Cannabis-Legalisierung: Die häufigsten Fragen und Antworten
03.09.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Die Reaktionen auf die Teil-Legalisierung von Cannabis fallen sehr unterschiedlich aus. Auch gibt es viele Irrtümer darüber, was denn nun aktuell erlaubt ist - zu oft haben sich die Vorschläge und Gesetzesentwürfe geändert. Hier klären wir nun einige grundsätzliche Fragen zur neuen Rechtslage.
Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf seit 1. April 2024 bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum besitzen, ohne sich strafbar zu machen. Handelt es sich um Blätter, Blüten etc. zählt das Gewicht in getrocknetem Zustand. Diese Menge darf man also in der Öffentlichkeit bei sich haben. In der eigenen Wohnung ist Volljährigen der Besitz von bis zu 50 Gramm erlaubt, und von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen. Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, solange diese nicht für den illegalen Anbau bestimmt sind. Vorsicht: Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf man nicht an andere Leute weitergeben.
Der Konsum von Cannabis - also das Kiffen - ist in unmittelbarer Nähe von Menschen unter 18 Jahren verboten.
Kiffen ist außerdem verboten:
- in Schulen und in deren Sichtweite,
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
- in Fußgängerzonen tagsüber zwischen 7 und 20 Uhr und
- innerhalb des befriedeten Besitztums von Cannabis-Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
Außerhalb der Sichtweite ist man laut Gesetz bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung.
"Öffentlich zugängliche Sportstätten" sind zum Beispiel Freibäder. Auch dort darf man also nicht kiffen.
Verboten ist der Konsum von Cannabis außerdem auf Bundeswehrgelände. Untersagt ist außerdem jede Art von Werbung für Cannabis und auch für die künftigen Anbauvereine.
Cannabis-Anbauvereine soll es ab Juli 2024 in Deutschland geben. Dabei handelt es sich um nicht kommerzielle Vereine mit bis zu 500 Mitgliedern, in denen gemeinsam Cannabis für den Eigenverbrauch angebaut werden kann. Die Gründung ist erlaubnispflichtig. Man darf nur in einem einzigen Verein Mitglied sein. In den Vereinsgebäuden selbst darf kein Cannabis konsumiert werden. Die Vereine unterliegen diversen gesetzlichen Vorgaben.
Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer in der Öffentlichkeit mit mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis unterwegs ist. Ebenso, wer zu Hause mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis aufhebt. Ordnungswidrig ist auch der Besitz, Konsum und letztlich jeglicher Umgang mit Cannabis auf Bundeswehrgelände. Wer Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist, begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld für eine solche Ordnungswidrigkeit kann bis zu 30.000 Euro betragen.
Um eine Straftat handelt es sich, sobald man in der Öffentlichkeit mit mehr als 30 Gramm Cannabis angetroffen wird - oder zu Hause mehr als 60 Gramm oder mehr als drei lebende Hanfpflanzen besitzt. Eine Straftat ist es auch, Cannabis nicht zum Eigenverbrauch anzubauen oder es in irgendeiner Form an andere Leute abzugeben. Auch Import und Export stehen unter Strafe. Ebenso begeht eine Straftat, wer pro Tag mehr als 25 Gramm Cannabis erwirbt oder entgegennimmt, oder mehr als 50 Gramm pro Monat. Für alle diese Delikte droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Bei allem, was mit Herstellung, Handel und Abgabe an andere zu tun hat, ist schon der Versuch strafbar.
Schwerer bestraft wird unter anderem gewerbsmäßiger Handel oder der Handel mit nicht geringen Mengen durch über 21-jährige Personen. Hier droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Besonders hohe Strafen drohen, wenn Cannabis an Kinder und Jugendliche weitergegeben wird. Wer dies gewerbsmäßig macht oder gar als über 21-Jähriger einen unter 18-Jährigen zum Verkauf oder zur Weitergabe von Cannabis einsetzt, riskiert eine Mindest-Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Der Bundesgerichtshof hat im April 2024 entschieden, dass als Schwelle zur nicht geringen Menge nach wie vor 7,5 Gramm THC gelten. Diese Schwelle ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern wird durch Gerichte festgesetzt. Zwar sieht die Gesetzesbegründung des Konsumcannabisgesetzes vor, dass sie aufgrund einer geänderten Risikobewertung von Cannabis angehoben werden sollte. Dem stellt sich der BGH entgegen (Beschluss vom 18.4.2024, Az. 1 StR 106/24). Für Konsumenten besteht dadurch die Gefahr, dass sie bei Überschreiten der Strafbarkeitsschwelle von 60 Gramm Cannabis, die man zu Hause aufbewahren darf, beim reinen THC-Gehalt schon die Grenze zur nicht geringen Menge überschreiten. Bei Besitz einer nicht geringen Menge THC wird § 29a BTMG angewendet. Danach steht auf Herstellung, Besitz, Handeltreiben und Abgabe an andere eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. In einem minder schweren Fall sind es immer noch mindestens drei Monate.
Nach Zahlen von statista.de betrug 2021 der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Cannabisblüten 14 %. 1 Gramm Cannabisblüten enthalten also 0,14 Gramm THC. In 60 Gramm dieser Blüten sind dann bereits 8,4 Gramm THC enthalten. Damit würde eine nicht geringe Menge vorliegen. Vor Überschreitungen der neuen gesetzlichen Grenzen für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ist daher dringend zu warnen. Wie die Gerichte mit diesem Thema weiter umgehen, bleibt abzuwarten.
Der Geldwäschetatbestand des § 261 StGB betrifft nicht nur das "Sauberwaschen" von illegal verdientem Geld. Er stellt seit einiger Zeit den Umgang mit Gegenständen unter Strafe, die aus einer illegalen Tat stammen, dazu gehört das "sich verschaffen" oder das "verwahren". Wenn man davon ausgeht, dass ein Dealer vermutlich seine Drogen nicht auf gesetzlich zulässigem Wege erworben hat, wäre dessen Ware ein solcher illegal erworbener Gegenstand. Dann könnte der Kauf auch der erlaubten Menge tatsächlich als "Geldwäsche" strafbar sein - eine vom Gesetzgeber wohl übersehene Möglichkeit. Die Strafandrohung liegt bei bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe oder Geldstrafe, übersteigt also die Strafe für die Überschreitung der erlaubten Menge nach dem Cannabisgesetz. Inwieweit es hier tatsächlich zu Verurteilungen kommt, bleibt anzuwarten. Natürlich widerspricht es vollkommen der Absicht des Gesetzgebers, Cannabiskonsumenten wegen des Drogenbesitzes straflos zu stellen, nur um sie dann wegen eines anderen Tatbestandes schwerer zu bestrafen.
Das Cannabis-Gesetz gilt rückwirkend. Daher müssen Urteile aus der Zeit vor dem 1. April 2024, bei denen die Strafe noch nicht vollständig vollstreckt ist, überprüft und ggf. geändert werden. Dies kann dazu führen, dass eine Geldstrafe erlassen oder eine Freiheitsstrafe vorzeitig beendet wird. Im letzteren Fall kann unter Umständen ein Anspruch auf eine Haftentschädigung bestehen. Voraussetzung ist immer, dass der oder die Betreffende wegen etwas verurteilt wurde, das heute nicht mehr strafbar ist. Auch laufende Ermittlungsverfahren sind davon betroffen. Allein in NRW schätzt der Bund der Richter und Staatsanwälte, dass 60.000 Verfahren überprüft werden müssen. Bundesweit sind es wahrscheinlich einige hunderttausend. Trotz Einsatz entsprechender Software kann dies also lange dauern.
Das Fahren unter Einfluss von Cannabis ist grundsätzlich nach wie vor verboten und strafbar. Im Zuge der Legalsierung von Cannabis wurde aber über einen neuen Grenzwert im Straßenverkehr diskutiert. Früher sahen die Gerichte 1 Nanogramm des Wirkstoffes THC im Blut als Grenzwert an. Wer diesen überschritt, galt als nicht mehr fahrtauglich. Eine Kommission hatte jedoch einen neuen Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum empfohlen. Dieser Grenzwert gilt nun seit 22. August 2024 offiziell.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig mit 3,5 Nanogramm THC oder mehr ein Kfz führt, riskiert jetzt ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro und einen Monat Fahrverbot, sowie zwei Punkte. Hinzu kommt: Ab der Schwelle von 3,5 Nanogramm THC gilt ein Alkoholverbot. Wer zusätzlich Alkohol im Blut hat, zahlt ein Bußgeld von 1.000 Euro. Hinzu kommen ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte.
Für Fahranfänger innerhalb der zweijährigen Probezeit sowie Personen unter 21 Jahren gilt ein striktes Cannabis-Verbot. Wer gegen diese Regelung verstößt, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro.
Nicht ordnungswidrig handelt, wer Cannabis aus medizinischen Gründen konsumiert. Das vorgefundene THC muss dann aber aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrühren.
Unter der Einnahme von THC ist laut Gesetzesbegründung jeder Konsum von THC-haltigen Cannabisprodukten zu verstehen. Darunter falle nicht nur das Inhalieren von Marihuana oder Haschisch in Reinform oder vermischt mit Tabak, sondern auch die Einnahme von THC-haltigen Esswaren oder Getränken sowie das Inhalieren von THC-haltigen Ölen und Extrakten durch Verdampfer (sogenanntes Vaping).
Problematisch ist bei einem THC-Grenzwert, dass sich THC im Körper nicht abbaut wie Alkohol. Es ist noch lange nach dem Konsum nachweisbar. Auch reichert sich der Wirkstoff bei Leuten, die es öfter konsumieren, im Fettgewebe des Körpers an. Das bedeutet: Die berauschende Wirkung im Gehirn ist längst vorbei, im Körper ist aber immer noch THC nachweisbar. Daher gibt es in verschiedenen Ländern ganz unterschiedliche Grenzwerte und die Experten sind sich absolut nicht einig, was ein praktisch sinnvoller Grenzwert wäre.
Nur, weil Kiffen jetzt abgesehen von bestimmten Orten (siehe oben) legal ist, darf man nicht selbstverständlich auch im Raucher- oder Außenbereich einer Gaststätte Hasch rauchen. Die Entscheidung trifft hier der Wirt, denn er hat das Hausrecht. Gastwirte können also das Kiffen in ihrem Lokal verbieten und Gäste, die sich nicht daran halten, vor die Tür setzen.
Dürfen Mieter die Miete heruntersetzen, wenn ihnen ständig Cannabisrauch vom Wohnungsnachbarn ins Fenster weht? Bisher gibt es dazu keine Gerichtsurteile. Allerdings gibt es diverse Urteile zum Thema Zigarettenrauch. Hier gilt die Faustregel: Eine Mietminderung ist grundsätzlich möglich, es muss aber eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten sein. Voraussetzung ist, dass die Nutzung der Mietwohnung des Nachbarn durch den hereinziehenden Rauch erheblich beeinträchtigt ist. Ob dies der Fall ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden.
Näheres zum Thema Rauchen und Nachbarn finden Sie hier:
Rauchen in der Mietwohnung und auf dem Balkon
Es gibt kein ausdrückliches gesetzliches Verbot, am Arbeitsplatz zu kiffen. Aber: Arbeitnehmer schulden ihrem Arbeitgeber laut Arbeitsvertrag eine ungetrübte Arbeitsleistung. Wird diese durch Cannabis-Konsum beeinträchtigt - ob während der Arbeit, in der Pause oder in der Freizeit - drohen Abmahnung und Kündigung. Daran ändert auch die Teil-Legalisierung nichts. Hier gilt entsprechend, was auch für Alkohol schon immer galt. Hinzu kommt: Lässt der Chef wissentlich Mitarbeiter unter Drogeneinfluss arbeiten, und es kommt zu einem Unfall, riskiert er, dafür zivilrechtlich und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Für den bekifften Unfallverursacher kann der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gefährdet sein - wie auch bei Alkoholkonsum.
Schon bei normalem Tabak ist der Chef verpflichtet, nichtrauchende Beschäftigte vor dem Tabakrauch zu schützen. Dies steht sogar ausdrücklich in § 5 der Arbeitsstättenverordnung. Mit Cannabis dürfte es sich entsprechend verhalten. Der Arbeitgeber kann also zum Beispiel entscheiden, inwieweit er Verbote erlässt. Eine solche Entscheidung sollte aber mit dem Betriebsrat abgestimmt werden.
Auch in Bereichen mit Kundenkontakt dürfte ein Verbot zulässig sein. Dort soll gegenüber den Kunden ein seriöser Eindruck gemacht werden - dieser kann jedoch leiden, wenn schon der Joint für die Mittagspause auf dem Schreibtisch liegt.
Arbeitgeber sind nicht berechtigt, Arbeitnehmer zum Drogentest zum Betriebsarzt zu schicken. Sie haben auch nicht darüber zu bestimmen, was Arbeitnehmer in ihrem Privatleben tun. Sie dürfen aber durchaus Beweise sammeln, wenn sich jemand wiederholt auffällig verhält und den Eindruck macht, unter Drogeneinfluss zu stehen. Dies kann dann unter Umständen eine Abmahnung oder Kündigung begründen.
Insgesamt lässt sich sagen: Hände weg vom Joint am Arbeitsplatz.
Zwar ist der Besitz und Konsum von Cannabis jetzt teilweise legal. Es gibt jedoch weiterhin enge Grenzen bei der erlaubten Menge. Auch darf nicht überall konsumiert werden. Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen die oben erklärten Regeln, oder möchten Sie sich zum Straferlass für Altfälle beraten lassen? Dann ist ein Fachanwalt für Strafrecht der richtige Ansprechpartner.
Das Wichtigste in Kürze
1. Kiffen erlaubt: Volljährige dürfen seit 1. April 2024 in der Öffentlichkeit bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum besitzen, ohne sich strafbar zu machen. In der eigenen Wohnung sind sogar bis zu 50 Gramm erlaubt.
2. Kiffen verboten: Der Konsum von Cannabis ist in unmittelbarer Nähe von unter 18jährigen ist verboten. Gekifft werden darf auch in Sichtweite von Schulen, Kitas, Spielplätzen, Freibädern etc. nicht. Mit "außerhalb der Sichtweite" ist ein Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung gemeint.
3. Ordnungswidrigkeit / Straftat: Wer in der Öffentlichkeit mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis bei sich führt (zuhause: 50 bis 60 Gramm), begeht eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Bei Überschreitung dieser Grenzen (30 g bzw. 60 g) liegt eine Straftat vor.
4. Anbauvereine: Ab Juli 2024 soll es in Deutschland auch Cannabis-Anbauvereine geben. Sie sind nur als nicht kommerzielle Vereine mit bis zu 500 Mitgliedern, in denen gemeinsam Cannabis für den Eigenverbrauch angebaut wird, zulässig. Für die Vereinsgründung wird eine Erlaubnis benötigt. Man darf nur in einem einzigen Verein Mitglied sein. In den Vereinsgebäuden selbst darf nicht gekifft werden.
1. Kiffen erlaubt: Volljährige dürfen seit 1. April 2024 in der Öffentlichkeit bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum besitzen, ohne sich strafbar zu machen. In der eigenen Wohnung sind sogar bis zu 50 Gramm erlaubt.
2. Kiffen verboten: Der Konsum von Cannabis ist in unmittelbarer Nähe von unter 18jährigen ist verboten. Gekifft werden darf auch in Sichtweite von Schulen, Kitas, Spielplätzen, Freibädern etc. nicht. Mit "außerhalb der Sichtweite" ist ein Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung gemeint.
3. Ordnungswidrigkeit / Straftat: Wer in der Öffentlichkeit mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis bei sich führt (zuhause: 50 bis 60 Gramm), begeht eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Bei Überschreitung dieser Grenzen (30 g bzw. 60 g) liegt eine Straftat vor.
4. Anbauvereine: Ab Juli 2024 soll es in Deutschland auch Cannabis-Anbauvereine geben. Sie sind nur als nicht kommerzielle Vereine mit bis zu 500 Mitgliedern, in denen gemeinsam Cannabis für den Eigenverbrauch angebaut wird, zulässig. Für die Vereinsgründung wird eine Erlaubnis benötigt. Man darf nur in einem einzigen Verein Mitglied sein. In den Vereinsgebäuden selbst darf nicht gekifft werden.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Kiffen: Was ist jetzt erlaubt? Wo ist Kiffen untersagt? Welche Rolle spielen Cannabis-Anbauvereine? Was gilt jetzt als Ordnungswidrigkeit? Was gilt jetzt als Straftat? Vorsicht: Neues BGH-Urteil zur nicht geringen Menge Kann ich mich beim Kauf der erlaubten Menge wegen Geldwäsche strafbar machen? Was gilt für alte Straftaten, die jetzt legal sind? Welcher THC-Grenzwert gilt seit 22.08.2024 im Straßenverkehr Dürfen Gastronomen ihren Gästen das Kiffen verbieten? Mietminderung wegen Kiffens des Nachbarn? Dürfen Arbeitnehmer während der Pause kiffen? Praxistipp zur Cannabis-Legalisierung Kiffen: Was ist jetzt erlaubt?
Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf seit 1. April 2024 bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum besitzen, ohne sich strafbar zu machen. Handelt es sich um Blätter, Blüten etc. zählt das Gewicht in getrocknetem Zustand. Diese Menge darf man also in der Öffentlichkeit bei sich haben. In der eigenen Wohnung ist Volljährigen der Besitz von bis zu 50 Gramm erlaubt, und von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen. Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, solange diese nicht für den illegalen Anbau bestimmt sind. Vorsicht: Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf man nicht an andere Leute weitergeben.
Wo ist Kiffen untersagt?
Der Konsum von Cannabis - also das Kiffen - ist in unmittelbarer Nähe von Menschen unter 18 Jahren verboten.
Kiffen ist außerdem verboten:
- in Schulen und in deren Sichtweite,
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
- in Fußgängerzonen tagsüber zwischen 7 und 20 Uhr und
- innerhalb des befriedeten Besitztums von Cannabis-Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
Außerhalb der Sichtweite ist man laut Gesetz bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung.
"Öffentlich zugängliche Sportstätten" sind zum Beispiel Freibäder. Auch dort darf man also nicht kiffen.
Verboten ist der Konsum von Cannabis außerdem auf Bundeswehrgelände. Untersagt ist außerdem jede Art von Werbung für Cannabis und auch für die künftigen Anbauvereine.
Welche Rolle spielen Cannabis-Anbauvereine?
Cannabis-Anbauvereine soll es ab Juli 2024 in Deutschland geben. Dabei handelt es sich um nicht kommerzielle Vereine mit bis zu 500 Mitgliedern, in denen gemeinsam Cannabis für den Eigenverbrauch angebaut werden kann. Die Gründung ist erlaubnispflichtig. Man darf nur in einem einzigen Verein Mitglied sein. In den Vereinsgebäuden selbst darf kein Cannabis konsumiert werden. Die Vereine unterliegen diversen gesetzlichen Vorgaben.
Was gilt jetzt als Ordnungswidrigkeit?
Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer in der Öffentlichkeit mit mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis unterwegs ist. Ebenso, wer zu Hause mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis aufhebt. Ordnungswidrig ist auch der Besitz, Konsum und letztlich jeglicher Umgang mit Cannabis auf Bundeswehrgelände. Wer Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist, begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld für eine solche Ordnungswidrigkeit kann bis zu 30.000 Euro betragen.
Was gilt jetzt als Straftat?
Um eine Straftat handelt es sich, sobald man in der Öffentlichkeit mit mehr als 30 Gramm Cannabis angetroffen wird - oder zu Hause mehr als 60 Gramm oder mehr als drei lebende Hanfpflanzen besitzt. Eine Straftat ist es auch, Cannabis nicht zum Eigenverbrauch anzubauen oder es in irgendeiner Form an andere Leute abzugeben. Auch Import und Export stehen unter Strafe. Ebenso begeht eine Straftat, wer pro Tag mehr als 25 Gramm Cannabis erwirbt oder entgegennimmt, oder mehr als 50 Gramm pro Monat. Für alle diese Delikte droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Bei allem, was mit Herstellung, Handel und Abgabe an andere zu tun hat, ist schon der Versuch strafbar.
Schwerer bestraft wird unter anderem gewerbsmäßiger Handel oder der Handel mit nicht geringen Mengen durch über 21-jährige Personen. Hier droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Besonders hohe Strafen drohen, wenn Cannabis an Kinder und Jugendliche weitergegeben wird. Wer dies gewerbsmäßig macht oder gar als über 21-Jähriger einen unter 18-Jährigen zum Verkauf oder zur Weitergabe von Cannabis einsetzt, riskiert eine Mindest-Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Vorsicht: Neues BGH-Urteil zur nicht geringen Menge
Der Bundesgerichtshof hat im April 2024 entschieden, dass als Schwelle zur nicht geringen Menge nach wie vor 7,5 Gramm THC gelten. Diese Schwelle ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern wird durch Gerichte festgesetzt. Zwar sieht die Gesetzesbegründung des Konsumcannabisgesetzes vor, dass sie aufgrund einer geänderten Risikobewertung von Cannabis angehoben werden sollte. Dem stellt sich der BGH entgegen (Beschluss vom 18.4.2024, Az. 1 StR 106/24). Für Konsumenten besteht dadurch die Gefahr, dass sie bei Überschreiten der Strafbarkeitsschwelle von 60 Gramm Cannabis, die man zu Hause aufbewahren darf, beim reinen THC-Gehalt schon die Grenze zur nicht geringen Menge überschreiten. Bei Besitz einer nicht geringen Menge THC wird § 29a BTMG angewendet. Danach steht auf Herstellung, Besitz, Handeltreiben und Abgabe an andere eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. In einem minder schweren Fall sind es immer noch mindestens drei Monate.
Nach Zahlen von statista.de betrug 2021 der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Cannabisblüten 14 %. 1 Gramm Cannabisblüten enthalten also 0,14 Gramm THC. In 60 Gramm dieser Blüten sind dann bereits 8,4 Gramm THC enthalten. Damit würde eine nicht geringe Menge vorliegen. Vor Überschreitungen der neuen gesetzlichen Grenzen für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ist daher dringend zu warnen. Wie die Gerichte mit diesem Thema weiter umgehen, bleibt abzuwarten.
Kann ich mich beim Kauf der erlaubten Menge wegen Geldwäsche strafbar machen?
Der Geldwäschetatbestand des § 261 StGB betrifft nicht nur das "Sauberwaschen" von illegal verdientem Geld. Er stellt seit einiger Zeit den Umgang mit Gegenständen unter Strafe, die aus einer illegalen Tat stammen, dazu gehört das "sich verschaffen" oder das "verwahren". Wenn man davon ausgeht, dass ein Dealer vermutlich seine Drogen nicht auf gesetzlich zulässigem Wege erworben hat, wäre dessen Ware ein solcher illegal erworbener Gegenstand. Dann könnte der Kauf auch der erlaubten Menge tatsächlich als "Geldwäsche" strafbar sein - eine vom Gesetzgeber wohl übersehene Möglichkeit. Die Strafandrohung liegt bei bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe oder Geldstrafe, übersteigt also die Strafe für die Überschreitung der erlaubten Menge nach dem Cannabisgesetz. Inwieweit es hier tatsächlich zu Verurteilungen kommt, bleibt anzuwarten. Natürlich widerspricht es vollkommen der Absicht des Gesetzgebers, Cannabiskonsumenten wegen des Drogenbesitzes straflos zu stellen, nur um sie dann wegen eines anderen Tatbestandes schwerer zu bestrafen.
Was gilt für alte Straftaten, die jetzt legal sind?
Das Cannabis-Gesetz gilt rückwirkend. Daher müssen Urteile aus der Zeit vor dem 1. April 2024, bei denen die Strafe noch nicht vollständig vollstreckt ist, überprüft und ggf. geändert werden. Dies kann dazu führen, dass eine Geldstrafe erlassen oder eine Freiheitsstrafe vorzeitig beendet wird. Im letzteren Fall kann unter Umständen ein Anspruch auf eine Haftentschädigung bestehen. Voraussetzung ist immer, dass der oder die Betreffende wegen etwas verurteilt wurde, das heute nicht mehr strafbar ist. Auch laufende Ermittlungsverfahren sind davon betroffen. Allein in NRW schätzt der Bund der Richter und Staatsanwälte, dass 60.000 Verfahren überprüft werden müssen. Bundesweit sind es wahrscheinlich einige hunderttausend. Trotz Einsatz entsprechender Software kann dies also lange dauern.
Welcher THC-Grenzwert gilt seit 22.08.2024 im Straßenverkehr
Das Fahren unter Einfluss von Cannabis ist grundsätzlich nach wie vor verboten und strafbar. Im Zuge der Legalsierung von Cannabis wurde aber über einen neuen Grenzwert im Straßenverkehr diskutiert. Früher sahen die Gerichte 1 Nanogramm des Wirkstoffes THC im Blut als Grenzwert an. Wer diesen überschritt, galt als nicht mehr fahrtauglich. Eine Kommission hatte jedoch einen neuen Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum empfohlen. Dieser Grenzwert gilt nun seit 22. August 2024 offiziell.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig mit 3,5 Nanogramm THC oder mehr ein Kfz führt, riskiert jetzt ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro und einen Monat Fahrverbot, sowie zwei Punkte. Hinzu kommt: Ab der Schwelle von 3,5 Nanogramm THC gilt ein Alkoholverbot. Wer zusätzlich Alkohol im Blut hat, zahlt ein Bußgeld von 1.000 Euro. Hinzu kommen ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte.
Für Fahranfänger innerhalb der zweijährigen Probezeit sowie Personen unter 21 Jahren gilt ein striktes Cannabis-Verbot. Wer gegen diese Regelung verstößt, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro.
Nicht ordnungswidrig handelt, wer Cannabis aus medizinischen Gründen konsumiert. Das vorgefundene THC muss dann aber aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrühren.
Unter der Einnahme von THC ist laut Gesetzesbegründung jeder Konsum von THC-haltigen Cannabisprodukten zu verstehen. Darunter falle nicht nur das Inhalieren von Marihuana oder Haschisch in Reinform oder vermischt mit Tabak, sondern auch die Einnahme von THC-haltigen Esswaren oder Getränken sowie das Inhalieren von THC-haltigen Ölen und Extrakten durch Verdampfer (sogenanntes Vaping).
Problematisch ist bei einem THC-Grenzwert, dass sich THC im Körper nicht abbaut wie Alkohol. Es ist noch lange nach dem Konsum nachweisbar. Auch reichert sich der Wirkstoff bei Leuten, die es öfter konsumieren, im Fettgewebe des Körpers an. Das bedeutet: Die berauschende Wirkung im Gehirn ist längst vorbei, im Körper ist aber immer noch THC nachweisbar. Daher gibt es in verschiedenen Ländern ganz unterschiedliche Grenzwerte und die Experten sind sich absolut nicht einig, was ein praktisch sinnvoller Grenzwert wäre.
Dürfen Gastronomen ihren Gästen das Kiffen verbieten?
Nur, weil Kiffen jetzt abgesehen von bestimmten Orten (siehe oben) legal ist, darf man nicht selbstverständlich auch im Raucher- oder Außenbereich einer Gaststätte Hasch rauchen. Die Entscheidung trifft hier der Wirt, denn er hat das Hausrecht. Gastwirte können also das Kiffen in ihrem Lokal verbieten und Gäste, die sich nicht daran halten, vor die Tür setzen.
Mietminderung wegen Kiffens des Nachbarn?
Dürfen Mieter die Miete heruntersetzen, wenn ihnen ständig Cannabisrauch vom Wohnungsnachbarn ins Fenster weht? Bisher gibt es dazu keine Gerichtsurteile. Allerdings gibt es diverse Urteile zum Thema Zigarettenrauch. Hier gilt die Faustregel: Eine Mietminderung ist grundsätzlich möglich, es muss aber eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten sein. Voraussetzung ist, dass die Nutzung der Mietwohnung des Nachbarn durch den hereinziehenden Rauch erheblich beeinträchtigt ist. Ob dies der Fall ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden.
Näheres zum Thema Rauchen und Nachbarn finden Sie hier:
Rauchen in der Mietwohnung und auf dem Balkon
Dürfen Arbeitnehmer während der Pause kiffen?
Es gibt kein ausdrückliches gesetzliches Verbot, am Arbeitsplatz zu kiffen. Aber: Arbeitnehmer schulden ihrem Arbeitgeber laut Arbeitsvertrag eine ungetrübte Arbeitsleistung. Wird diese durch Cannabis-Konsum beeinträchtigt - ob während der Arbeit, in der Pause oder in der Freizeit - drohen Abmahnung und Kündigung. Daran ändert auch die Teil-Legalisierung nichts. Hier gilt entsprechend, was auch für Alkohol schon immer galt. Hinzu kommt: Lässt der Chef wissentlich Mitarbeiter unter Drogeneinfluss arbeiten, und es kommt zu einem Unfall, riskiert er, dafür zivilrechtlich und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Für den bekifften Unfallverursacher kann der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gefährdet sein - wie auch bei Alkoholkonsum.
Schon bei normalem Tabak ist der Chef verpflichtet, nichtrauchende Beschäftigte vor dem Tabakrauch zu schützen. Dies steht sogar ausdrücklich in § 5 der Arbeitsstättenverordnung. Mit Cannabis dürfte es sich entsprechend verhalten. Der Arbeitgeber kann also zum Beispiel entscheiden, inwieweit er Verbote erlässt. Eine solche Entscheidung sollte aber mit dem Betriebsrat abgestimmt werden.
Auch in Bereichen mit Kundenkontakt dürfte ein Verbot zulässig sein. Dort soll gegenüber den Kunden ein seriöser Eindruck gemacht werden - dieser kann jedoch leiden, wenn schon der Joint für die Mittagspause auf dem Schreibtisch liegt.
Arbeitgeber sind nicht berechtigt, Arbeitnehmer zum Drogentest zum Betriebsarzt zu schicken. Sie haben auch nicht darüber zu bestimmen, was Arbeitnehmer in ihrem Privatleben tun. Sie dürfen aber durchaus Beweise sammeln, wenn sich jemand wiederholt auffällig verhält und den Eindruck macht, unter Drogeneinfluss zu stehen. Dies kann dann unter Umständen eine Abmahnung oder Kündigung begründen.
Insgesamt lässt sich sagen: Hände weg vom Joint am Arbeitsplatz.
Praxistipp zur Cannabis-Legalisierung
Zwar ist der Besitz und Konsum von Cannabis jetzt teilweise legal. Es gibt jedoch weiterhin enge Grenzen bei der erlaubten Menge. Auch darf nicht überall konsumiert werden. Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen die oben erklärten Regeln, oder möchten Sie sich zum Straferlass für Altfälle beraten lassen? Dann ist ein Fachanwalt für Strafrecht der richtige Ansprechpartner.
(Ma)