BPatG, Beschl. 19.9.2018 - 27 W (pat) 95/16

Werktitel vs. Marke

Autor: RA Dr. Kay Oelschlägel,Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 06/2019
Werktitel sind in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne einer Werkverwechslung geschützt. Aus einem Werktitel kann daher grundsätzlich nur gegen die titelmäßige Benutzung einer angegriffenen Bezeichnung vorgegangen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Werktitel nur ein Einzelwerk kennzeichnet. Ein bekannter Werktitel oder ein Reihentitel können dagegen auch herkunftshinweisend wirken und somit auch einen Anspruch gegen eingetragene Marken begründen.

BPatG, Beschl. v. 19.9.2018 - 27 W (pat) 95/16

MarkenG §§ 12, 15 Abs. 2, 4

Problem

Am 9.11.2011 veröffentlichte eine Autorin das Werk „Betrachte das Blau – Die Mace Energy Method”. Im Jahr 2015 ist beim DPMA die Wortmarke „Mace Energy Method” für die Waren der Klassen 16, 41 und 44 angemeldet worden. Die Waren der Klasse 16 betreffen Druckereierzeugnisse, Lehrunterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Handbücher für Anleitungszwecke und Lehrbücher. Gegen die Markenanmeldung hat die Autorin Widerspruch gegen die Eintragung in Klasse 16 erhoben, und zwar aus Werktitelschutz betreffend den Titel „Betrachte das Blau – Die Mace Energy Method”.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch mit Beschluss vom 14.3.2015 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Autorin am 23.3 2016 Beschwerde eingelegt.

Lösung des Gerichts

Das BPatG hat die Beschwerde der Autorin als unbegründet zurückgewiesen.

Voraussetzungen für einen Werktitelschutz: Ein Löschungsanspruch gem. § 12 i.V.m. §§ 15 Abs. 2 und 4 MarkenG bestehe, wenn die zu unterstellende markenmäßige Benutzung der angegriffenen Marke geeignet sei, Verwechslungen mit dem Titel der Widersprechenden hervorzurufen.

Andere Funktion des Werktitels: Der Werktitel sei allerdings werkbezogen. Seine Funktion bestehe darin, geistige Leistungen namensmäßig zu benennen und von anderen Leistungen geistiger Art unterscheidbar zu machen. Nicht zur originären Funktion des Werktitels gehöre es, auf die betriebliche Herkunft der Ware, in der das Werk ggf. verkörpert sei, hinzuweisen. Aus diesem Grund seien Werktitel in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne einer Werkverwechslung geschützt. Aus der auf das Werk bezogenen und begrenzten Kennzeichenfunktion des Werktitels folge, dass aus einem Werktitel grundsätzlich nur gegen die titelmäßige Benutzung einer angegriffenen Bezeichnung vorgegangen werden könne, also gegen die Benutzung der betreffenden Bezeichnung zur Unterscheidung eines Werkes von anderen Werken. Gegen eine markenmäßige Benutzung könne dagegen nicht vorgegangen werden.

Denkbarer Eingriff in den Schutzbereich eines Werktitels: Schutzbereichseingriffe seien lediglich in den Fällen denkbar, bei denen es sich um den Ausnahmefall eines herkunftshinweisenden Werktitels handele. Dazu müsse der Werktitel über seinen das Werk kennzeichnenden Charakter hinaus auch mit dem dahinterstehenden Unternehmen in Verbindung gebracht werden. Bejaht werde dies lediglich für bekannte Titel und Titel regelmäßig erscheinender Druckschriften (Zeitung, Zeitschriften, auch regelmäßig aktualisierte Standardwerke) sowie für Titel von Fernseh- und Funksendungen, also für Reihentitel. Vorliegend handele es sich jedoch um ein Einzelwerk, das für sich nicht die Annahme einer besonderen Herkunftsvorstellung des Verkehrs rechtfertigen könne. Zudem wurde auch keine Bekanntheit des Werktitels geltend gemacht.

Einordnung des Untertitels: Ein besonderes Problem bestehe vorliegend zudem darin, dass die Autorin aus einem Untertitel vorgehen möchte. Es stelle sich daher die Frage, ob der vorliegende Untertitel überhaupt ein eigenständiger Werktitel darstelle Bereits dies sei zweifelhaft, brauche im vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden zu werden, da es hier bereits an der Herkunftshinweisfunktion des Titels fehle.


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