BGH, Urt. 8.12.2021 - VIII ZR 32/20
Kündigung: Wann liegt ein erheblicher Mietrückstand vor?
Autor: RiKG Dr. Oliver Elzer, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 02/2022
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 02/2022
Ob ein Zahlungsverzug erheblich ist und es dem Vermieter erlaubt, den Mietvertrag nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchstabe a) Fall 2 BGB zu kündigen, ist nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu bestimmen. Danach ist der Rückstand nicht mehr unerheblich, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt.
BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a) Fall 2
BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a) Fall 2