BGH, Urt. 6.3.2024 - VIII ZR 79/22
Vereinbarung einer Quotenabgeltungsklausel als Individualabrede
Autor: RA FAMuWR Philipp M. Bettenhausen, Kanzlei sjs Schneehain John Suchfort PartmbB, Göttingen
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2024
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2024
Die formularmäßig vereinbarte Quotenabgeltungsklausel ist unwirksam. Dies gilt jedoch nicht für eine individualvertraglich vereinbarte Klausel, sofern sie denn tatsächlich individualvertraglich vereinbart wurde.
BGB § 535 Abs. 1 Satz 2, § 307 Abs. 1 Satz 1
„Zwischen dem Mieter [dem Vormieter] und dem Vermieter wurde bei Vertragsabschluss des Mietvertrages vom 29. Mai 2015 individuell vereinbart, dass der Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind. Der Nachmieter übernimmt auch diese Verpflichtung. Zwischen den Parteien wurde dies ausdrücklich verhandelt. [...] Die Miete wurde im Hinblick auf die Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter zur Tragung der Schönheitsreparaturen bzw. anteiligen Schönheitsreparaturkosten um diesen Betrag (gemeint sind 80 €, Anm. d. d. Unterzeichner) im Mietvertrag vom 29. Mai 2015 herabgesetzt. [...] Wird die Wohnung zurückgegeben, bevor Schönheitsreparaturen fällig sind, verpflichtet sich der Nachmieter [...] auch anteilige Kosten für die Schönheitsreparaturen [...] entsprechende dem Kostenvoranschlag [...] zu zahlen.“
Das Berufungsgericht ließ die Frage offen, ob es sich hierbei um eine Individualabrede oder um AGB handelte, da beides unzulässig sei. Im Falle einer formularmäßigen Umlage folge dies aus § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Sei hingegen eine individuelle Abrede getroffen worden, so ergebe sich die Unwirksamkeit aus § 556 Abs. 1, Abs. 4 BGB. Diese Norm beschränke auf den Mieter umlagefähige Kosten auf die Grundmiete sowie die Betriebskosten, zu denen die quotale Abgeltung von Schönheitsreparaturen nicht zähle.
BGB § 535 Abs. 1 Satz 2, § 307 Abs. 1 Satz 1
Das Problem
Der Vermieter vereinbarte mit seinem Mieter u.a. eine Klausel folgenden Wortlauts:„Zwischen dem Mieter [dem Vormieter] und dem Vermieter wurde bei Vertragsabschluss des Mietvertrages vom 29. Mai 2015 individuell vereinbart, dass der Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind. Der Nachmieter übernimmt auch diese Verpflichtung. Zwischen den Parteien wurde dies ausdrücklich verhandelt. [...] Die Miete wurde im Hinblick auf die Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter zur Tragung der Schönheitsreparaturen bzw. anteiligen Schönheitsreparaturkosten um diesen Betrag (gemeint sind 80 €, Anm. d. d. Unterzeichner) im Mietvertrag vom 29. Mai 2015 herabgesetzt. [...] Wird die Wohnung zurückgegeben, bevor Schönheitsreparaturen fällig sind, verpflichtet sich der Nachmieter [...] auch anteilige Kosten für die Schönheitsreparaturen [...] entsprechende dem Kostenvoranschlag [...] zu zahlen.“
Das Berufungsgericht ließ die Frage offen, ob es sich hierbei um eine Individualabrede oder um AGB handelte, da beides unzulässig sei. Im Falle einer formularmäßigen Umlage folge dies aus § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Sei hingegen eine individuelle Abrede getroffen worden, so ergebe sich die Unwirksamkeit aus § 556 Abs. 1, Abs. 4 BGB. Diese Norm beschränke auf den Mieter umlagefähige Kosten auf die Grundmiete sowie die Betriebskosten, zu denen die quotale Abgeltung von Schönheitsreparaturen nicht zähle.