BGH, Urt. 3.2.2021 - VIII ZR 68/19
Kündigungswiderspruch: Hohes Alter und langjährige Mietdauer alleine sind keine Härtegründe
Autor: RA FAMuWR Norbert Monschau, Anwaltkooperation Schneider | Monschau, Erftstadt, Köln, Neunkirchen
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2021
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2021
1. Das hohe Alter eines Mieters begründet ohne weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen für den betroffenen Mieter im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich noch keine Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 S. 1 BGB.2. Eine langjährige Mietdauer lässt für sich genommen noch nicht auf eine tiefe Verwurzelung des Mieters am Ort der Mietsache schließen. Vielmehr hängt deren Entstehung maßgeblich von der individuellen Lebensführung des jeweiligen Mieters (Pflegen sozialer Kontakte in der Nachbarschaft etc.) ab.
BGB §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 574 Abs. 1 S. 1, 574a
BGB §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 574 Abs. 1 S. 1, 574a