BGH, Urt. 25.10.2023 - VIII ZR 147/22
Kündigung: unwahre Behauptungen im Prozess
Autor: RA FAMuWR Norbert Monschau, Anwaltskanzlei Schneider | Monschau, Neunkirchen-Seelscheid, Erftstadt, Köln
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 01/2024
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 01/2024
1. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen des Mieters im Rechtsstreit mit seinem Vermieter können eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Dabei ist die Bedeutung und Tragweite der unwahren Behauptung unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs zu bewerten und ein vorangegangenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters einzubeziehen (vgl. BGH v. 4.6.2014 – VIII ZR 289/13, MDR 2014, 950 = MietRB 2014, 253 [Elzer]).2. § 573 Abs. 3 S. 2 BGB, wonach Kündigungsgründe, die im Kündigungsschreiben nicht angegeben wurden, (ausnahmsweise) dann berücksichtigt werden können, wenn sie nachträglich entstanden sind, ist nur dann anwendbar, wenn die ursprüngliche Kündigungserklärung zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs wirksam war.
BGB § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 2
Die Vermieterin einer Mehrfamilienhauswohnung hatte ihren Mietern wegen angeblich vertragswidriger Hundehaltung ordentlich gekündigt. Vor Gericht warf die Mieterin der Vermieterin vor, sie aus dem Haus mobben zu wollen. Auch vom Hausverwalter seien die Mieter beleidigt worden („Scheiß Ausländer“, „Assis“). Zudem habe sie zufällig ein Gespräch zwischen der Eigentümerin/Vermieterin und einem Kaufinteressenten mitgehört, wonach das Haus verkauft werden solle. Der Kaufinteressent habe gesagt, er könne das Haus nur kaufen, wenn alle Mieter ausgezogen seien. Gestützt auf diese Aussage kündigte die Vermieterin nun fristlos, hilfsweise ordentlich.
Nachdem die Räumungsklage vor dem AG erfolglos geblieben war, gab das LG der Klage statt. Es ließ offen, ob die Kündigung wegen der Hundehaltung wirksam war. Auf jeden Fall sei die zweite Kündigung wirksam, weil der Mieterin wahrheitswidrig von einem angeblichen Gespräch der Vermieter mit einem potentiellen Käufer berichtet habe.
BGB § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 2
Das Problem
Berechtigen unwahre Tatsachenbehauptungen im Rechtsstreit zur Kündigung? Unter welchen Voraussetzungen dürfen nicht im Kündigungsschreiben angegebene, nachträgliche Kündigungsgründe berücksichtigt werden? Über diese Fragen hatte der BGH zu entscheiden.Die Vermieterin einer Mehrfamilienhauswohnung hatte ihren Mietern wegen angeblich vertragswidriger Hundehaltung ordentlich gekündigt. Vor Gericht warf die Mieterin der Vermieterin vor, sie aus dem Haus mobben zu wollen. Auch vom Hausverwalter seien die Mieter beleidigt worden („Scheiß Ausländer“, „Assis“). Zudem habe sie zufällig ein Gespräch zwischen der Eigentümerin/Vermieterin und einem Kaufinteressenten mitgehört, wonach das Haus verkauft werden solle. Der Kaufinteressent habe gesagt, er könne das Haus nur kaufen, wenn alle Mieter ausgezogen seien. Gestützt auf diese Aussage kündigte die Vermieterin nun fristlos, hilfsweise ordentlich.
Nachdem die Räumungsklage vor dem AG erfolglos geblieben war, gab das LG der Klage statt. Es ließ offen, ob die Kündigung wegen der Hundehaltung wirksam war. Auf jeden Fall sei die zweite Kündigung wirksam, weil der Mieterin wahrheitswidrig von einem angeblichen Gespräch der Vermieter mit einem potentiellen Käufer berichtet habe.