BGH, Urt. 22.9.2020 - XI ZR 162/19
Verpflichtende Angabe zur Streitbeilegung in Impressum und AGB
Autor: RA Dr. Niclas Kunczik, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 02/2021
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 02/2021
Unternehmen, die sowohl eine Internetseite unterhalten als auch AGB verwenden, müssen die Informationen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sowohl auf den Internetseiten als auch in den AGB aufnehmen.
RL 2013/11/EU Art. 13 Abs. 2; VSBG § 36 Abs. 1 und Abs. 2
AGB: Die Bank verwende ihre AGB bereits dadurch, dass sie auf der Webseite bereitgestellt würden, unabhängig davon, ob über die Webseite Verbraucherverträge abgeschlossen werden könnten (EuGH v. 25.6.2020 – C-380/19, MMR 2020, 679). In den so verwendeten AGB seien die gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG erforderlichen Informationen nicht enthalten gewesen. Die Informationspflichten seien jedoch in den AGB zu erfüllen, wenn der Unternehmer sich zum Streitbeilegungsverfahren verpflichtet habe oder dazu verpflichtet sei, was sich aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 RL 2013/11/EU ergebe.
Impressum: Die Pflicht zur Information innerhalb der AGB entfalle nicht deswegen, weil die Bank die Information im Impressum auf ihrer Webseite vorhalte. § 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VSBG seien nebeneinander zu erfüllen, was sich aus dem Wortlaut der Norm ergebe. Auch der gesetzgeberische Wille sei von einer kumulativ zu erfüllenden Pflicht ausgegangen, was zudem unionsrechtskonform sei.
RL 2013/11/EU Art. 13 Abs. 2; VSBG § 36 Abs. 1 und Abs. 2
Das Problem
Eine Bank nahm am Streitbeilegungsverfahren der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe teil und informierte hierüber auf ihrer Webseite im Impressum sowie in einem gesonderten Informationsblatt, welches Kunden mit den AGB ausgehändigt wurde. In den AGB der Bank fand sich indes kein Hinweis auf die Streitbeilegung. Hierin sah der Bundesverband der Verbraucherzentralen einen Verstoß gegen die Informationspflichten aus § 36 VSBG und nahm die Bank auf Unterlassung in Anspruch. Sowohl das Land- als auch das KG verurteilten die Bank antragsgemäß.Die Entscheidung des Gerichts
Der BGH wies die Revision der Bank als unbegründet zurück.AGB: Die Bank verwende ihre AGB bereits dadurch, dass sie auf der Webseite bereitgestellt würden, unabhängig davon, ob über die Webseite Verbraucherverträge abgeschlossen werden könnten (EuGH v. 25.6.2020 – C-380/19, MMR 2020, 679). In den so verwendeten AGB seien die gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG erforderlichen Informationen nicht enthalten gewesen. Die Informationspflichten seien jedoch in den AGB zu erfüllen, wenn der Unternehmer sich zum Streitbeilegungsverfahren verpflichtet habe oder dazu verpflichtet sei, was sich aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 RL 2013/11/EU ergebe.
Impressum: Die Pflicht zur Information innerhalb der AGB entfalle nicht deswegen, weil die Bank die Information im Impressum auf ihrer Webseite vorhalte. § 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VSBG seien nebeneinander zu erfüllen, was sich aus dem Wortlaut der Norm ergebe. Auch der gesetzgeberische Wille sei von einer kumulativ zu erfüllenden Pflicht ausgegangen, was zudem unionsrechtskonform sei.