BGH, Urt. 24.8.2016 - VIII ZR 100/15

Unzulässige Eigengebote bei eBay

Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2017
Gebote auf der Internetauktionsplattform eBay können wirksam nur dann abgegeben werden, wenn die Person des Bietenden von der des Anbieters verschieden ist. Bei der Beurteilung, ob und mit wem ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, bleiben Eigengebote des Anbieters unberücksichtigt. § 156 BGB ist auf eBay-Auktionen nicht anzuwenden.

BGH, Urt. v. 24.8.2016 - VIII ZR 100/15

BGB §§ 145, 146, 156

Das Problem

Die Internetauktionsplattform eBay ermöglicht die Teilnahme unter einem Pseudonym. Den Parteien eines über die Plattform geschlossenen Vertrags werden die Daten der jeweils anderen Partei im Anschluss an die Beendigung einer Auktion mitgeteilt.

Aufgrund dieser vermeintlichen Anonymität lassen sich Anbieter oft dazu hinreißen, Gebote über einen zweiten Account abzugeben, um so den Preis in die Höhe zu treiben. Der BGH hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der so unterlegene Bieter gegen den auf seinen eigenen Artikel bietenden Verkäufer hat.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH hat hier einen Schadensersatz in voller Höhe bejaht. Nachdem das Zweitgebot von 1,50 € nur noch von Eigengeboten des Verkäufers bis zu einem Preis von 17.000 € in die Höhe getrieben wurde, nahm der BGH einen Kaufvertragsschluss zum Preis von 1,50 € an und sprach dem unterlegenen Bieter, nachdem der verkaufte Pkw zwischenzeitlich anderweitig veräußert wurde, einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zum Wert zu.

Vertragsschluss: Hier liege ein Kaufvertragsschluss zum Preis des letzten „echten” Gebots vor. Nachdem der mit dem Preis von 1,50 € zunächst Höchstbietende nur noch vom Verkäufer selbst bis zu einem Preis von 17.000 € in die Höhe getrieben worden sei, seien alle nach den 1,50 € abgegebenen Gebote unwirksam. Bei einer eBay-Auktion handle es sich nicht um eine Auktion im rechtlichen Sinne. Vielmehr komme der Vertrag im Zeitpunkt des Auktionsendes durch Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB zustande (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2001 – VIII ZR 13/01, ITRB 2002, 53 = CR 2002, 213 m. Anm. Wiebe; Urt. v. 3.11.2004 – VIII ZR 375/03, ITRB 2005, 26 = CR 2005, 53 m. Anm. Wiebe). Ein wirksames Bieten auf das Angebot sei aber nur für vom Anbieter verschiedene Personen möglich gewesen. Dies ergebe sich aus dem Verständnis der eBay-AGB, aber auch aus dem gängigen Verständnis eines Kaufvertragsschlusses, der auch nur zwischen zwei verschiedenen Personen möglich sei. Unterstrichen werde dies auch noch einmal durch das explizite Verbot in den eBay-AGB, Eigengebote abzugeben.

Keine Sittenwidrigkeit: Der so zu einem Kaufpreis von nur 1,50 € führende Kaufvertragsschluss für einen Pkw mit einem deutlich höheren Wert sei auch nicht sittenwidrig. Denn der Reiz bei eBay liege gerade darin, ein entsprechendes Schnäppchen weit unter Wert zu machen – verbunden mit dem entsprechenden Risiko für den Verkäufer.

Schadensersatz: Daher stehe dem so ermittelten Käufer auch ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu, nachdem der Pkw zwischenzeitlich anders veräußert worden sei. Hier könne der Umstand herangezogen werden, dass der Verkäufer in einer zweiten Auktion erneut einen Dritten bis zu einem Preis von 16.500 € hochgeboten habe. Der dort erzielte Betrag sei für die Bemessung des Werts des Pkw und zur Ermittlung der Schadenshöhe heranzuziehen.

Treu und Glauben: Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sei hier keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt. Insb. könne sich der Verkäufer nicht damit verteidigen, dass der Bieter ein sog. Abbruchjäger sei, also jemand, der auf den vorzeitigen Abbruch von Auktionen spekuliere, um danach Schadensersatz zu verlangen. Hierfür seien keine Anhaltspunkte ersichtlich.


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