revision des Unternehmens statt. Er weist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.Werbevertrag als Werkvertrag einzuordnen: Der Vertrag über die Schaltung einer Onlinewerbeanzeige unter einer Domain sei als Werkvertrag zu qualifizieren. § 631 BGB sei einschlägig, da der Unternehmer ein bestimmtes Arbeitsergebnis schulde. Dieses bestehe darin, dass potentielle Kunden eine bestimmte Werbemaßnahme bemerken. Es handle sich bei der Schaltung der Anzeige zwar um eine dauernde Leistung. Das ändere aber nichts an der rechtlichen Einordnung als Werkvertrag.
Parteien müssen Umfang der Verbreitung nicht vereinbaren: Der Vertrag sei auch dann wirksam, wenn er nicht bestimme, in welchem Umfang das Unternehmen die Anzeige zu verbreitet habe. Eine solche Regelung gehöre nicht zum wesentlichen Inhalt des Vertrags. Ihr Fehlen führe nicht dazu, dass der Vertrag unbestimmt sei. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Parteien es vereinbaren.
Besteller trägt Risiko: Es existiere das Risiko, dass die Anzeige ihre Wirkung bei potentiellen Kunden nicht erziele. Dieses trage der Vertragspartner und nicht das Unternehmen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Parteien dies vertraglich vereinbaren.