BGH, Urt. 29.11.2023 - VIII ZR 75/23
Vormiete: Auskunft bedarf keiner vorherigen Zulässigkeitsprüfung
Autor: RA FAMuWR Philipp M. Bettenhausen, Kanzlei sjs Schneehain John Suchfort PartmbB, Göttingen
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 04/2024
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 04/2024
Der Vermieter muss im Rahmen seiner vorvertraglichen Auskunftspflicht nach § 556g Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BGB nicht die Zulässigkeit der Vormiete prüfen, um sich auf den Ausnahmetatbestand berufen zu können.
BGB § 556d Abs. 1, § 556e Abs. 1, § 556g Abs. 1, Abs. 1a
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Mieterin geschuldete Nettokaltmiete habe sich auf 700,95 € belaufen. Der Vermieter könne sich gem. § 556e Abs. 1 S. 1 BGB darauf berufen, dass er mit dem Vor-Vormieter vor Inkrafttreten der Regelungen der §§ 556d ff. BGB eine wirksame Miete in dieser Höhe vereinbart habe. Ihm sei es nicht gem. § 556g Abs. 1a S. 2 BGB verwehrt, sich auf die Vormiete gem. § 556e Abs. 1 S. 1 BGB zu berufen, weil er im Rahmen der Auskunftserteilung die zuletzt gezahlte, nicht jedoch preisrechtlich zulässige Miete angegeben habe. Die Sanktion des § 556g Abs. 1a S. 1 BGB greife nicht, da tatsächlich eine (wenn auch unrichtige) Auskunft erteilt worden sei.
BGB § 556d Abs. 1, § 556e Abs. 1, § 556g Abs. 1, Abs. 1a
Das Problem
Der Vermieter wurde seitens einer GmbH, die über eine Registrierung gem. § 10 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, aus abgetretenem Recht gerichtlich auf Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlter Miete unter Behauptung eines Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB) in Anspruch genommen. Zwischen Vermieter und Mieter besteht ein Mietverhältnis über eine ca. 50m² große Wohnung, die für 822,73 € netto kalt (16,66 €/m²) vermietet wurde. Die ortsübliche Vergleichsmiete lag bei 7,33 €/m². Die Vormiete, über die der Vermieter seine Mieterin vor Abschluss des Mietvertrages informierte, betrug ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses 812,47 € und zum Zeitpunkt der Beendigung ca. 822,73 €. Zuvor hatte der Vermieter die Wohnung seit 1.3.2015 zu einer Nettokaltmiete von 700,95 € vermietet (Vor-Vormiete).Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Mieterin geschuldete Nettokaltmiete habe sich auf 700,95 € belaufen. Der Vermieter könne sich gem. § 556e Abs. 1 S. 1 BGB darauf berufen, dass er mit dem Vor-Vormieter vor Inkrafttreten der Regelungen der §§ 556d ff. BGB eine wirksame Miete in dieser Höhe vereinbart habe. Ihm sei es nicht gem. § 556g Abs. 1a S. 2 BGB verwehrt, sich auf die Vormiete gem. § 556e Abs. 1 S. 1 BGB zu berufen, weil er im Rahmen der Auskunftserteilung die zuletzt gezahlte, nicht jedoch preisrechtlich zulässige Miete angegeben habe. Die Sanktion des § 556g Abs. 1a S. 1 BGB greife nicht, da tatsächlich eine (wenn auch unrichtige) Auskunft erteilt worden sei.