BGH: Vorschaubilder II
Autor: RA Dr. Andreas Walter, LL.M., Schalast & Partner Rechtsanwälte und Notare, Frankfurt/M.
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 06/2012
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 06/2012
Die Einräumung eines Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung kann durchaus auch die (konkludente) Zustimmung in die Einwilligung in eine Nutzung in Ergebnislisten von Internetsuchmaschinen beinhalten.
BGH, Urt. v. 19.10.2011 - I ZR 140/10 „Vorschaubilder II”
Vorinstanz: OLG Hamburg, Urt. v. 23.6.2010 - 5 U 220/08
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 26.9. 2008 - 308 O 248/07
UrhG §§ 19a, 97 Abs. 1 S. 1; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2
Öffentliche Zugänglichmachung nicht von Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gedeckt: Die Vorinstanz habe zutreffend angenommen, dass der Eingriff der Betreiber von Google in das Recht des Fotografen zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografie nicht durch eine Schrankenbestimmung des Urheberrechtsgesetzes gerechtfertigt sei. Die Wiedergabe der Fotografie als Vorschaubild stelle keine öffentliche Mitteilung oder Beschreibung des Inhalts der Fotografie dar (vgl. § 12 Abs. 2 UrhG). Die Vorschaubilder seien auch nicht als Bearbeitung oder Umgestaltung (§ 23 Satz 1 UrhG) oder freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) der Fotografie anzusehen. Die Anzeige der Fotografie als Vorschaubild sei ferner weder als vorübergehende Vervielfältigung (§ 44a UrhG) zulässig noch vom Zitatrecht (§ 51 UrhG) gedeckt.
Kein abgeleitetes Recht zur Nutzung der Fotografie: Auch könnten sich die Betreiber von Google nicht auf ein von dem Fotografen abgeleitetes Recht zur Nutzung der Fotografie als Vorschaubild berufen. Allein durch das Einstellen der Abbildung einer urheberrechtlich geschützten Fotografie ins Internet räume ein Berechtigter anderen Internetnutzern weder ausdrücklich noch stillschweigend ein urheberrechtliches Nutzungsrecht an der Fotografie oder einen schuldrechtlichen Anspruch auf Nutzung der Fotografie ein.
Nutzung der Fotografie als Vorschaubild gerechtfertigt durch Einwilligung Dritter mit Zustimmung des Fotografen: Der Senat hatte in der Entscheidung „Vorschaubilder I” bereits ausgeführt, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ins Internet einstelle, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine (schlichte) Einwilligung in eine Wiedergabe der Abbildung als Vorschaubild und ein dadurch bewirktes öffentliches Zugänglichmachen des abgebildeten Werkes durch eine Suchmaschine erkläre (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2010 – I ZR 69/08, MDR 2010, 884 = CR 2010, 463 – Vorschaubilder I; Schuhmacher, IPRB 2010, 148). Eine solche schlichte Einwilligung liege auch dann vor, wenn die Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht vom Urheber des Werkes, sondern mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt werde. Für den Hersteller eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildes gelten diese Grundsätze entsprechend. Danach könne der Internetsuchmaschinenbetreiber Google sich mit Erfolg auf eine mit Zustimmung des Fotografen von Dritten durch schlüssiges Verhalten erklärte (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Fotografie als Vorschaubild berufen.
Darlegungs- und Beweislast: Aus der Einräumung von Rechten zur öffentlichen Zugänglichmachung ergäbe sich auch nicht (quasi automatisch), dass es im folgendem dem originären Rechteinhaber obliege, darzulegen und zu beweisen, dass er dem mutmaßlichen Rechtsverletzer keine Rechte eingeräumt habe. Vielmehr müsse die Rechtekette von demjenigen dargelegt und im Bestreitensfalle bewiesen werden, der behauptet, Rechte erworben zu haben, hier den Betreibern von Google.
BGH, Urt. v. 19.10.2011 - I ZR 140/10 „Vorschaubilder II”
Vorinstanz: OLG Hamburg, Urt. v. 23.6.2010 - 5 U 220/08
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 26.9. 2008 - 308 O 248/07
UrhG §§ 19a, 97 Abs. 1 S. 1; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2
Das Problem:
Ein Fotograf hat eine bekannte Fernsehmoderatorin fotografiert und dritten (einfache) Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt, die insbesondere dazu berechtigen, die streitgegenständliche Fotografie im Internet öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG). Im Rahmen der automatisierten Bildersuche der Internetsuchmaschine Google verwiesen deren Ergebnisse u.a. auf zwei Webseiten, für die der Fotograf keine Nutzungsrechte eingeräumt hatte. Dies nahm der Fotograf zum Anlass von den Betreibern von Google klageweise zu verlangen, es zu unterlassen die Fotografie öffentlich zugänglich zu machen. Die Vorinstanz verneinte die geltend gemachten Ansprüche des Fotografen, da unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich sei, dass die Betreiber der Internetsuchmaschine Google die in Rede stehende Fotografie rechtswidrig als Vorschaubild angezeigt habe.Die Entscheidung des Gerichts:
Der BGH wies die hiergegen eingelegte Revision des Fotografen zurück.Öffentliche Zugänglichmachung nicht von Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gedeckt: Die Vorinstanz habe zutreffend angenommen, dass der Eingriff der Betreiber von Google in das Recht des Fotografen zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografie nicht durch eine Schrankenbestimmung des Urheberrechtsgesetzes gerechtfertigt sei. Die Wiedergabe der Fotografie als Vorschaubild stelle keine öffentliche Mitteilung oder Beschreibung des Inhalts der Fotografie dar (vgl. § 12 Abs. 2 UrhG). Die Vorschaubilder seien auch nicht als Bearbeitung oder Umgestaltung (§ 23 Satz 1 UrhG) oder freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) der Fotografie anzusehen. Die Anzeige der Fotografie als Vorschaubild sei ferner weder als vorübergehende Vervielfältigung (§ 44a UrhG) zulässig noch vom Zitatrecht (§ 51 UrhG) gedeckt.
Kein abgeleitetes Recht zur Nutzung der Fotografie: Auch könnten sich die Betreiber von Google nicht auf ein von dem Fotografen abgeleitetes Recht zur Nutzung der Fotografie als Vorschaubild berufen. Allein durch das Einstellen der Abbildung einer urheberrechtlich geschützten Fotografie ins Internet räume ein Berechtigter anderen Internetnutzern weder ausdrücklich noch stillschweigend ein urheberrechtliches Nutzungsrecht an der Fotografie oder einen schuldrechtlichen Anspruch auf Nutzung der Fotografie ein.
Nutzung der Fotografie als Vorschaubild gerechtfertigt durch Einwilligung Dritter mit Zustimmung des Fotografen: Der Senat hatte in der Entscheidung „Vorschaubilder I” bereits ausgeführt, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ins Internet einstelle, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine (schlichte) Einwilligung in eine Wiedergabe der Abbildung als Vorschaubild und ein dadurch bewirktes öffentliches Zugänglichmachen des abgebildeten Werkes durch eine Suchmaschine erkläre (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2010 – I ZR 69/08, MDR 2010, 884 = CR 2010, 463 – Vorschaubilder I; Schuhmacher, IPRB 2010, 148). Eine solche schlichte Einwilligung liege auch dann vor, wenn die Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht vom Urheber des Werkes, sondern mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt werde. Für den Hersteller eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildes gelten diese Grundsätze entsprechend. Danach könne der Internetsuchmaschinenbetreiber Google sich mit Erfolg auf eine mit Zustimmung des Fotografen von Dritten durch schlüssiges Verhalten erklärte (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Fotografie als Vorschaubild berufen.
Darlegungs- und Beweislast: Aus der Einräumung von Rechten zur öffentlichen Zugänglichmachung ergäbe sich auch nicht (quasi automatisch), dass es im folgendem dem originären Rechteinhaber obliege, darzulegen und zu beweisen, dass er dem mutmaßlichen Rechtsverletzer keine Rechte eingeräumt habe. Vielmehr müsse die Rechtekette von demjenigen dargelegt und im Bestreitensfalle bewiesen werden, der behauptet, Rechte erworben zu haben, hier den Betreibern von Google.