BVerfG, Beschl. 19.11.2018 - 1 BvR 2391/18
Unzulässige Verfassungsbeschwerde per De-Mail
Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2019
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2019
Eine Verfassungsbeschwerde kann wirksam nur schriftlich eingereicht werden. Die Einreichung per De-Mail genügt dem Schriftformerfordernis nicht.
BVerfG, Beschl. v. 19.11.2018 - 1 BvR 2391/18
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 1
Schriftformerfordernis: Das Schriftformerfordernis sei in § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG verankert. Diesem Erfordernis genüge eine Email, anders als ein Telefax, das zum sofortigen Ausdruck bestimmt sei, nicht. Denn erforderlich sei, dass ein Schriftstück eingehe. Hieran ändere auch der gewählte Übertragungsweg der De-Mail nichts. Diese übermittle eben gerade kein Schriftstück.
Fehlende gesetzliche Grundlage: Anders als in den übrigen Prozessordnungen, etwa in § 130a ZPO, mangle es an einer Vorschrift, die die Übermittlung per De-Mail als Zugangsweg eröffne. Gemäß § 1 Abs. 1 Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) seien die Regeln in den anderen Verfahrensordnungen mangels Bezugsnorm für das BVerfG nicht anwendbar. Der Übermittlungsweg der De-Mail müsse daher vom Gesetzgeber erst eröffnet werden. Hieran ändere es auch nichts, dass das BVerfG über eine De-Mail Adresse verfüge. Dieser Kommunikationsweg stehe wie auch die gewöhnliche Email ausdrücklich ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.
BVerfG, Beschl. v. 19.11.2018 - 1 BvR 2391/18
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 1
Das Problem
Eine Verfassungsbeschwerde muss schriftlich eingereicht werden. Das BVerfG hatte über die Frage zu entscheiden, ob hierfür eine Einreichung per sog. De-Mail ausreichend ist.Die Entscheidung des Gerichts
De-Mail genüge dem Schriftformerfordernis nicht.Schriftformerfordernis: Das Schriftformerfordernis sei in § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG verankert. Diesem Erfordernis genüge eine Email, anders als ein Telefax, das zum sofortigen Ausdruck bestimmt sei, nicht. Denn erforderlich sei, dass ein Schriftstück eingehe. Hieran ändere auch der gewählte Übertragungsweg der De-Mail nichts. Diese übermittle eben gerade kein Schriftstück.
Fehlende gesetzliche Grundlage: Anders als in den übrigen Prozessordnungen, etwa in § 130a ZPO, mangle es an einer Vorschrift, die die Übermittlung per De-Mail als Zugangsweg eröffne. Gemäß § 1 Abs. 1 Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) seien die Regeln in den anderen Verfahrensordnungen mangels Bezugsnorm für das BVerfG nicht anwendbar. Der Übermittlungsweg der De-Mail müsse daher vom Gesetzgeber erst eröffnet werden. Hieran ändere es auch nichts, dass das BVerfG über eine De-Mail Adresse verfüge. Dieser Kommunikationsweg stehe wie auch die gewöhnliche Email ausdrücklich ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.