BVerfG, Beschl. 18.10.2016 - 1 BvR 354/11
Zulässigkeit eines Kopftuch-Verbots in Kindertagesstätten
Autor: RAin FAinArbR Eva Einfeldt,DLA Piper UK LLP, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 01/2017
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 01/2017
Ein generelles Kopftuch-Verbot für Erzieherinnen in kommunalen Kindertagesstätten verstößt gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
BVerfG, Beschl. v. 18.10.2016 - 1 BvR 354/11
Vorinstanz: BAG - 2 AZR 593/09
GG Art. 4 Abs. 1 u. 2; KiTaG BW § 7 Abs. 8
Anders als im Schulbereich erstrecke sich das vom Gesetzgeber verfolgte Neutralitätsgebot bei Kindertagesstätten nicht auf den staatlichen Erziehungsauftrag. Auch seien alternative Betreuungsangebote vorhanden. Es bestehe schließlich keine Besuchspflicht, aufgrund derer Kinder gezwungen sein könnten, sich dem Anblick einer vom Staat angestellten Erzieherin mit „islamischem Kopftuch” ohne Ausweichmöglichkeit auszusetzen.
BVerfG, Beschl. v. 18.10.2016 - 1 BvR 354/11
Vorinstanz: BAG - 2 AZR 593/09
GG Art. 4 Abs. 1 u. 2; KiTaG BW § 7 Abs. 8
Das Problem
Die Beschwerdeführerin, eine Erzieherin muslimischen Glaubens in einer kommunalen Kindertagesstätte in Baden-Württemberg, trug während der Arbeitszeit ein Kopftuch. Sie erhielt hierfür eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Verbot des damaligen § 7 Abs. 6 KiTaG BW (jetzt § 7 Abs. 8 KiTaG BW). Danach dürfen Fachkräfte keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Trägers gegenüber Kindern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in Einrichtungen zu gefährden oder zu stören. Ihre gegen die Abmahnung gerichtete Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg.Die Entscheidung des Gerichts
Das BVerfG hat die Entscheidungen des BAG und des LAG Baden-Württemberg aufgehoben und die Sache an das LAG Baden-Württemberg zurückverwiesen. § 7 Abs. 8 KiTaG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine bloß abstrakte Gefährdung des Einrichtungsfriedens oder der Neutralität staatlicher Kindergartenträger nicht genügen könne. Mit dem Tragen eines Kopftuchs durch einzelne Erzieherinnen sei keine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten Glauben verbunden. Insbesondere gehe vom Tragen eines Kopftuchs für sich genommen noch kein werbender oder gar missionierender Effekt aus. Ein „islamisches Kopftuch” sei in Deutschland nicht unüblich, sondern spiegele sich im gesellschaftlichen Alltag vielfach wieder. Es bestehe kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, von der Wahrnehmung anderer religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse verschont zu bleiben. Insbesondere müsse die staatliche Neutralität als offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung verstanden werden.Anders als im Schulbereich erstrecke sich das vom Gesetzgeber verfolgte Neutralitätsgebot bei Kindertagesstätten nicht auf den staatlichen Erziehungsauftrag. Auch seien alternative Betreuungsangebote vorhanden. Es bestehe schließlich keine Besuchspflicht, aufgrund derer Kinder gezwungen sein könnten, sich dem Anblick einer vom Staat angestellten Erzieherin mit „islamischem Kopftuch” ohne Ausweichmöglichkeit auszusetzen.