BGH, Urt. 27.10.2022 - I ZR 141/21

Verjährungsbeginn bei Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“

Autor: Dr. Anselm Brandi-Dohrn, maître en droit/FA für GewRS, von BOETTICHER Rechtsanwälte, Berlin
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 12/2022
Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Höhe der vom Schuldner verwirkten Vertragsstrafe festgelegt hat und der Vertragsstrafeanspruch damit fällig geworden ist.

BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 315 Abs. 1, 2, 339 S. 2

Das Problem

Der Kläger, ein Fotograf, hatte ein Produktfoto gefertigt, das der Beklagte für sein Verkaufsangebot auf eBay verwendete, ohne hierfür Nutzungsrechte erworben zu haben. Er gab daraufhin eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeverpflichtung nach sog. „Hamburger Brauch“ ab. Allerdings blieb das Foto auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung nahezu ein Jahr, bis Mai 2014, auf eBay abrufbar. Am 22.12.2016 forderte der Kläger den Beklagten per Einschreiben zur Zahlung einer Vertragsstrafe von € 3.600,– auf; der Beklagte verweigerte die Annahme des Einschreibens. Am 12.12.2017 versandte der Kläger das gleiche Einschreiben erneut, das der Beklagte nicht abholte, am 14.12.2017 eine gleichlautende E‑Mail. Mit einem dem Beklagten zugegangenen Schreiben vom 16.10.2019 – erneut durch Anwaltsschreiben vom 4.11.2019 – forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Zahlung einer Vertragsstrafe von € 3.250,– auf. Die daraufhin für einen Teilbetrag von € 3.250,– erhobene Zahlungsklage wurde am 23.12.2019 anhängig und am 23.1.2020 rechtshängig durch Zustellung an den Beklagten. Der Beklagte wendete Verjährung ein. Die Klage blieb vor dem Amts- und dem Landgericht erfolglos. Die nach dem Tenor vom LG Köln zunächst nicht zugelassene Revision wurde vom Landgericht wegen offenbarer Unrichtigkeit nachträglich zugelassen (LG Köln, Urt. v. 26.8.2021 – 14 S 11/20, ZUM-RD 2022, 41 = openJur 2021, 40252).

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das LG Köln zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.

Aufgrund der – zulässigen – nachträglichen Berichtigung des Tenors ist eine Revision zulässig, auf die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt es dann nicht an. Zwar habe der Kläger sein Recht zur Bestimmung der Vertragsstrafe wirksam mit Schreiben v. 22.12.2016 auf € 3.600,– ausgeübt, es steht ihm aber frei, nur eine Teilklage zu erheben. Der BGH bestätigt die Wirksamkeit des „Hamburger Brauchs“. Die Festsetzung werde nicht berührt durch die unberechtigte Weigerung des Beklagten, das entsprechende Einschreiben entgegen zu nehmen.

Für die Verjährung des vertraglichen Zahlungsanspruchs gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 194 ff. BGB. Verjährungsbeginn sei hier aber – entgegen der Auffassung des Berufungsurteils – nicht schon Ende 2014 eingetreten, sondern erst Ende 2016, da der Kläger die Vertragsstrafe erst am 22.12.2016 festgesetzt und damit Fälligkeit herbeigeführt habe. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des BGH, dass ein Anspruch i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist, wenn er geltend gemacht werden kann. Dafür sei aber grundsätzlich auch die Fälligkeit des Anspruchs erforderlich – obwohl der BGH selbst auf die Gesetzesmaterialien verweist, wonach für Schadensersatzansprüche die Fälligkeit nicht notwendig sei (Rz. 21). Nach h.M. wird eine vom Gläubiger zu bestimmende Vertragsstrafe erst mit ihrer Festsetzung fällig (BGH, Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05).

Der Gläubiger müsse sich auch nicht vorhalten lassen, er könne durch eine verspätete Festsetzung der Vertragsstrafe damit letztlich den Verjährungsbeginn hinauszögern. Denn der Beklagte habe es in der Hand, seinerseits nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB eine gerichtliche Klärung und Festsetzung der Vertragsstrafe herbeizuführen – und er könne ja auch eine feste Vertragsstrafe vereinbaren. Zudem könne – im Einzelfall – einer Verzögerung des Gläubigers mit § 242 BGB entgegen gewirkt werden.

Der BGH lässt ausdrücklich offen, ob eine Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ ein verhaltener Anspruch ist.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IP-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Urheber- / Medienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme