BGH, Urt. 23.3.2022 - VIII ZR 133/20
Rechtsschutzbedürfnis: Klagen auf Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse
Autor: RiAG Dr. jur. Dr. phil. Andrik Abramenko, Idstein
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 09/2022
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 09/2022
1. Ob der Mieter bestimmte Auskünfte zur Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse benötigt, ist keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses, sondern der materiell-rechtlichen Begründetheit seiner Auskunftsklage.2. Der Mieter kann auch Auskünfte über Umstände verlangen, die zwar vom Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB erfasst werden, aber für die Begründung der Miethöhe durch den Vermieter ohne Bedeutung sind.
BGB § 556 Abs. 3
BGB § 556 Abs. 3