BVerfG, Beschl. 2.11.2020 - 1 BvR 2727/19

Verfassungsbeschwerde gegen eine Kündigung wegen rassistischer Äußerungen

Autor: RA FAArbR Axel Braun, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 01/2021
Die rassistische und menschenverachtende Beleidigung eines dunkelhäutigen Kollegen mit Affenlauten wie „Ugah, Ugah“ verletzt die Menschenwürde und ist nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, so dass eine deshalb ausgesprochene außerordentliche Kündigung rechtmäßig ist.

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 u. 2; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92; BGB § 626 Abs. 1

Das Problem

Der Beschwerdeführer war Betriebsratsmitglied in einem internationalen Logistikunternehmen. Bereits in der Vergangenheit hatte der Arbeitgeber ihn wegen verbaler Entgleisungen abgemahnt. In einer Betriebsratssitzung beleidigte er ein anderes Mitglied des Betriebsrats mit dunklerer Hautfarbe durch den Ausstoß von Affenlauten wie „Ugah, Ugah“; u.a. deshalb kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich, nachdem der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hatte. Arbeitsgericht und LAG haben die Kündigung für rechtmäßig erklärt; das BAG hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde moniert der Beschwerdeführer, dass die Gerichte insbesondere seine Meinungsfreiheit nicht berücksichtigt hätten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bundesverfassungsgericht weist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung als unzulässig ab. Diese sei auch unbegründet, da die Entscheidungen der Arbeitsgerichte die verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzen. Zwar schütze die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG Werturteile ungeachtet eines womöglich ehrschmälernden, polemischen oder verletzenden Gehalts der Äußerung. Nach Art. 5 Abs. 2 GG finde sie ihre Schranken jedoch in den allgemeinen Gesetzen, also auch und gerade in den arbeitsrechtlichen Antidiskriminierungsvorschriften.

Eine Situation, in der ein Mensch mit dunkler Hautfarbe mit Affenlauten adressiert werde, sei fundamental herabwürdigend und – wie auch von den Arbeitsgerichten festgestellt – als grobe, wegen der ethnischen Herkunft diskriminierende Beleidigung ohne Sachzusammenhang aufzufassen. Es liege damit nicht nur eine Verbindung mit einem nach § 1 AGG verpönten Merkmal und Art. 3 Abs. 3 GG vor, sondern auch eine Verletzung der Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG, gegenüber der die Meinungsfreiheit stets zurückzutreten habe. Die darauf basierende außerordentliche Kündigung sowie die diese als rechtmäßig einstufenden Urteile seien somit nicht zu beanstanden.


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