BVerfG, Beschl. 5.6.2019 - 1 BvR 675/19
Beteiligungsrechte der Eltern an der Anhörung des Kindes
Autor: DirAG Dr. Michael Giers, Neustadt a. Rbge.
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2019
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2019
1. Die Anhörung des Kindes in Kindschaftssachen gem. § 159 FamFG muss so ausgestaltet sein, dass auch unter Berücksichtigung der wegen der Auseinandersetzung um das Sorgerecht besonders angespannten seelischen Verfassung des Kindes eine möglichst zuverlässige Aufklärung der Grundlagen einer am Kindeswohl ausgerichteten Entscheidung gewährleistet wird.2. Der wesentliche Inhalt der Anhörung ist in den Verfahrensakten zu dokumentieren, um den Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör zu wahren.3. Den bei einer Kindesanhörung nicht im Vernehmungszimmer anwesenden Eltern muss von Verfassungs wegen nicht gestattet werden, die Anhörung im Wege der Videoübertragung zu verfolgen.
BVerfG, Beschl. v. 5.6.2019 - 1 BvR 675/19
GG Art. 6 Abs. 2, Art. 103 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 1; FamFG § 28 Abs. 4, § 159 Abs. 1, Abs. 4, § 163a
BVerfG, Beschl. v. 5.6.2019 - 1 BvR 675/19
GG Art. 6 Abs. 2, Art. 103 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 1; FamFG § 28 Abs. 4, § 159 Abs. 1, Abs. 4, § 163a