BGH, Urt. 27.4.2017 - I ZR 55/16

Transparenzanforderungen an Online-Vergleichsportale

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Aegidius Vogt, Herberger Vogt von Schoeler, München – www.hvs-rechtsanwaelte.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 01/2018
Berücksichtigt ein Online-Preisvergleichsportal nur solche Anbieter, die im Fall des Vertragsabschlusses eine Provisionszahlung leisten, ohne die Nutzer hierüber zu informieren, handelt es wettbewerbswidrig.

BGH, Urt. v. 27.4.2017 - I ZR 55/16

Vorinstanz: KG, Urt. v. 16.2.2016 - 5 U 129/14

UWG §§ 3, 5a Abs. 2, 8 Abs. 1, Abs. 3

Das Problem

Ein Online-Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen berücksichtigte nur Anbieter, die für den Fall eines Vertragsschlusses eine Provision von 15 % oder 17,5 % des Angebotspreises vereinbarten. Ein Hinweis darauf war auf der Internetseite nur im Geschäftskundenbereich enthalten. Ein Wettbewerbsverband sah hierin eine Rechtsverletzung und begehrte Unterlassung.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH bestätigte das vom LG ausgesprochene Verbot, hob das gegenteilige Berufungsurteil auf, und wies die Berufung wegen Entscheidungsreife zurück.

Wesentliche Information: Zwar sei eine Information nicht allein schon deshalb wesentlich i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein könne. Erforderlich sei, dass ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden könne und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukomme (vgl. BGH v. 21.7.2016 – I ZR 26/15, BeckRS 2016, 13950; BGH v. 16.5.2012 – I ZR 74/11, BeckRS 2012, 22428).

Erhebliches Gewicht: Die Bedeutung der Information sei nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (vgl. BGH v. 21.7.2016 – I ZR 26/15, BeckRS 2016, 13950; BGH v. 19.2.2014 – I ZR 17/13, BeckRS 2014, 07960). Dieser nutze Preisvergleichsportale und Preissuchmaschinen im Internet, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gebe und welcher Preis jeweils gefordert werde. Aus Verbrauchersicht beziehe ein Preisvergleichsportal seine Aussagekraft gerade aus dem Umstand der Einbeziehung einer möglichst großen Anzahl von Anbietern. Der Erfahrungshorizont des Verbrauchers werde dabei durch den Umstand bestimmt, dass das Geschäftsmodell der Anbieter kostenloser Informationsportale häufig auf Einnahmen beruhe, die von einem Vertragsschluss im Einzelfall unabhängig seien, d.h. insb. durch Werbung generiert würden. Von einem konkreten wirtschaftlichen Interesse des Portalbetreibers am Vertragsschluss im Einzelfall werde nicht ausgegangen. Mit einer Beschränkung der Vergleichsgrundlage durch alleinige Berücksichtigung provisionswilliger Anbieter rechne der Verbraucher nicht. Dabei sei unerheblich, ob die Suchmaschine ausdrücklich als „neutral” oder „unabhängig” angepriesen werde. Die Provisionspflicht sei für den Verbraucher zudem von erheblichem Interesse, da die Möglichkeit einer Auswirkung auf den Angebotspreis bestehe.

Kein entgegenstehendes Unternehmerinteresse: Die Eingabe der fehlenden Information in das Internetangebot der Betreiberin sei mit einem überschaubaren zeitlichen und kostenmäßigen Aufwand verbunden. Geheimhaltungsinteressen würden aufgrund eines pauschalen Hinweises auf die Provisionsabreden nicht berührt. Auch handle es sich keineswegs lediglich um einen gewissen Nachteil des Dienstleistungsangebots der Betreiberin. Die Auswahl der in den Vergleich einbezogenen Anbieter sei für die Aussagekraft des Ergebnisses von so erheblicher Bedeutung, dass die Betreiberin dazu nicht schweigen dürfe.

Keine informierte geschäftliche Entscheidung: Ohne die Information über die Provisionsabreden könne der Verbraucher die Aussagekraft des Preisvergleichs nicht angemessen beurteilen und ggf. noch weitere Preisinformationen einholen.

Veranlassung zur geschäftlichen Handlung: Die fehlende Information könne aufgrund falscher Vorstellungen über die Aussagekraft des Preisvergleichs zu einer Inanspruchnahme der Dienstleistung der Betreiberin führen.


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