BGH, Urt. 27.9.2017 - VIII ZR 193/16
Fristlose Kündigung: Teilweise Mietzahlung reicht nicht!
Autor: RAin Monique Sandidge,RA Dr. Joachim Wichert, aclanz Partnerschaft von Rechtsanwälten, Frankfurt a.M./Berlin, www.aclanz.de
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 12/2017
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 12/2017
Hat ein Vermieter aufgrund von Mietrückständen ein Recht zur fristlosen Kündigung, so wird dieses Kündigungsrecht nur ausgeschlossen, wenn der Mieter den Rückstand vor Zugang der Kündigung vollständig ausgleicht.
BGH, Urt. v. 27.9.2017 - VIII ZR 193/16
Vorinstanz: LG Potsdam - 4 S 4/16
BGB §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a, b u. Abs. 2 S. 2, 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1
Das AG Nauen gibt der Räumungsklage statt, das LG Potsdam hebt das Urteil auf und weist die Räumungsklage ab. Für die Berechnung des Zahlungsrückstandes sei wegen des schadhaften Teppichs von einer Minderung der Miete um 5 % auszugehen, die geminderte Miete betrage also monatlich 455,96 €. Der Mieter sei aufgrund der am 16.3.2015 eingegangenen Teilzahlung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 17.3.2015 nicht mehr für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug gewesen. Entgegen der Auffassung des BGH müsse der kündigungsrelevante Mietrückstand auch noch zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Mieter fortbestehen.
BGH, Urt. v. 27.9.2017 - VIII ZR 193/16
Vorinstanz: LG Potsdam - 4 S 4/16
BGB §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a, b u. Abs. 2 S. 2, 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1
Das Problem
Es geht um die fristlose Kündigung einer Zweizimmerwohnung wegen Zahlungsverzugs. Die monatliche Miete beträgt 386,96 €, zzgl. einer Betriebskostenvorauszahlung von 93 €, insgesamt also 479,96 €. Der Mieter ist der Auffassung, dass sich die Miete aufgrund eines altersbedingt abgenutzten Teppichs um mindestens 15 % mindere. U.a. zahlt er für Februar 2015 nur einen Teilbetrag von 407,96 €. Für März 2015 zahlt er zwar einen Teilbetrag von 402,96 €, dies aber erst am 16.3.2015. Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis fristlos mit Schreiben v. 16.3.2015, Zugang beim Mieter: 17.3.2015, und erhebt daraufhin Räumungsklage. Ein vollständiger Ausgleich des Zahlungsrückstands für die Mieten Februar und März 2015 erfolgte in der Folgezeit nicht – auch nicht innerhalb der Schonfrist gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB.Das AG Nauen gibt der Räumungsklage statt, das LG Potsdam hebt das Urteil auf und weist die Räumungsklage ab. Für die Berechnung des Zahlungsrückstandes sei wegen des schadhaften Teppichs von einer Minderung der Miete um 5 % auszugehen, die geminderte Miete betrage also monatlich 455,96 €. Der Mieter sei aufgrund der am 16.3.2015 eingegangenen Teilzahlung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 17.3.2015 nicht mehr für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug gewesen. Entgegen der Auffassung des BGH müsse der kündigungsrelevante Mietrückstand auch noch zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Mieter fortbestehen.