BGH, Urt. 5.12.2018 - VIII ZR 17/18

Instandhaltung des Telefonanschlusses durch Vermieter

Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2019
Das Anmieten einer Wohnung umfasst im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs auch die Überlassung und Instandhaltung einer funktionsfähigen Telefonanschlusseinrichtung. Die Instandhaltungspflicht für die Leitung vom Hausanschlusspunkt zur Wohnung trifft den Vermieter.

BGH, Urt. v. 5.12.2018 - VIII ZR 17/18

Vorinstanz: LG Oldenburg, Urt. v. 19.12.2017 - 1 S 123/17
Vorinstanz: AG Oldenburg, Urt. v. 13.3.2017 - 7 C 7233/16 (X)

BGB § 535 Abs. 1 Satz 2

Das Problem

In Telefonnetzen sind sog. Abschlusspunkte Linientechnik (APL) bzw. Hausverteiler für Telefonleitungen als Ende des Verzweigungskabels der Teilnehmeranschlussleitung (TAL) vorgesehen.

Der BGH hatte zu entscheiden, ob der Mieter einer Wohnung Anspruch auf Bereitstellung einer Telefonanschlusseinrichtung in seiner Wohnung hat und wer für die Instandhaltung der Leitung vom APL bis zur Telefonanschlussdose in der Wohnung verantwortlich ist.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Verantwortlichkeit für die Instandhaltung der Kellerleitung bis zur Wohnung liege beim Vermieter.

Überlassungspflicht: Nach der allgemeinen Verkehrsanschauung könne der Mieter einer Wohnung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufwiesen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspreche. Es könne jedoch dahinstehen, ob ein funktionierender Telefonanschluss mangels einer gegenteiligen Vereinbarung vom Vermieter schon unter dem Gesichtspunkt eines nach der Verkehrsanschauung jedenfalls geschuldeten Mindeststandards zeitgemäßer Wohnnutzung geschuldet sei. Denn jedenfalls dann, wenn die Wohnung schon mit einer sichtbaren Telefonanschlussdose ausgestattet sei, umfasse der zumindest im Weg ergänzender Auslegung zu ermittelnde vertragsgemäße Zustand einen (auch funktionsfähigen) Telefonanschluss. Dazu gehöre selbstverständlich die Möglichkeit des Mieters, diesen Anschluss nach Abschluss eines Vertrags mit einem Telekommunikationsdiensteanbieter ohne weiteres nutzen zu können, d.h. ohne zuerst noch Verkabelungsarbeiten von dem Anschluss in der Wohnung bis zu einem ggf. im Keller des Mehrfamilienhauses liegenden Hausanschlusspunkt (APL) vornehmen zu müssen.

Erhaltungspflicht: Die Ansicht, bei einem späteren Defekt des Anschlusskabels eines mitvermieteten Telefonanschlusses treffe den Vermieter nicht die Pflicht zur Reparatur, sondern habe dieser lediglich entsprechende Arbeiten des Mieters zu dulden, sei mit der gesetzlichen Regelung der Gebrauchsgewährungs- und -erhaltungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB unvereinbar. Außerdem müsste in einem Mehrparteienhaus dann jeder Mieter Arbeiten zur Verbindung der in seiner Wohnung befindlichen Telefonanschlussdose mit dem Hausanschluss im Keller durchführen oder durchführen lassen, was mit der Gefahr uneinheitlicher und nicht aufeinander abgestimmter Leitungsverläufe verbunden wäre. Hierfür sei es auch unerheblich, dass sich die defekte Leitung außerhalb der vermieteten Räumlichkeiten befinde. Denn die Instandhaltungspflicht des Vermieters beschränke sich nicht nur auf das eigentliche Mietobjekt, sondern erstrecke sich auch auf die nicht ausdrücklich mitvermieteten Hausteile, die, wenn auch nur mittelbar, dem Mietgebrauch unterlägen.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IT-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema IT-Recht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme