BGH, Urt. 26.1.2023 - I ZR 27/22

Keine Haftung für Affiliates

Autor: RAin, FAin IT-Recht Maria-Urania Dovas, LL.M., Langwieser Rechtsanwälte, München
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 06/2023
Entwickeln Affiliates eigene Produkte oder Dienstleistungen, deren Inhalt sie nach eigenem Ermessen gestalten und zum Verdienst von Provisionen bei verschiedenen Anbietern einsetzen, ist die Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts, das inhaltlich von den Affiliates in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestaltet wird. Die Links werden von ihnen nur gesetzt, um damit zu ihren Gunsten Provisionen zu generieren. Ein solcher eigener Geschäftsbetrieb eines Affiliates stellt keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betriebsinhabers dar.

UWG § 8 Abs. 2

Das Problem

Eine Matratzenherstellerin, die ihre Produkte über ihre Website und über einen Shop auf Amazon vertreibt, ging gegen drei Amazon-Gesellschaften vor. Im Kern ging es um das Amazon-Partnerprogramm, in dessen Rahmen es Dritten, sog. Affiliates, freisteht, auf ihren eigenen Websites Links auf Angebote auf Amazon, sog. Affiliate-Links, zu setzen. Wird darüber ein Kauf vermittelt, so erhält der Affiliate als Provision einen prozentualen Anteil am Kaufpreis. Dem Programm liegt eine Vereinbarung zugrunde, die durch Registrierung und Bestätigung der Bedingungen durch den Affiliate ohne die Initiative von oder eine vorgeschaltete Prüfung durch Amazon zustande kommt. Der Affiliate entscheidet selbstständig und weisungsfrei darüber, ob und wie er Angebote verlinkt. Vorgaben für die Gestaltung der Affiliate-Webseite, den Umfang der Verlinkung, eine Weisungsbefugnis von Amazon oder eine Ausschließlichkeit des Partnerprogramms sind nicht vorgesehen. Bei Erstellung, Pflege und Betrieb der Webseite darf nicht gegen anwendbare gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen, Vorschriften oder Ähnliches verstoßen werden.

Der Betreiber einer Webseite, die sich im weitesten Sinn mit den Themen Schlaf und Matratzen befasste und einem redaktionellen Online-Magazin mit Rankings der „besten Matratzen“ entsprach, war Affiliate-Partner im Rahmen dieses Programms. Auf der Webseite abgebildete Matratzen waren mit Buttons mit der Aufschrift „bei Amazon kaufen“ versehen, die mit einem Amazon-Angebot verlinkt waren.

Die Herstellerin war der Meinung, dass die Werbung auf der Webseite wettbewerbswidrig und das Verhalten des Betreibers den Amazon-Gesellschaften zuzurechnen ist. Die Klage auf Unterlassung wurde als unbegründet abgewiesen, auch die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH hat die zulässige Revision als unbegründet erachtet.

Zuwiderhandlungen eines Beauftragten: Würden wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so seien der Unterlassungs- und der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 2 UWG auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Es erfolge danach eine Zurechnung dieser Zuwiderhandlungen wie eigene Handlungen, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen solle. Grund für diese Zurechnung sei vor allem die dem Betriebsinhaber zugutekommende Erweiterung des Geschäftsbetriebs und eine gewisse Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber. Die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten sei unerheblich. Entscheidend sei, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert sei, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugutekomme und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens habe, in deren Bereich das beanstandete Verhalten falle. Es komme nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert habe, sondern welchen Einfluss er sich habe sichern können und müssen. Auch auf ein Wissen und Wollen hinsichtlich begangener Rechtsverstöße komme es nicht an. Der Betriebsinhaber hafte dagegen nicht nach § 8 Abs. 2 UWG, wenn das geschäftliche Handeln des Dritten im konkreten Fall nicht der Geschäftsorganisation des Betriebsinhabers, sondern derjenigen eines Dritten oder des Beauftragten selbst zuzurechnen ist.

Keine Zurechnung: Da im Rahmen des Partnerprogramms die Vereinbarung auf Initiative des Affiliates zustande komme, die Vertragspartnerin des Partnerprogramms weder die potentiellen Affiliates noch deren Internetseiten vorab prüfe und der Affiliate selbstständig und weisungsfrei darüber entscheide, ob und wie er auf Angebote verlinke, fehle es bereits an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs der Marktplatzbetreiberin. Es könne nicht von einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs gesprochen werden, wenn es an jeglicher „Beauftragung“ des Affiliates i.S.e. Auslagerung von eigenen Tätigkeiten fehle. Entwickelten Affiliates eigene Produkte oder Dienstleistungen, deren Inhalt sie nach eigenem Ermessen gestalteten und in Affiliate-Partnerprogrammen einsetzten, sei die Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts, das inhaltlich von den Affiliates in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestaltet werde. Die Links würden nur gesetzt, um damit zu ihren Gunsten Provisionen zu generieren.

Keine Gleichsetzung mit Werbeagentur: Eine Werbeagentur sei in der Regel als Beauftragte i.S.v. § 8 Abs. 2 UWG anzusehen, biete zwar auch eine eigene Dienstleistung an, entwickle aber kein eigenes, sondern ein Produkt für den Auftraggeber, selbst dann, wenn ihr ein Spielraum betreffend Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Werbung verbleibe.

Einfluss des Betriebsinhabers: Die Erfolgshaftung des Betriebsinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter setze zudem voraus, dass der Betriebsinhaber den Risikobereich beherrsche und ihm ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss auf die Tätigkeiten eingeräumt sei, in deren Bereich das fragliche Verhalten falle. Diese erfordere die Einflussmöglichkeit des Betriebsinhabers auf alle das Angebot des Affiliates kennzeichnenden wesentlichen Vorgänge. Dies sei vorliegend zu verneinen; die Vereinbarung enthalte keinerlei Vorgaben über das Ob und das Wie der Tätigkeit der Affiliates. Der Affiliate sei nicht in Erfüllung eines Auftrags tätig, sondern im Rahmen des von ihm entwickelten Produkts und allein im eigenen Namen und im eigenen Interesse. Für die erforderliche Beherrschung bedürfe es besonderer Anhaltspunkte. Das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung allein genüge hierfür nicht.


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