BVerwG, Beschl. 8.5.2019 - 8 B 44.18

Hitzeschutz am Arbeitsplatz – Ermessens- und Handlungsspielraum des Arbeitgebers

Autor: RAin FAinArbR Mediatorin Kerstin Gröne, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 09/2019
Der Arbeitgeber hat bei der Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der Beschäftigten den Stand der Technik, wie er durch die einschlägigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) bekannt gemacht ist, zu berücksichtigen.§ 3a Abs. 1 ArbStättV räumt dem Arbeitgeber kein Ermessen ein. Bei Einhaltung der ASR – hier für Raumtemperaturen ASR 3.5 – kann sich der Arbeitgeber auf die Vermutungswirkung berufen, dass er die gestellten Anforderungen erfüllt hat. Er kann auch andere als die in den ASR niedergelegten Maßnahmen ergreifen, wenn hierdurch die gleiche Sicherheit und der gleiche Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreicht werden.

BVerwG, Beschl. v. 8.5.2019 - 8 B 44.18

Vorinstanz: OVG Bautzen - 5 A 998/17

ArbStättV § 3a Abs. 1; ASR A3.5 Raumtemperatur

Das Problem

Der Kläger betreibt Werkstätten für Menschen mit Behinderungen. Seit Sommer 2009 gab es Beschwerden wegen zu hoher Raumtemperaturen. Der Kläger legte im Mai 2010 der Arbeitsschutzbehörde einen TÜV-Bericht vor, wonach zwar vielfach die Innentemperaturen – bei Außentemperaturen bis zu 26 Grad – über 26 Grad gelegen hatten. Dies habe aber in Bezug auf die Art der ausgeübten Tätigkeiten keine erhebliche Gesundheitsgefährdung für die Beschäftigten dargestellt. Der TÜV schlug in der Folgezeit verschiedene Maßnahmen vor und der Kläger nahm insbesondere eine Lüftungsanlage zur Nachtabsenkung der Raumtemperatur in Betrieb.

Bei einer Betriebsbegehung im Mai 2012 stellte die beklagte Arbeitsschutzbehörde bei einer Außentemperatur von 24,5 Grad in mehreren Räumen Temperaturen von 29 Grad fest. Sie erließ einen Bescheid, wonach der Kläger die Lufttemperatur in den Arbeitsräumen sowie die Außentemperatur zu dokumentieren habe. Sie ordnete zudem an, bei Überschreitung einer Lufttemperatur von 26 Grad in den Arbeitsräumen und einer Außentemperatur von bis zu 26 Grad die Beschäftigung in diesen Räumen zu unterbrechen. Gegen diese Anordnung wendet sich der Kläger, da seines Erachtens die Vorgaben der ASR A3.5 zur Raumtemperatur nicht verbindlich sind. Das VG hat ihm recht gegeben; das OVG hat seine Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BVerwG weist die Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung zurück. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob § 3a Abs. 1 ArbStättV – vor allem dessen Satz 3 – ein Ermessen bei der Beurteilung einräume, ob der Arbeitgeber die Anforderungen an den Sicherheits- und Gesundheitsschutz in Übereinstimmung mit den ASR eingehalten habe, könne schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm verneint werden. Die ASR seien zwar keine Rechtsnormen; sie dienten aber der Ausfüllung der den Arbeitgebern erteilten Verhaltensvorgaben aus § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV sowie der Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten gemäß des verbindlichen Anhangs zur ArbStättV. Halte der Arbeitgeber die ASR ein, gelte die Vermutung, dass er die Vorgaben der ArbStättV erfüllt habe.

Zur weiteren Frage, ob § 3a Abs. 1 Satz 4 ArbStättV ein Wahlrecht einräume, führt das BVerwG aus, das diese bereits durch das BAG höchstrichterlich geklärt sei (BAG, Beschl. v. 18.7.2017 – 1 ABR 59/15, ArbRB 2017, 372 [Braun]). Danach stehe es dem Arbeitgeber frei, entweder die ASR einzuhalten oder durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz sicherzustellen.


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