BGH, Urt. 22.5.2019 - VIII ZR 180/18
Härtegründe: Konkrete Feststellungen erforderlich
Autor: RA FAMuWR Norbert Monschau, Anwaltkooperation Monschau | Schneider | Thiel, Erftstadt, Köln, Neunkirchen
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 08/2019
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 08/2019
1. Da sich ein hohes Alter eines Mieters und/oder eine lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden langjährigen Verwurzelung im bisherigen Umfeld je nach Persönlichkeit und körperlicher sowie psychischer Verfassung des Mieters unterschiedlich stark auswirken können, rechtfertigen diese Umstände ohne weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich noch keine Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 S. 1 BGB.2. Kommen zu diesen Umständen Erkrankungen hinzu (hier Demenz gemischter Genese), aufgrund derer beim Mieter im Falle seines Herauslösens aus seiner näheren Umgebung eine – nach ihrem Grad nicht näher festgestellte – Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands zu erwarten steht, kann dies in der Gesamtschau zu einer Härte führen. Wenn der gesundheitliche Zustand des Mieters einen Umzug nicht zulässt oder im Falle eines Wohnungswechsels zumindest die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des (schwer) erkrankten Mieters besteht, kann sogar allein dies einen Härtegrund darstellen (Bestätigung von BGH v. 16.10.2013 – VIII ZR 57/13, MDR 2013, 1391, NJW-RR 2014, 78 = MietRB 2013, 349).
BGH, Urt. v. 22.5.2019 - VIII ZR 180/18
Vorinstanz: LG Berlin - 64 S 176/17
BGB § 574
BGH, Urt. v. 22.5.2019 - VIII ZR 180/18
Vorinstanz: LG Berlin - 64 S 176/17
BGB § 574