BGH, Urt. 4.12.2018 - VI ZR 128/18

Drittunterwerfung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausreichend?

Autor: RA Christian-Oliver Moser, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Irle Moser Rechtsanwälte, Berlin;RAin Saskia Alexandra Siegmund, Irle Moser Rechtsanwälte, Berlin
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 05/2019
Auch eine gegenüber einem Dritten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr entkräften, wenn die Unterlassungsverpflichtung des Dritten nach umfassender Würdigung aller Umstände geeignet erscheint, den Verletzer wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung auch gegenüber dem Betroffenen abzuhalten; die Beweislast liegt beim Verletzer.Voraussetzung ist, dass die Unterlassungsverpflichtungserklärung den von dem Betroffenen geltend gemachten Unterlassungsanspruch inhaltlich voll abdeckt und nicht dahinter zurückbleibt.

BGH, Urt. v. 4.12.2018 - VI ZR 128/18

Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 19.8.2016 - 324 O 70/16
Vorinstanz: OLG Hamburg, Urt. v. 20.3.2018 - 7 U 175/16

BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

Problem

S. ist Moderatorin und Model und verlangt von der Betreiberin einer Internetseite, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, nachdem diese verbreitet hatte, es sei zwischen ihr und dem Nationalspieler K. zu einem heimlichen Treffen in einem Hamburger Luxushotel gekommen. Wörtlich heißt es unter der Überschrift

Heimliche Treffen zwischen [S.] und [K.]?:

„Bahnt sich da etwa eine neue Promi-Liebe an?” Wie niederländische Medien berichten, soll es zu einem heimlichen Treffen zwischen [S.] und Nationalspieler [K.] gekommen sein. Die schöne Moderatorin und der Fußballer wurden zusammen an der Hamburger Alster im noblen Hotel ‚Vier Jahreszeiten’ gesehen. Dort sollen sie gemeinsam einen romantischen Abend mit Champagner verbracht haben. [...]„

Auf die vorgerichtliche Aufforderung der anwaltlichen Vertreter der S. und des K. zur Abgabe im Wesentlichen identischer Erklärungen gab die Betreiberin der Internetseite die geforderte Erklärung gegenüber dem K. ab (der sie annahm), verweigerte deren Abgabe aber gegenüber S. mit der Begründung, dass mit der Abgabe der Erklärung gegenüber K. die Wiederholungsgefahr auch S. gegenüber entfallen sei.

Das LG Hamburg hat die Betreiberin der Internetseite antragsgemäß zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Äußerungen verurteilt, das OLG die Berufung zurückgewiesen.

Lösung des Gerichts

Die Revision der Betreiberin der Internetseite führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Im Ausgangspunkt sei die Beurteilung der Vorinstanzen zu bestätigen, dass die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht von S. verletzen (§ 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG), ohne – selbst bei unterstellter Wahrheit – durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt zu sein. Er mochte demgegenüber nicht den Feststellungen des OLG zum Vorliegen der (erforderlichen) Wiederholungsgefahr (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) folgen. Ebenso wie bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch sei es dem Schuldner in Fällen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht von vornherein verwehrt, die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine erfolgte Drittunterwerfung zu entkräften.

Anders als das OLG annahm, sei kein Hindernis darin zu sehen, den nach der BGH-Rechtsprechung zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen anerkannten Grundsatz anzuwenden, demzufolge eine gegenüber einem von mehreren Verletzten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung zwar nicht generell geeignet ist, die Vermutung der Wiederholungsgefahr auch gegenüber anderen Verletzten zu entkräften, ihr nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine solche Wirkung jedoch zukommen kann. Der höchstpersönliche Charakter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtfertige keine grundlegend andere Beurteilung der im Wesentlichen auf Tatsachen gegründeten Beurteilung des Fortbestehens der Wiederholungsgefahr für ein beanstandetes Verhalten. Auch wenn im Regelfall nur die Abgabe der Erklärung gegenüber dem Betroffenen die Wiederholungsgefahr beseitige, so schließe dies nicht die Möglichkeit für den Verletzer aus, im konkreten Einzelfall Umstände aufzuzeigen, die geeignet sind, ihn wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung auch gegenüber dem Betroffenen abzuhalten.

Entscheidend für die Beurteilung sei das bisherige Verhalten des Verletzers und ob aus diesem Verhalten Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verletzung gezogen werden können. Werde der Dritte mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einem Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag die Sanktionsmöglichkeiten voll ausschöpfen, so sei die Gefahr einer wiederholten Begehung des Verletzers gering. Grundvoraussetzung einer Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine Drittunterwerfung sei jedoch, dass diese den geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Verletzten voll abdecke; bleibe sie dahinter zurück, vermag sie die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht zu entkräften. Die Prüfung dieser beiden Fragestellungen seien daher Aufgabe des Berufungsgerichts, wobei die beim Verletzer liegende Beweislast hervorzuheben sei. Der Annahme, die Wiederholungsgefahr entfalle in der Regel durch eine Drittunterwerfung für den Fall der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sei (ausdrücklich) eine Absage zu erteilen.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IP-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Urheber- / Medienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme