BGH, Urt. 7.4.2022 - I ZR 143/19

Irreführung von Verbrauchern durch Nährwertangabe zu Müsliportion

Autor: Lotte Mues, Rechtsanwältin bei LLR Rechtsanwälte PartG mbB, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 07/2022
Die Unlauterkeit der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist allein nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG a.F. (§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG n.F.) und nicht nach § 3a UWG zu beurteilen.Insbesondere bei Produkten, bei denen eine Zubereitung nicht erforderlich und auch nicht vorgegeben ist, müssen die Nährwerte in Bezug auf das Produkt zum Zeitpunkt des Verkaufs angegeben werden. Eine Aufbrauchfrist wird dann nicht gewährt, wenn der Betroffene die Entscheidung zu seinen Ungunsten nach den instanzlichen Urteilen oder auch einer Vorlagefrage an den EuGH hätte erwarten müssen oder jedenfalls hätte erwarten können.

UWG a.F. §§ 3a, 5a Abs. 2 S. 1, 5a Abs. 4; UWG n.F. §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4, 9 Abs. 2; LMIV §§ 30 Abs. 1 u. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 2, 33 Abs. 2; RL 2005/29/EG Art. 11a

Das Problem

Ein bekannter deutscher Lebensmittelkonzern vertreibt sein vorverpacktes Knuspermüsli in einer quaderförmigen Kartonverpackung. Die Schmalseite der Verpackung ist mit Nährwertangaben für 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs sowie zusätzlich pro zubereiteter Portion gekennzeichnet. Eine Portion wird dabei mit 40 Gramm des Produkts und 60 ml Milch mit einem Fettgehalt von 1,5 % angegeben. Auf der Vorderseite der Verpackung wird lediglich auf die Nährwertinformationen für eine Portion hingewiesen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen forderte Unterlassung wegen eines Verstoßes gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), weil die Angabe des Brennwerts auf der Vorderseite nicht auf 100 Gramm des Produkts zum Verkaufszeitpunkt, sondern auf 100 Gramm des zubereiteten Lebensmittels bezogen sei.

Während das Landgericht Bielefeld (Urt. v. 8.8.2018 – 3 O 80/18) einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht erkannte, hat das OLG Hamm (Urt. v. 13.6.2019 – I-4 U 130/18) der Berufung des Lebensmittelkonzerns stattgegeben.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Verbraucherverband konnte in der Revisionsinstanz einen Erfolg vor dem BGH erzielen, der in der beschriebenen Kennzeichnungspraxis ebenfalls einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG a.F. sieht.

Maßstab der Beurteilung: Der BGH nimmt zunächst eine bedeutsame dogmatische Änderung seiner Rechtsprechung in Bezug auf die rechtliche Einordnung lauterkeitsrechtlicher Informationspflichten vor, die der RL 2005/29/EG unterfallen. Bislang konnte nach ständiger Rechtsprechung die Unlauterkeit eines Verstoßes gegen Informationspflichten in Bezug auf kommerzielle Kommunikation neben § 5a Abs. 4 UWG auch auf § 3a UWG gestützt werden. Von dieser Auffassung weicht der Senat nun ab und misst die Unlauterkeit in Fällen einer Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation allein nach § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG a.F. (jetzt: §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG n.F.). Dies begründet er mit der Unvereinbarkeit der bisherigen Praxis mit Art. 11a der Richtlinie 2005/29/EG, der vorgibt, dass Verbrauchern, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden, auch ein Schadensersatzanspruch zusteht (umgesetzt in § 9 Abs. 2 UWG). Da § 3a UWG einen solchen Schadensersatzanspruch für Verbraucher nicht vorsieht, kann ein Widerspruch zur RL 2005/29/EG nur mit der nun vertretenen alleinigen dogmatischen Anknüpfung an § 5a Abs. 2 und 4 UWG a.F. (§§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG n.F.) vermieden werden.

Vorenthalten einer wesentlichen Information: Die von der LMIV vorgeschriebenen Angaben auf Lebensmittelverpackungen sind wesentliche Informationen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG a.F. (§ 5b Abs. 4 UWG n.F.). Zwar dürfen gem. Art. 33 Abs. 1 LMIV Brennwerte und Nährstoffe freiwillig auf der Vorderseite und auch nur für Portionen wiederholt werden. Allerdings gelten auch hier die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 3 LMIV, so dass im konkreten Fall dem Verbraucher die Nährstoffangaben für 100 Gramm des „Trockenprodukts“ als wesentliche Informationen vorenthalten werden.

Materiell-rechtlicher Kernpunkt des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Verbraucher auf der Vorderseite der Verpackung die wesentliche Information des Brennwerts von 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs vorenthalten werde oder ob die Angabe genügte, die sich auf das zubereitete Produkt bezieht. Letzteres war nicht der Fall.

Bezugspunkte der Nährwertdeklaration: Zwar sind für die verpflichtende Nährwertdeklaration (Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 1 LMIV) und für freiwillig wiederholende Angaben (Art. 30 Abs. 3 Buchst. b LMIV) – um eine solche handelte es sich bei der Angabe auf der Verpackungsvorderseite – grundsätzlich gem. Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 LMIV Brennwert und Nährstoffmengen des Lebensmittels zum Zeitpunkt seines Verkaufs anzugeben. Davon abweichend können sich diese Informationen gem. Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 LMIV „gegebenenfalls“ auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen. Art. 32 Abs. 2 LMIV verlangt grundsätzlich eine auf 100 g oder je 100 ml anzugebenden Brennwert bzw. Nährstoffmenge. Für freiwillig wiederholende Angaben dürfen die Nährstoffmengen – nicht der Brennwert – auch je Portion oder Verzehreinheit ausgedrückt werden (Art. 33 Abs. 2 LMIV).

Keine Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 LMIV auf Müsli: Der BGH hatte dem EuGH die Frage, ob Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 LMIV dahingehen auszulegen ist, dass die Regelung allein für Lebensmittel gilt, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist, zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschl. v. 23.7.2020 – I ZR 143/19, GRUR 2020, 1101 – Knuspermüsli I). Der EuGH bejahte die Anwendbarkeit der Norm ausschließlich auf solche Lebensmittel (EuGH, Urt. v. 11.11.2021 – C-388/20, GRUR 2021, 1550 – Dr. August Oetker Nahrungsmittel). Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 LMIV ist demnach nicht auf Müsli anwendbar, da es für Müsli keine bestimmte Zubereitungsweise gibt. Müsli kann beispielsweise mit Joghurt, Milch, Früchten, Honig, etc. zubereitet werden.

Der EuGH bestätigte damit die Auffassung des BGH im Vorlagebeschluss, dass die erforderliche Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben sei, wenn Portionsangaben bei solchen Produkten gemacht werden, deren Nährwerte zwangsläufig je nach Zubereitungsart variiere. Dies könne auch nicht dadurch ausgeglichen werden, dass zusätzlich die Angabe zu 100 Gramm des „Trockenprodukts“ auf der Verpackung aufgebracht worden sind.

Keine Aufbrauchfrist, wenn Beklagter sich auf einen ungünstigen Verfahrensausgang einstellen konnte: Der Lebensmittelkonzern muss trotz vorgetragener Schätzungen eines Millionenschadens die Müsliverpackungen mit irreführender Kennzeichnung aus dem Handel nehmen. Eine Aufbrauchfrist nach § 242 BGB wurde ihm vom BGH unter Verweis auf die vorzunehmende Interessenabwägung verwehrt, in die insbesondere einfließe, inwieweit den Lebensmittelkonzern ein Verschulden trifft. Dabei ist ihm insbesondere anzulasten, dass er sich durch eine Verurteilung in der Vorinstanz, jedenfalls aber aufgrund der Vorlagefragen an den EuGH und den in diesem Rahmen erfolgten Schlussanträgen des Generalanwalts hätte darauf einstellen können und müssen, dass ein für ihn ungünstiges Ergebnis folgt und ihm der weitere Verkauf verboten werden könnte.


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