BGH, Urt. 25.1.2018 - VII ZR 74/15

Werkmangel: Wasserschaden bei längerer Abwesenheit des Wohnungsinhabers

Autor: RA VorsRiLG a.D. Klaus Schach, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 04/2018
Eine mangelhafte Dichtung an einem reparierten Heizungs- und Warmwassergerät mit folgendem Wasseraustritt in der Wohnung deutet auf eine mangelhafte Werkleistung hin. Wenn der Besteller sich allerdings längere Zeit gar nicht in der Wohnung aufhält, entstehen Fragen zur Kausalität, Kontrollpflicht des Bestellers, Mitverschulden und drgl.

BGH, Urt. v. 25.1.2018 - VII ZR 74/15

Vorinstanz: OLG Dresden - 12 U 935/14

BGB §§ 254, 280, 633, 634; ZPO § 531

Das Problem

Die auf Mallorca wohnhafte Klägerin beauftragte die Beklagte in 03/2012, Mängelbeseitigungsarbeiten an einem Heizungs-und Warmwassergerät in einer unbewohnten Dachgeschosswohnung durchzuführen. Als in 06/2012 ein von der Klägerin beauftragter Zeuge die Wohnung aufsuchte, war die Wohnung durch ausgetretenes Wasser erheblich beschädigt. Die Klägerin verlangte Schadensersatz (u.a. Beseitigung der Wasserschäden, Mietausfall, Sachverständigengutachten). Das LG wies die Klage ab. Das OLG Dresden wies die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss zurück. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH hob den Zurückweisungsbeschluss auf und verwies die Sache in die Instanz zurück – allerdings an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.

Nachdem das Berufungsgericht unterstellt habe, dass eine mangelhafte Dichtung an dem Heizungs-und Warmwassergerät zu dem Austritt des Wassers geführt habe, sei für die Revision davon auszugehen, dass der Wasseraustritt durch eine mangelhafte Werkleistung der Beklagten verursacht worden sei. Vorliegend könne eine adäquate Verursachung des Schadens durch den im Streit stehenden Dichtungsmangel nicht verneint werden. Ein solcher Mangel sei im Allgemeinen geeignet, einen Wasserschaden mit dem vorliegenden Schadensausmaß herbeizuführen.

Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin annehmen würde, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Wirkten in dem Schaden die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt worden seien, könne der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden. Hier: Ohne den Mangel an der Dichtung wäre es nicht zu dem Wasseraustritt gekommen. Es liege auch kein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin vor, weil sie die unbewohnte Wohnung für einen mehrmonatigen Zeitraum unbeaufsichtigt gelassen habe. Das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Schutz-und Obhutspflichten überspannt. Nach den verlangten Anforderungen wäre ein Wohnungsinhaber auch bei einer Dienstreise oder einen Kurzurlaub gehalten, für mehrfache Kontrollen in der Woche zu sorgen. Solche Maßnahmen seien weder üblich noch könnten sie von einem vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nach Treu und Glauben verlangt werden. Kontrollen im Hinblick auf die Abwendung eines Wasserschadens könnten nur in dem Maße verlangt werden, wie sie im Einzelfall dem Rechtsinhaber auch zumutbar sein.


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