BVerfG, Beschl. 10.1.2020 - 1 BvR 2130/18
Caritative Untervermietung: Kein voller Kündigungsschutz des Untermieters
Autor: RA Dr. Rainer Burbulla, Langguth & Burbulla Rechtsanwälte PartG mbB, Düsseldorf
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 07/2020
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 07/2020
Untermietern kommt mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht in jedem Fall ein Kündigungsschutz in einem Umfang zu, der demjenigen eines Mieters gegenüber seinem Vermieter entspricht.
BGB §§ 546 Abs. 2, 549 Abs. 2 Nr. 3
Durch das Urteil des KG sei die Untervermieterin nicht in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt, da sie ihre Tätigkeit (Untervermietung von Wohnraum an von ihr betreute Personen) weiterhin ausüben könne. Die Entscheidung des KG habe auch keine objektiv berufsregelnde Tendenz zur Folge (vgl. hierzu BVerfG v. 17.2.1998 – 1 BvF 1/91, NJW 1998, 1627).
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) gegenüber dem Untermieter sei ebenfalls nicht erkennbar. Das BVerfG rekurriert auf seine Rechtsprechung, wonach Untermietern mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nicht in jedem Fall ein Kündigungsschutz in einem Umfang zukomme, der demjenigen eines Mieters gegenüber seinem Vermieter entspricht (vgl. BVerfG v. 11.6.1991 – 1 BvR 538/90, MDR 1991, 864 = ZMR 1991, 368). Art. 3 Abs. 1 GG gebiete einen solchen Schutz vielmehr nur aufgrund von Besonderheiten im Verhältnis zwischen Untermieter und Zwischenvermieter sowie bei einem eigenen Interesse des Vermieters im Hauptmietverhältnis an der späteren Untervermietung (vgl. BVerfG v. 11.6.1991 – 1 BvR 538/90, MDR 1991, 864 = ZMR 1991, 368). Vorliegend hätten die Beschwerdeführer weder zu etwaigen Besonderheiten im Verhältnis zwischen Untermieter und Zwischenvermieter noch zu einem eigenen Interesse des Vermieters im Hauptmietverhältnis an der späteren Untervermietung vorgetragen. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Vermieters daran, dass die Untervermieterin die Wohnung an von ihr betreute Personen untervermietet, sei auch den Umständen nach nicht erkennbar.
BGB §§ 546 Abs. 2, 549 Abs. 2 Nr. 3
Das Problem
Die Untervermieterin ist eine gemeinnützige GmbH. Sie mietet Wohnungen von Dritten (Hauptvermieter) an, die sie dann an die von ihr betreuten Personen (Untermieter) untervermietet. Nach ordentlicher Kündigung des (Haupt-)Mietvertrages durch den Hauptvermieter werden sowohl Untervermieterin als auch Untermieter vom KG als Gesamtschuldner zur Räumung verurteilt. Das KG legt den (Haupt-)Mietvertrag so aus, dass die Vertragsparteien die Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts nicht hätten vereinbaren wollen. Die Untervermieterin sei nicht schutzbedürftig, weil sie nach § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB das Untermietverhältnis habe kündigen können.Die Entscheidung des Gerichts
Das BVerfG nimmt die gegen das Urteil des KG gerichtete Verfassungsbeschwerde der Untervermieterin und des Untermieters nicht zur Entscheidung an.Durch das Urteil des KG sei die Untervermieterin nicht in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt, da sie ihre Tätigkeit (Untervermietung von Wohnraum an von ihr betreute Personen) weiterhin ausüben könne. Die Entscheidung des KG habe auch keine objektiv berufsregelnde Tendenz zur Folge (vgl. hierzu BVerfG v. 17.2.1998 – 1 BvF 1/91, NJW 1998, 1627).
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) gegenüber dem Untermieter sei ebenfalls nicht erkennbar. Das BVerfG rekurriert auf seine Rechtsprechung, wonach Untermietern mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nicht in jedem Fall ein Kündigungsschutz in einem Umfang zukomme, der demjenigen eines Mieters gegenüber seinem Vermieter entspricht (vgl. BVerfG v. 11.6.1991 – 1 BvR 538/90, MDR 1991, 864 = ZMR 1991, 368). Art. 3 Abs. 1 GG gebiete einen solchen Schutz vielmehr nur aufgrund von Besonderheiten im Verhältnis zwischen Untermieter und Zwischenvermieter sowie bei einem eigenen Interesse des Vermieters im Hauptmietverhältnis an der späteren Untervermietung (vgl. BVerfG v. 11.6.1991 – 1 BvR 538/90, MDR 1991, 864 = ZMR 1991, 368). Vorliegend hätten die Beschwerdeführer weder zu etwaigen Besonderheiten im Verhältnis zwischen Untermieter und Zwischenvermieter noch zu einem eigenen Interesse des Vermieters im Hauptmietverhältnis an der späteren Untervermietung vorgetragen. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Vermieters daran, dass die Untervermieterin die Wohnung an von ihr betreute Personen untervermietet, sei auch den Umständen nach nicht erkennbar.