BGH, Urt. 26.7.2018 - I ZR 64/17
BGH zur Störerhaftung beim Filesharing
Autor: RA Dr. Ilja Czernik, SKW Schwarz Rechtsanwälte, Berlin
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2018
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2018
Der Vermittler eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes, ist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF nicht mehr als Störer für Urheberrechtsverletzungen Dritter anzusehen, die über den von ihm bereitgestellten Zugang begangen werden. Ein Anspruch auf Unterlassung für von Dritten begangene Rechtsverletzungen besteht folglich nicht mehr. Dem Rechteinhaber steht aber unter Umständen ein Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF zu, den er in analoger Anwendung auch gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge wie Tor-Exit-Nodes geltend machen kann.Portsperren zur Verhinderung des Datenflusses sind auch bei einem Peer-to-Peer-Netzwerk geeignete und zumutbare Maßnahmen. Allerdings ist der Anspruch auf Sperrung von Informationen nach § 7 Abs. 4 TMG nF nicht bloß auf Portsperren beschränkt. Schutz der Rechteinhaber und ihres Rechts auf geistiges Eigentum kann auch die Sicherung des Zugangs durch ein Passwort und womöglich sogar – im äußersten Fall – die vollständige Sperrung des Zugangs bedeuten.Für die Geltendmachung von Abmahnkosten für Verletzungshandlungen vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF gelten die Vorschriften des § 8 TMG aF. Hiernach haftet der gewerbliche Betreiber eines Internetzugangs über WLAN für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing erst nach Erhalt eines Hinweises darauf, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen worden sind. Für die Annahme der Haftung ist nicht erforderlich, dass das vom Hinweis erfasste und das durch die erneute Verletzung betroffene Werk identisch sind.
BGH, Urt. v. 26.7.2018 - I ZR 64/17
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.3.2017 - I-20 U 17/16
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urt. v. 13.1.2016 - 12 O 101/15
RL 2001/29/EG Art. 8 Abs. 3; RL2000/31/EG Art. 12 Abs. 1, Art. 14; TMG § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; ZPO § 139, § 563 Abs. 1 S. 1; RL 2004/48/EG Art. 11 S. 3; UrhG § 19a, § 69c Nr. 4, § 97a Abs. 1
Die Klägerin nahm den Beklagten nach erfolgloser anwaltlicher Abmahnung auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das LG hatte daraufhin den Beklagten zur Unterlassung und zur Zahlung von nach einem Streitwert von 10.000 € berechneten Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hatte die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen. Hiergegen wendete sich der Beklagte mit seiner Revision.
Eine Verurteilung sei nur wegen der Abmahnkosten gerechtfertigt, nicht jedoch wegen der Unterlassung. In Bezug auf die Unterlassung sei das Verfahren an das zuständige OLG zurück zu verwiesen. Dem Unterlassungsanspruch stehe der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (BGBl. 2017 I, S. 3530) mit Wirkung vom 13. Oktober 2017 neu eingefügte § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG entgegen. Danach können Diensteanbieter, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG nF für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich sind, insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung sowie auf Ersatz der Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche in Anspruch genommen werden. Dies gelte nach dem zwar vor Erlass des Berufungsurteils, aber nach der beanstandeten Handlung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (BGBl. 2016 I, S. 1766) mit Wirkung vom 27. Juli 2016 eingefügten § 8 Abs. 3 TMG nF auch für Diensteanbieter, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN) zur Verfügung stellen. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch unterfalle dem nunmehr in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF vorgesehenen Ausschluss unabhängig davon, ob sich der Anspruch auf die Begehung der Rechtsverletzung über das vom Beklagten bereitgestellte WLAN oder den vom Beklagten unterhaltenen Tor- Exit-Node stütze.
Demzufolge sei die Sache an das OLG zurückzuverweisen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) gebiete es, der Klägerin durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch durch einen Anspruch auf Sperrmaßnahmen gem. § 7 Abs. 4 TMG nF Rechnung zu tragen. Denn auch wenn durch § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF ein Anspruch auf Unterlassung weggefallen sei, bedeute dies nicht, dass der Rechtsinhaber keine Möglichkeit mehr hätte, gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler zu erlangen, deren Dienste von Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Dies stünde andernfalls in Widerspruch zu Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG. Hinzu komme, dass der gleichfalls durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes mit Wirkung vom 13. Oktober 2017 eingefügte § 7 Abs. 4 TMG nF einen Anspruch auf Sperrung von Informationen ermögliche. Danach könne der Inhaber eines verletzten Immaterialgüterrechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Abs. 3 TMG die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern, wenn für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit besteht, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen und die Sperrung zumutbar und verhältnismäßig ist. Hieran müsse sich der Beklagte messen lassen, unabhängig davon, dass die Rechtsverletzung mittels des vom Beklagten bereitgestellten Tor-Exit-Nodes begangen worden sei. Denn zur Wahrung des Regelungsgehalts des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und des Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG sei eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung dahingehend möglich und nötig, dass der in § 7 Abs. 4 TMG nF geregelte Sperranspruch nicht nur gegenüber Anbietern von Internetzugängen über WLAN, sondern in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch gegenüber den übrigen Internetzugangsvermittlern anzuwenden sei. Demzufolge müsse der Beklagte bspw. Portsperren zur Verhinderung des Datenflusses einrichten. Derartige Maßnahmen seien auch bei einem Peer-to-Peer-Netzwerk geeignet und zumutbar.
Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten sei gegeben. Denn dieser richte sich allein nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung. Diese sehe aber eine Haftung ausnahmsweise vor. Denn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG 2007 sei der Beklagte als Diensteanbieter für fremde Informationen anzusehen, da er es Dritten ermögliche, von ihren Endgeräten über das von ihm bereitgehaltene WLAN und den von ihm unterhaltenen Tor-Exit-Node auf das Internet zuzugreifen. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob er diesen Internetzugang entgeltlich oder unentgeltlich, privat oder gewerblich oder im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit anbiete. Der Begriff des Diensteanbieters iSd § 8 Abs. 1 TMG sei weiter zu verstehen, als der Begriff des Diensteanbieters i Sd Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG, der nur Anbieter von Diensten erfasse, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit und damit in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Die Beurteilung ob jemand privat oder gewerblich einen Internetzugang vermittle, spiele iFd § 8 Abs. 1 TMG nur für die zu ergreifenden Maßnahmen eine Rolle. Während der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses mit Aufnahme der Vermittlungstätigkeit sicherstellen müsse, dass er den Internetzugang mit im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts bereitstellt, müsse der Anbieter eines gewerblichen WLAN Anschlusses jedenfalls nach Erhalt eines Hinweises darauf, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen worden sind, Schutzmaßnahmen (wie bspw. die Sperre von Peer-to-Peer-Software) ergreifen, was hier nicht geschehen sei.
BGH, Urt. v. 26.7.2018 - I ZR 64/17
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.3.2017 - I-20 U 17/16
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urt. v. 13.1.2016 - 12 O 101/15
RL 2001/29/EG Art. 8 Abs. 3; RL2000/31/EG Art. 12 Abs. 1, Art. 14; TMG § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; ZPO § 139, § 563 Abs. 1 S. 1; RL 2004/48/EG Art. 11 S. 3; UrhG § 19a, § 69c Nr. 4, § 97a Abs. 1
Das Problem
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel „Dead Island”. Der Beklagte unterhält einen Internetanschluss und stellte unter seiner IP- Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem TOR-Netzwerk („Tor-Exit-Nodes”) zur Verfügung. Hierüber wurden am 6. Januar 2013 Teile des Computerspiels „Dead Island” in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Auf die Gefahr war der Beklagte bereits im Jahr 2011 hingewiesen worden. Dennoch war der Beklagte nicht aktiv geworden und hatte demzufolge keine Schutzmaßnahmen ergriffen.Die Klägerin nahm den Beklagten nach erfolgloser anwaltlicher Abmahnung auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das LG hatte daraufhin den Beklagten zur Unterlassung und zur Zahlung von nach einem Streitwert von 10.000 € berechneten Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hatte die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen. Hiergegen wendete sich der Beklagte mit seiner Revision.
Die Entscheidung
Der BGH gab der Revision des Beklagten zum überwiegenden Teil statt.Eine Verurteilung sei nur wegen der Abmahnkosten gerechtfertigt, nicht jedoch wegen der Unterlassung. In Bezug auf die Unterlassung sei das Verfahren an das zuständige OLG zurück zu verwiesen. Dem Unterlassungsanspruch stehe der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (BGBl. 2017 I, S. 3530) mit Wirkung vom 13. Oktober 2017 neu eingefügte § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG entgegen. Danach können Diensteanbieter, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG nF für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich sind, insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung sowie auf Ersatz der Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche in Anspruch genommen werden. Dies gelte nach dem zwar vor Erlass des Berufungsurteils, aber nach der beanstandeten Handlung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (BGBl. 2016 I, S. 1766) mit Wirkung vom 27. Juli 2016 eingefügten § 8 Abs. 3 TMG nF auch für Diensteanbieter, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN) zur Verfügung stellen. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch unterfalle dem nunmehr in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF vorgesehenen Ausschluss unabhängig davon, ob sich der Anspruch auf die Begehung der Rechtsverletzung über das vom Beklagten bereitgestellte WLAN oder den vom Beklagten unterhaltenen Tor- Exit-Node stütze.
Demzufolge sei die Sache an das OLG zurückzuverweisen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) gebiete es, der Klägerin durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch durch einen Anspruch auf Sperrmaßnahmen gem. § 7 Abs. 4 TMG nF Rechnung zu tragen. Denn auch wenn durch § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF ein Anspruch auf Unterlassung weggefallen sei, bedeute dies nicht, dass der Rechtsinhaber keine Möglichkeit mehr hätte, gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler zu erlangen, deren Dienste von Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Dies stünde andernfalls in Widerspruch zu Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG. Hinzu komme, dass der gleichfalls durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes mit Wirkung vom 13. Oktober 2017 eingefügte § 7 Abs. 4 TMG nF einen Anspruch auf Sperrung von Informationen ermögliche. Danach könne der Inhaber eines verletzten Immaterialgüterrechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Abs. 3 TMG die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern, wenn für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit besteht, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen und die Sperrung zumutbar und verhältnismäßig ist. Hieran müsse sich der Beklagte messen lassen, unabhängig davon, dass die Rechtsverletzung mittels des vom Beklagten bereitgestellten Tor-Exit-Nodes begangen worden sei. Denn zur Wahrung des Regelungsgehalts des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und des Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG sei eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung dahingehend möglich und nötig, dass der in § 7 Abs. 4 TMG nF geregelte Sperranspruch nicht nur gegenüber Anbietern von Internetzugängen über WLAN, sondern in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch gegenüber den übrigen Internetzugangsvermittlern anzuwenden sei. Demzufolge müsse der Beklagte bspw. Portsperren zur Verhinderung des Datenflusses einrichten. Derartige Maßnahmen seien auch bei einem Peer-to-Peer-Netzwerk geeignet und zumutbar.
Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten sei gegeben. Denn dieser richte sich allein nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung. Diese sehe aber eine Haftung ausnahmsweise vor. Denn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG 2007 sei der Beklagte als Diensteanbieter für fremde Informationen anzusehen, da er es Dritten ermögliche, von ihren Endgeräten über das von ihm bereitgehaltene WLAN und den von ihm unterhaltenen Tor-Exit-Node auf das Internet zuzugreifen. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob er diesen Internetzugang entgeltlich oder unentgeltlich, privat oder gewerblich oder im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit anbiete. Der Begriff des Diensteanbieters iSd § 8 Abs. 1 TMG sei weiter zu verstehen, als der Begriff des Diensteanbieters i Sd Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG, der nur Anbieter von Diensten erfasse, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit und damit in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Die Beurteilung ob jemand privat oder gewerblich einen Internetzugang vermittle, spiele iFd § 8 Abs. 1 TMG nur für die zu ergreifenden Maßnahmen eine Rolle. Während der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses mit Aufnahme der Vermittlungstätigkeit sicherstellen müsse, dass er den Internetzugang mit im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts bereitstellt, müsse der Anbieter eines gewerblichen WLAN Anschlusses jedenfalls nach Erhalt eines Hinweises darauf, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen worden sind, Schutzmaßnahmen (wie bspw. die Sperre von Peer-to-Peer-Software) ergreifen, was hier nicht geschehen sei.