Bürgenhaftung für Bauträger

Autor: RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, Loschelder Rechtsanwälte, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 09/2012
Ein Bauträger, der Gebäude im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichten lässt, um sie während oder nach der Bauphase zu veräußern, ist Unternehmer i.S.v. § 1a AEntG a.F. (§ 14 AEntG n.F.).

BAG, Urt. v. 16.5.2012 - 10 AZR 190/11

Vorinstanz: Hessisches LAG - 10 Sa 528/10

AEntG a.F. § 1a (= AEntG n.F. § 14); BGB § 14 Abs. 1

Das Problem:

Der beklagte Bauträger hatte ein Rohbauunternehmen, das wiederum ein polnisches Subunternehmen einschaltete, mit der Erbringung von Bauarbeiten beauftragt. Die klagende Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft nahm den Beklagten gem. § 1a Satz 1 AEntG a.F. wie einen Bürgen für vom Subunternehmen nicht gezahlte Urlaubskassenbeiträge in Anspruch. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, weil das Bauträgerunternehmen kein Unternehmen i.S.v. § 1a AEntG a.F. gewesen sei.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das BAG gibt der Klage statt. Ein Bauträger, der Gebäude im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch andere Unternehmer mit dem Ziel errichten lasse, die Gebäude während oder nach der Bauphase zu veräußern, sei auch im Rahmen der sonst vorgenommenen restriktiven Auslegung des Unternehmerbegriffs des § 1a AEntG a.F. (§ 14 AEntG n.F.) nicht lediglich Bauherr, sondern Unternehmer i.S.d. AEntG.

Die Beauftragung von Bauleistungen sei wesentlicher, unmittelbarer Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit als Bauträger. Der Bauträger trete im Regelfall auch im eigenen Namen auf, so dass Vertragspartner des Subunternehmers der Bauträger selbst und nicht der Erwerber werde. Mit der Beauftragung erfülle der Bauträger zudem – ähnlich einem Generalunternehmer – eigene Leistungspflichten gegenüber den Erwerbern. Er handele daher gerade nicht als „bloßer” Bauherr, der lediglich seinen privaten oder gewerblichen Eigenbedarf befriedige.

Nach dem Sinn und Zweck der Bürgenhaftung des § 1a AEntG a.F. (§ 14 AEntG n.F.) komme es nicht darauf an, ob der Bauträger zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe bereits Vertragspflichten gegenüber den zukünftigen Erwerbern übernommen habe oder ob er dies erst für die Zeit während oder nach der Bauphase beabsichtige.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Arbeits-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Arbeitsrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme