BGH, Urt. 9.9.2021 - I ZR 113/20

Vertragsdokumentengenerator

Autor: RA Dr. Ingemar Kartheuser, LL.M. (Canterbury), Norton Rose Fulbright LLP, Hamburg
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 12/2021
Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe eines digitalen Rechtsdokumentengenerators, bei dem anhand von Fragen und vom Nutzer auszuwählender Antworten standardisierte Vertragsklauseln abgerufen werden, stellt keine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG dar.

UWG § 3a; RDG §§ 2 Abs. 1, 3

Das Problem

Ein Verlag bot im Internet entgeltlich einen in Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten entwickelten Generator zur Erstellung von Vertrags- und anderen rechtlichen Dokumenten an. Den Kunden wurden Fragen zum Inhalt gestellt, die sie überwiegend mittels Auswahl aus vorgegebenen Feldern beantworteten. Der Generator erzeugte auf dieser Grundlage individuelle Entwürfe aus hinterlegten Textbausteinen, teilweise mit Hinweisen zu deren Verwendung. Eine Rechtsanwaltskammer beanstandete dieses Angebot als unerlaubte Rechtsdienstleistung.

Die Entscheidung des Gerichts

Unterlassung könne vom Verlag nicht gefordert werden. Mit dem Generator werde keine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG erbracht, da der Anbieter damit nicht in einer konkreten fremden Angelegenheit tätig werde.

Tätigkeit: Eine Rechtsdienstleistung sei gem. § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine Prüfung des Einzelfalls erfordere. Der Begriff der Rechtsdienstleistung sei auch nach neuerer Rechtsprechung weit auszulegen. Eine Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG liege vor, und zwar nicht nur mit dem Programmieren und im Bereitstellen des Computerprogramms, sondern als einheitlicher Vorgang auch mit der Erzeugung des Rechtsdokuments. Diese Vorgänge ließen sich nicht in eigenständige Vorgänge aufspalten.

Keine konkrete Angelegenheit: Der Verlag werde zwar in fremden Angelegenheiten des jeweiligen Nutzers tätig; sein Angebot ziele darauf ab, dem Kunden ein anhand seiner Vorgaben erzeugtes Vertragsdokument zur Verfügung zu stellen. Allerdings geschehe dies nicht in einer „konkreten Angelegenheit“. Die Generierung eines Dokuments erfolge nicht auf Grundlage eines von dem Kunden unterbreiteten konkreten Sachverhalts. Vielmehr erfasse der Generator allgemeine Sachverhalte mit üblicherweise auftretenden Fragen, zu denen der Verlag Antworten in Form von standardisierten Vertragsklauseln und Textbausteinen entwickelt habe. Damit unterscheide sich der Generator nicht von einem detaillierten Formularhandbuch, mit dem den Lesern für bestimmte Konstellationen bestimmte Vertragsklauseln empfohlen würden. Daran änderten auch individuelle Antworten des Kunden nichts – sie ermöglichten dem Verlag nicht die rechtliche Erfassung der individuellen Verhältnisse des Anwenders.

Keine Gefährdung des Rechtsverkehrs: Eine erweiternde Auslegung nach Sinn und Zweck des RDG sei nicht geboten. Der Generator gefährde weder den Rechtsverkehr noch führe sein Verbot zu einem verbesserten Schutz des Rechtssuchenden vor unqualifizierter Rechtsberatung. Der Kunde erwarte aufgrund der erkennbaren Arbeitsweise des Generators keine auf seinen persönlichen Fall ausgerichtete Rechtsberatung; ihm sei vielmehr klar, dass er durch die ausgewählten Antworten eigenverantwortlich einen Lebenssachverhalt in ein vorgegebenes Raster einfüge und dass das erzielte Ergebnis u.a. von der Qualität des Angebots und von der Sinnhaftigkeit seiner eigenen Angaben abhänge.


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